Beschlussvorlage - 2015/0095/2.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr.301 - 1.Änderung – Gewerbegebiet Alsdorf-Schaufenberg a) Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung b) Satzungsbeschluss zum Bebauungsplanes Nr.301 – 1.Änderung – Gewerbegebiet Alsdorf - Schaufenberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Vorberatung
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24.03.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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07.05.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss für den Rat der
Stadt Alsdorf:
Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt:
a) nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 301 - 1.Änderung – Gewerbegebiet Alsdorf-Schaufenberg die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe.
b) den Bebauungsplan Nr. 301 - 1.Änderung – Gewerbegebiet Alsdorf-Schaufenberg als Satzung.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Plangebiet
Das Plangebiet (Anlage 1) umfasst die Flächen östlich des bestehenden Gewerbestandortes „Business Park Alsdorf Schaufenberg“ zwischen der Hoengener Straße und dem Haldenfuß „Halde Maria-Hauptschacht“. Im Osten wird das Plangebiet durch landwirtschaftliche Nutzflächen begrenzt.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 8,0 ha.
Planerische Rahmenbedingungen
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen (2003) stellt für das Plangebiet im westlichen Teil „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung – GIB“ und im östlichen Teil „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ mit überlagernder Darstellung „Regionale Grünzüge“ dar.
Nach Abstimmung mit der Landesplanung der Bezirksregierung Köln im Frühjahr 2008 wurde die Anpassung an das Landesplanungsgesetz § 32 in Aussicht gestellt, da die Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes nicht parzellenscharf festgelegt sind. Es ist Übereinkommen erzielt worden, die östliche Erweiterung des Gewerbegebietes anzupassen, gleichzeitig die im Flächennutzungsplan 2004 dargestellte “Gewerbliche Baufläche” an der Goethestraße als “Gewerbliche Baufläche” aufzugeben.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes II. Der Landschaftsplan stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans das Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer Landschaft mit natürlichen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ sowie das Entwicklungsziel 7 „Temporäre Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ dar.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Alsdorf (2004) stellt für den räumlichen Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 301 „Gewerbliche Bauflächen“ und „Naturnahe Grünflächen“ dar. Die im Bebauungsplan Nr. 301 – 1. Änderung festgesetzte Art der Nutzung entspricht diesen Darstellungen und ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Überplante Bebauungspläne
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 301 überplant eine Teilfläche des am 30.09.2010 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplanes Nr. 301 – Erweiterung Gewerbegebiet Schaufenberg (Anlage 2), der für diesen Bereich GE – Gewerbegebiet, Straßenverkehrsflächen sowie Grünflächen und Flächen für Wasserwirtschaft festsetzt.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 301 – 1. Änderung Erweiterung Gewerbegebiet Schaufenberg werden die zeichnerischen Planinhalte in einem Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 301 – Erweiterung Gewerbegebiet Schaufenberg geändert. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 301 – Erweiterung Gewerbegebiet Schaufenberg (Anlage 3) bleiben weiterhin unverändert gültig.
Anlass und Ziel der Planung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 301 – Erweiterung Gewerbegebiet Schaufenberg wurde die Voraussetzung für die östliche Erweiterung des „Business Parks Alsdorf Schaufenberg“ geschaffen. Bisher konnten die geplanten Erweiterungen im nördlich Bereich der Honegener Landstraße umgesetzt werden, während der südliche Teilbereich bis zum Haldenfuß als Gewerbeflächenreserve vorgehalten wurde.
Anlass der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 301 ist die konkrete Absicht eines ansässigen Gewerbebetriebes im Zuge einer Betriebserweiterung auch den südlichen Teilbereich einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Im Zuge der Grundstücksoptimierung ist es deshalb notwendig, die Verkehrsführung so zu ändern, dass eine bessere Ausnutzung des westlich der geplanten Erschließungsstraße gelegenen Baufeldes ermöglicht wird.
