Beschlussvorlage - 2015/0102/6

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss des Rates der Stadt fasst folgenden Empfehlungsbeschluss für den Rat der Stadt:

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte 23. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Alsdorf vom 11.12.1981.

 

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darstellung der Sachlage:

 

In der aktuellen Friedhofsgebührensatzung werden für die Genehmigung der vorzeitigen Einebnung von Grabanlagen pauschal 887,00 € gefordert. Diese Gebühr wird bisher unabhängig davon erhoben, wie lange die Grabstellenpflege nach der Einebnung noch durchgeführt werden muss.

Um hier eine größere Gebührengerechtigkeit zu erreichen, werden die Kosten für eine vorzeitige Einebnung künftig nach Jahren gestaffelt, die für die Pflege der eingeebneten Flächen bis zum Ablauf der Ruhefrist erforderlich sind.

Für die Genehmigung und Ausführung der vorzeitigen Einebnung einer Grabstätte werden künftig pauschal 100,00 € - 120,00 € erhoben und für jedes weitere Jahr der Pflege jeweils 60,00 € pro Jahr.

Die Friedhofskommission hat sich in der Sitzung am 27.01.2015 mit der Angelegenheit befasst und dem Vorschlag der Verwaltung einvernehmlich zugestimmt.

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient.

Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken.

Außerdem sind gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zunächst aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen.

Es ist ihnen verwehrt, zum Beispiel auf Gebühren zu verzichten und dafür die Hauptlast der Finanzierung ihrer Aufgaben auf die Steuer zu verlagern, ohne dass ein hinreichender Grund besteht.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Mit der veranschlagten Gebührenänderung werden die Kosten für die vorzeitigen Einebnungen von Grabstätten gedeckt.

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Entfällt.

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Anlagen

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Beschlüsse

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07.05.2015 - Hauptausschuss - unverändert beschlossen

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07.05.2015 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen