Beschlussvorlage - 2010/0407-2.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr.317 - Hoengen-Mitte hier: a)Billigung des Bebauungsplanes Nr.317 - Hoengen-Mitte - b)Beschluss über die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und Behördenbeteiligung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
- Berichterstattung:
- Herr Richter
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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25.03.2010
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Sachverhalt
Darstellung der
Sachlage:
Lage des Plangebiets
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 317 –
Hoengen-Mitte - liegt im Stadtteil Hoengen (Anlage 1), an der Jülicher
Strasse Ecke Goethestrasse und hat eine Größe von ca. 0, 82 ha.
Planerische Rahmenbedingungen
Der Rat der Stadt Alsdorf hat am
12.01.2010 den Aufstellungsbeschluss gefasst. Dieser wurde am 13.01.2010
öffentlich bekannt gemacht.
Der GEP - Gebietsentwicklungsplan -
stellt für die Fläche des Plangebietes ASB - “Allgemeiner
Siedlungsbereich” dar.
Der Flächennutzungsplan 2004 stellt für den räumlichen
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.317 - Hoengen Mitte - “Gemischte
Bauflächen” dar.
Das Plangebiet liegt außerhalb des
Geltungsbereiches des Landschaftsplanes II.
Anlass und Ziel der Planung
Seit der Aufgabe des Standortes
einer Autofirma in Hoengen, ist die ehemalige Firmenfläche eine innerstädtische
Brache. Mit der Absicht der Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters sowie
eines Drogeriefachmarktes wird die Fläche wieder einer geordneten Nutzung
zugeführt. Damit von diesem Standort jedoch keine schädlichen Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Alsdorf oder anderer Gemeinden ausgehen,
ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 317 -Hoengen-Mitte- erforderlich.
Dieser schreibt den Einzelhandel in seiner genehmigten Form fest und begrenzt
somit mögliche Geschäftserweiterungen sowie Neuansiedlungen anderer
Einzelhandelsnutzungen.
Darüber hinaus verfolgt der
Bebauungsplan Nr. 317 - Hoengen Mitte – (Anlage 2) das Ziel, an einer städtebaulich integrierten Lage
Trading down Effekte zu unterbinden. Durch die Ansiedlungen
von solchen „Vergnügungsstätten“ sind städtebaulich unerwünschte
und strukturverändernde Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung zu
befürchten. Demnach sind für eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung gemäß
§ 1 Abs. 3 BauGB einschränkende Nutzungsfestsetzungen zu treffen, die
Vergnügungsstätten ausschließen, um die zu befürchtenden negativen
Entwicklungstendenzen zu verhindern. In den textlichen Festsetzungen (Anlage 3) werden Glücksspielhallen
sowie Sexshops ausgeschlossen.
Die strukturverändernden
Auswirkungen von Vergnügungsstätten sowie Verkaufsräumen und Verkaufsflächen,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, dürfen nicht unterschätzt werden. Nutzungen dieser Art weisen in der Regel
höhere Flächenproduktivitäten (Umsatz pro Quadratmeter Betriebsfläche) und
damit eine bessere Ertragssituation auf, als Betriebe des Facheinzelhandels.
Vor dem Hintergrund der rezessiven wirtschaftlichen Situation, rückläufiger
Konsumausgaben und des damit einhergehenden Umsatzrückganges bei dem ansässigen
Facheinzelhandel muss zukünftig mit Geschäftsaufgaben gerechnet werden. Bei
Geschäftsaufgaben scheitern adäquate Nachfolgenutzungen vielfach daran, dass
Betreiber von Vergnügungsstätten und einschlägigen Einzelhandelsbetrieben (z.
B. wie Spielhallen), aufgrund der oben dargelegten günstigeren wirtschaftlichen
Ausgangssituation, in der Lage sind, höhere Mieten zu zahlen als die üblichen
Facheinzelhandelsbetriebe. Es muss also damit gerechnet werden, dass eine
derartige Entwicklung auch im Planbereich zu befürchten ist.
Der Bebauungsplan Nr.
317 verfolgt das städtebauliche Ziel,
eine innerstädtischen Brache wieder einer geordneten Nutzung zuzuführen.
Um eine solche geordnete Nutzung zu gewährleisten, ist es notwendig, die Art
der Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 317 in drei Teile zu
gliedern. Die sonstigen Sondergebiete SO 1 und SO 2 mit der
Zweckbestimmung Ladengebiet gemäß §11 Abs. 2 BauNVO dienen vorwiegend der Unterbringung von Betrieben der Nahversorgung,
dem sich spezifische Sortimente und Ladentypen zuweisen lassen. Damit wird
erreicht, dass der Einzelhandel in seiner genehmigten Form festgeschrieben wird
und mögliche Geschäftserweiterungen sowie Neuansiedlungen anderer Einzelhandelsnutzungen
verhindert werden können. Damit werden einerseits schädliche Auswirkungen auf
zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Alsdorf oder anderer Gemeinden
vermieden, und andererseits wird damit einer städtebaulichen Fehlentwicklung
vorgebeugt, die durch die Ansiedlung anderer Gewerbetreibender (vgl. 4. Anlass
und Ziel der Planung) verursacht werden
könnte. Das Mischgebiet - MI gemäß § 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB i.V. mit § 6
BauNVO schafft eine strukturierte städtebaulichen
Entwicklung, die sich in die Eigenart der nähren Umgebung einfügt und somit
auch dazu beiträgt, dass die Fläche wieder einer geordneten städtebaulichen
Nutzung zugeführt wird.
Darstellung der
Rechtslage:
Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 317 – Hoengen Mitte
- ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI.I 2004 S.2414), in der zuletzt gültigen Fassung.
Auswirkungen
Darstellung der
finanziellen Auswirkungen:
Der Bebauungsplan Nr. 317 hat keine finanziellen
Auswirkungen auf die Stadt.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Aufgrund einer bereits bestehenden
annähernden hundertprozentigen Versiegelung im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 317, ist ein ökologischer Ausgleich nicht erforderlich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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