Da es sich bei dem Plangebiet um eine Teiländerung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 301 – Erweiterung Gewerbegebiet Schaufenberg handelt, welcher die Grundzüge der Planung nicht berührt, wird der Bebauungsplan Nr. 301 – 1. Änderung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist des Weiteren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- es werden keine Vorhaben vorbereitet oder begründet die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen
- es bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter
Da es sich hier lediglich um die Verschiebung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche in einem Teilbereich am östlichen Plangebietsrand handelt und die Flächenbilanz (GE-Fläche, überbaubare Fläche, Straßenverkehrsfläche) in Summe annähernd unverändert bleibt sowie die textlichen Festsetzungen und der planungsrechtliche Zulässigkeitsmaßstab beibehalten werden, wird die Änderung im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 BauGB kann daher auf die Erstellung eines Umweltberichts, auf die frühzeitige Erörterung, auf die zusammenfassende Erklärung, sowie auf das Monitoring verzichtet werden.
Der Bebauungsplan Nr. 301 - 1. Änderung – Erweiterung Gewerbegebiet Alsdorf-Schaufenberg (Anlage 4) mit den textlichen Festsetzungen (Anlage 5) sowie der Begründung (Anlage 6) sind der Vorlage als Anlage beigefügt.
Bisheriger Verfahrensverlauf
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschloss in seiner Sitzung am 23.10.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 301 - 1.Änderung – Gewerbegebiet Alsdorf-Schaufenberg sowie die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (VL 2014/0409/2.1). Diese wurde in der Zeit vom 05.01.2015 bis 16.01.2015 durchgeführt.
A. Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der Offenlage
Im Rahmen der Offenlage hat kein(e) Bürger(in) die Gelegenheit, zum Entwurf des Bebauungsplanes Stellung zu nehmen, wahrgenommen.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Offenlage keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen sind.
B.Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der Behördenbeteiligung im Rahmen der Offenlage
Eine Übersicht der eingereichten Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr.301 - 1.Änderung – Gewerbegebiet Alsdorf-Schaufenberg ist dieser Vorlage als Anlage 7 beigefügt.
1.EBV GmbH, Schreiben vom 21.01.2015 (Anlage 8)
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet innerhalb der EBV-Berechtsame Steinkohle liegt. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass das Plangebiet von der vermuteten Ausbisszone der Sandgewand-Störung gekreuzt wird. Der Bereich der Zone sollte einschließlich eines Sicherheitsabstandes von 10 m links und rechts des Ausbisses von einer Bebauung freigehalten werden. Es wird empfohlen sich mit dem geologischen Landesamt in Verbindung zu setzen, um den Verlauf der Störung näher zu verifizieren. Eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB ist erforderlich. Unter Beachtung der Hinweise bestehen gegen die Planung keine Bedenken.
Stellungnahme der Verwaltung
Der Hinweis der bezüglich der Lage des Plangebietes innerhalb der Berechtsame-Steinkohle wird zur Kenntnis genommen. Der vermutete Verlauf der Sandgewand-Störung liegt am östlichen Rand des Plangebietes im Bereich der geplanten Grünfläche. Im Bebauungsplan wird dieser Bereich gemäß § 9 Abs. 5 Nr. als Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind gekennzeichnet. Damit wird nachrichtlich auf den vermuteten Verlauf der Sandgewandstörung hingewiesen.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt der Anregung bezüglich der Sandgewand-Störung zu folgen und die entsprechende Kennzeichnung in den Bebauungsplan zu übernehmen. Den geltend gemachten Belangen ist damit adäquat Rechnung getragen.
2.Westnetz GmbH – Spezialservice Strom, Schreiben vom 22.01.2015 (Anlage 9)
Im Planbereich verlaufen keine 110-kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH, Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Es wird angeregt, sich aufgrund der in diesem Bereich verlaufenden Hochspannungsleitung an die DB Energie GmbH zu wenden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Ausführungen der Westnetz GmbH werden zur Kenntnis genommen. Die DB Energie GmbH wurde bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 301 – Erweiterung Gewerbegebiet Schaufenberg am Verfahren beteiligt (VL 2010/0303-2.1; VL 2010/0525-2.1). Die nördlich des Plangebietes verlaufende 110 kV – Bahnstromleitung 0486 Wickrath-Stolberg sowie der entsprechende Schutzstreifen liegen demnach außerhalb des Geltungsbereichs der 1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 301.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis; eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
3.enwor GmbH, Schreiben 22.01.2015 (Anlage 10)
Aus versorgungstechnischer Sicht, für die Trinkwasserversorgung, bestehen keine Bedenken. Es wird auf die vorhandenen Trinkwasserleitungen hingewiesen und gebeten, diese bei der Planung zu berücksichtigen und zu beachten.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Hinweise der enwor GmbH bezüglich der Lage von Versorgungsleitungen im Plangebiet werden zur Kenntnis genommen. Sie beziehen sich nicht auf die Regelungsinhalte auf der Ebene des Bebauungsplanes, werden jedoch im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Versorgungsleitungen im Plangebiet zur Kenntnis; eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
4. Erftverband, Schreiben 23.01.2015 (Anlage 11)
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass eine evtl. geplante Versickerung des Niederschlagswassers nur über die belebten Bodenschichten erfolgen sollte.
Stellungnahme der Verwaltung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 301 wurde ein Hydrogeologisches Gutachten zur Bewertung der Versickerungsmöglichkeiten (Noppeney, R. 2007) erstellt. Demnach ist eine Versickerung in tiefere Bodenschichten möglich. Es ist vorgesehen, die neu zu erschließenden Gewerbeflächen im Trennsystem zu entwässern. Die Regenwasserkanäle werden in die Versickerungsanlagen innerhalb der Grünflächen mit Vorschaltung von Rückhalteeinrichtungen geleitet und dort zur Versickerung über die belebten Bodenschichten gebracht.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung Niederschlagswasserbeseitigung im Plangebiet zur Kenntnis; eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
5. LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 26.01.2015 (Anlage 12)
Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer archäologischen Prospektion im Jahre 2009 zwei römische Fundplätze ermittelt wurden. Auf Veranlassung der Stadt Alsdorf wurden im Januar 2015 die bei der Begehung ermittelten Fundplätze durch Sondagen überprüft. Die archäologischen Befunde waren jedoch durch Erosion stark in ihrem Denkmalwert und damit in ihrem wissenschaftlichen Dokumentationswert beeinträchtigt. Hier werden sich allenfalls noch tief eingegrabene Befunde erhalten haben. Unter Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen wurden die Untersuchungen daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgebrochen. Weitere Untersuchungen werden nicht gefordert. Es wird auf die §§ 15 und 16 DSchG NW hingewiesen und dass diese bei der Planrealisierung eingehalten werden. Beim Auftreten archäologischer Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten
Stellungnahme der Verwaltung
Die Ausführungen des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland werden zur Kenntnis genommen. Mit den Untersuchungsmaßnahmen vom Januar 2015 wurde den bodendenkmalpflegerischen Belangen im Rahmen der Bauleitplanung adäquat Rechnung getragen. Die ergänzenden Erläuterungen zu der Meldepflicht und das Veränderungsverbot beim Aufdecken von Bodendenkmälern werden in den Bebauungsplan als Hinweis übernommen.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt der Anregung zu folgen und den Hinweis zum Bodendenkmalschutz zu ergänzen, den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.
6. Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben vom 27.01.2015 (Anlage 13)
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet über dem auf Steinkohle, Braunkohle und Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Maria“ und über dem auf Erdwärme erteilten Erlaubnisfeld „Honigmann“ liegt, deren Eigentümerin die EBV GmbH ist. Ebenso liegt der Planbereich über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Rheinland“. Inhaberin der Erlaubnis „Rheinland“ ist die Wintershall Holding GmbH.
Der Planbereich befindet sich im früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlebergbaus, in dem durch einen Anstieg des Grubenwassers Hebungen an der Tagesoberfläche zu erwarten sind. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bodenbewegungen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen können. Es wird empfohlen Auskunft bei der EBV GmbH einzuholen.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Grenzbereich vorhandener Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen durch den Braunkohlebergbau liegt, in dem zukünftige Beeinflussungen nicht auszuschließen sind. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich, die zu Schäden an der Tagesoberfläche führen können.
Für das Plangebiet sind im hiesigen Bergbau Alt- und Verdachtsflächen-Katalog (BAVKat) derzeit keine Altlast-Verdachtsflächen nachrichtlich verzeichnet. Es wird angeregt, aufgrund der unmittelbaren Lage zur Berghalde „Maria-Hauptschacht“ und der Schachtanlage und Kokerei „Maria-Hautschacht“, für welche die Bergaufsicht vollständig endete, die Städteregion Aachen als die hier zuständige Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Es wird angeregt diesbezüglich die EBV GmbH zu beteiligen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Erlaubnis mit dem Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, sowie der Beteiligung betroffener Privater, der Kommune und Behörden erlaubt, so dass keine planungsrechtliche Sicherung erforderlich ist. Ein entsprechender Hinweis zu bergbaulichen Einwirkungen wurde bereits in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Städteregion Aachen sowie die EBV GmbH wurden im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den bergbaulichen Einwirkungen zur Kenntnis; eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
7. Städteregion Aachen – A 85 Regionalentwicklung und Europa, Schreiben vom 27.01.2015 (Anlage 14)
Es bestehen keine Bedenken
A70 Umweltamt
Allgemeiner Gewässerschutz
Es bestehen keine Bdenken. Es wird auf die Stellungnahme vom 03.03.2009 verwiesen.
Stellungnahme vom 03.03.2009 (Anlage 15):
Gegen das vorgesehene Entwässerungskonzept bestehen keine Bedenken. Gemäß Bodengutachten ist eine Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer möglich. Für die Ableitung der Niederschlagswässer ist gemäß §§ 2, 3 und 7 WHG beim Umweltamt des Kreises Aachen eine wasserrechtliche Erlaubnis in 4-facher Ausfertigung einzureichen.
Immissionsschutz
Es bestehen keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass im Kapitel 6.2.2 – Nutzungsbeschränkungen – der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen ist, dass „sogenannte Betriebswohnungen ausgeschlossen werden, um Immissionskonflikte zwischen dem Gewerbegebiet und dem benachbarten Wohngebiet zu vermeiden.“ Es wird angeregt zu prüfen, ob dieser grundsätzliche Ausschluss von Betriebswohnungen aufrechterhalten werden kann, oder nicht die ausnahmsweise Zulässigkeit nach § 8 Abs. 3 bzw. § 9 Abs. 3 BauNVO entsprechend aufgenommen werden sollte.
Stellungnahme der Verwaltung
zum allgemeiner Gewässerschutz
Der Erlaubnisantrag zur Versickerung wird zum jeweiligen Bauvorhaben bei der Städteregion Aachen beantragt. In den Bebauungsplan Nr. 301 – 1.Änderung wurde bereits ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
zum Immissionsschutz
Der Bebauungsplan Nr. 301 – 1. Änderung schließt Betriebswohnungen aus um zum einen den Schutzanspruch des Wohnens (z.B. bzgl. Lärmwerte) gewährleisten zu können und zum anderen sicherzustellen, dass sich in diesem Gebiet auch lärmintensive Betriebe ansiedeln können, die nicht mit einer direkt angrenzenden Wohnnutzung vereinbar sind. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Wohnungen für Aufsichts- und Betriebspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO entspricht insofern nicht den Zielvorstellungen des Bebauungsplanes.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Allgemeinen Gewässerschutz und zum Immissionsschutz zur Kenntnis und beschließt, der Anregung bezüglich der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Betriebswohnungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht zu folgen.
8. Landesbetrieb Straßenbau NRW - Regionalniederlassung Ville-Eifel, Schreiben vom 29.01.2015 (Anlage 16)
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass Oberflächenwasser nicht den Flächen oder Entwässerungseinrichtungen der L47 zugeführt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 301 wurde ein Hydrogeologisches Gutachten zur Bewertung der Versickerungsmöglichkeiten (Noppeney, R. 2007) erstellt. Demnach ist eine Versickerung in tiefere Bodenschichten möglich. Es ist vorgesehen, die neu zu erschließenden Gewerbeflächen im Trennsystem zu entwässern. Die Regenwasserkanäle werden in die Versickerungsanlagen innerhalb der Grünflächen mit Vorschaltung von Rückhalteeinrichtungen geleitet und dort zur Versickerung gebracht. Eine Oberflächenentwässerung in die Flächen oder Entwässerungseinrichtungen der L 47 ist nicht vorgesehen.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Oberflächenentwässerung zur Kenntnis; eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
9. NABU Aachen Land e.V., Schreiben vom 30.01.2015 (Anlage 17)
Es wird auf die Lage des Plangebietes nördlich der Berghalde Maria hingewiesen, die sich durch einen hohen Artenreichtum auszeichnet. So leben dort noch Restbestände des Rebhuhns, welches durch die bisherige Ausweisung von Gewerbegebieten völlig aus der Landschaft verschwunden sei. Die Vögel der Feldflur seien durch die Landwirtschaft an das Aussterben gedrängt, so dass jeder Eingriff ohne Ausgleich für diese Arten gegen das Landschaftsgesetz verstoßen würde. Es wird deshalb eine vollständige Untersuchung der Arten angeregt.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Radweg und das Feld an der Hoengener Straße bei jedem Regen unter Wasser stehen, so dass der Radweg zeitweise sogar gesperrt wurde. Die Anlage von Gewässern in unmittelbarer Nähe dient der Entwässerung des Gewerbegebietes, gehöre zum Bauwerk und sei deshalb als Ausgleich nicht zu berücksichtigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausgleich in einer Feldflur, welcher aus Bäumen und Randstreifen bestehen soll, für den Eingriff ungeeignet sei, da die verdrängten Arten dort nicht leben könnten. Es wird angeregt, den Ausgleich durch die Anlage von Ödland unterhalb der Berghalde Maria auszuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussage „eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich“ ohne die Kenntnis der dort vorkommenden Arten gesetzeswidrig sei.
Stellungnahme der Verwaltung
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 301 überplant eine Teilfläche des am 30.09.2010 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplanes Nr. 301 – Erweiterung Gewerbegebiet Schaufenberg, der für diesen Bereich GE – Gewerbegebiet, Straßenverkehrsflächen sowie Grünflächen und Flächen für Wasserwirtschaft festsetzt. Da es sich hier lediglich um die Verschiebung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche in einem Teilbereich am östlichen Plangebietsrand handelt und die Flächenbilanz (GE-Fläche, überbaubare Fläche, Straßenverkehrsfläche) in Summe annähernd unverändert bleibt sowie die textlichen Festsetzungen und der planungsrechtliche Zulässigkeitsmaßstab beibehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass keine Verbotstatbestände gemäß § 44 ff. BNatSchG ausgelöst werden. Eine vertiefende Artenschutzprüfung ist nicht erforderlich.
Aufgrund der Topographie des Geländes kommt es derzeit bei Starkregenereignissen zu teilweisen Überschwemmungen im Bereich der L47 und des angrenzenden Radweges. Mit der Realisierung der Planung werden die anfallenden Niederschlagswässer in die Versickerungsanlagen innerhalb der Grünflächen mit Vorschaltung von Rückhalteeinrichtungen geleitet und dort zur Versickerung gebracht, so dass künftige Überschwemmungen im Bereich der L 47 und des Radweges, auch unter Berücksichtigung beabsichtigter Maßnahmen seitens des Straßenbaulastträgers, reduziert bzw. ausgeschlossen werden.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 301 wurde durch einen Landschaftspflegerischen Begleitplan die Vermeidung und der zu erwartende Eingriff in Natur und Landschaft ermittelt und bewertet sowie die landschaftspflegerischen Begleit- und Kompensationsmaßnahmen ermittelt. Durch die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes, ist der ausgelöste Eingriff in Natur- und Landschaft mehr als ausgeglichen.
Die Planungen sehen dabei die Anlage eines ca. 25 m breiten Grünstreifens zur östlich angrenzenden Ackerflur vor, der einerseits den Abschluss des geplanten Gewerbegebietes zum angrenzenden Landschaftsraum ausbildet und andererseits, in Ergänzung zu den vorhandenen und auch künftig bestehenden östlich angrenzenden Ackerflächen, neue differenzierte Lebensräume für bedrohte Tierarten schafft. In Ergänzung dazu wurden im Rahmen anderer Bauleitplanverfahren im Bereich des Haldenfußes der Berghalde Maria – Hauptschacht bereits weitere, umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt.
Da es sich bei dem Plangebiet um eine Teiländerung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 301 – Erweiterung Gewerbegebiet Schaufenberg handelt, welcher die Grundzüge der Planung nicht berührt, wird der Bebauungsplan Nr. 301 – 1. Änderung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist des Weiteren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- es werden keine Vorhaben vorbereitet oder begründet die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen
- es bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter
Da es sich hier lediglich um die Verschiebung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche in einem Teilbereich am östlichen Plangebietsrand handelt und die Flächenbilanz (GEFläche, überbaubare Fläche, Straßenverkehrsfläche) in Summe annähernd unverändert bleibt sowie die textlichen Festsetzungen und der planungsrechtliche Zulässigkeitsmaßstab beibehalten werden, wird die Änderung im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Gemäß § 13 Abs. 2 und 3 BauGB kann daher auf die Erstellung eines Umweltberichts, auf die frühzeitige Erörterung, auf die zusammenfassende Erklärung, sowie auf das Monitoring verzichtet werden.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt den Anregungen bezüglich der Durchführung einer vollständigen Artenschutzprüfung sowie der Anlage von Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebietes nicht zu folgen, den Belangen von Natur und Landschaft wird im Rahmen des Ursprungsbebauungsplanes bereits adäquat Rechnung getragen.
10. regionetz GmbH, Schreiben vom 02.02.2015 (Anlage 18)
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Erweiterung des Erdgasnetzes im geplanten Gewerbegebiet unter dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit zum Zeitpunkt der Erschließung steht. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass für die Sicherstellung der Stromversorgung des Gewerbegebietes ein Stationsplatz für die Einrichtung einer Trafostation benötigt wird. Der dafür favorisierte Bereich wurde in einem entsprechenden Lageplan eingezeichnet. Es wird darauf hingewiesen, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen sowie Anlagen entsprechend den Richtlinien zu sichern und Mindestabstände einzuhalten sind. Die ggf. durch erforderliche Schutzmaßnahmen und / oder Anpassung der Straßenkappen entstehenden Kosten sind vom Veranlasser in vollem Umfang zu tragen. Es wird auf die Bestandspläne Strom und Gas hingewiesen und darum gebeten die regionetz GmbH weiterhin an dem laufenden Verfahren zu beteiligen
Stellungnahme der Verwaltung
Die im Plangebiet verlaufenden Leitungen sowie der Stationsplatz für eine künftige Trafostation werden im Zuge etwaiger künftiger Ausbau- bzw. Genehmigungsplanungen berücksichtigt und ggfs. erforderliche Verlegungen bzw. Leitungssicherungen mit dem Träger abgestimmt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Versorgungs- und Anschlussleitungen sowie zur Einrichtung einer Trafostation im Plangebiet zur Kenntnis; eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
Darstellung der Rechtslage:
Grundlage des Bebauungsplanes ist das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt geänderten Fassung.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Der Bebauungsplan Nr. 301 - 1. Änderung Gewerbegebiet Alsdorf-Schaufenberg- hat bis auf die Personalkosten keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Alsdorf.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 301 - 1. Änderung Erweiterung Gewerbegebiet Alsdorf-Schaufenberg- werden die Voraussetzungen für die bauliche Erweiterung eines bestehenden Gewerbegebietes bedarfsgerecht angepasst. Dadurch können vorhandene Arbeitsplätze in Alsdorf gehalten, bzw. neue Arbeitsplätze generiert werden. Durch die geplante Eingrünung des Gewerbegebietes wird der östliche Stadteingang aufgewertet und der „Business Park Alsdorf Schaufenberg“ als Gewerbestandort weiter aufgewertet.
Die Planung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 301 sieht bezüglich der Art der baulichen Nutzung und der Grundflächenzahl keine Veränderungen vor. Somit sind über das derzeit schon zulässige Maß Eingriffe in Natur und Landschaft aufgrund der aktuellen Planung nicht zu erwarten. Gemäß § 1a Abs.3 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Aus diesen Gründen kann auf die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes verzichtet werden.
Anlagen
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