Beschlussvorlage - 2010/0434-6.2

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW Verhandlungen bezüglich der Einrichtung eines Fußgängerüberweges auf der Jülicher Straße in Höhe der vorhandenen Querungshilfe im Bereich der ehem. Bahntrasse aufzunehmen und über das Ergebnis dem Ausschuss für Stadtentwicklung zu berichten.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

Die ABU-Fraktion im Rat der Stadt bittet mit Schreiben vom 08.03.2010 (Anlage 1) darum, beim Landesbetrieb Straßenbau NRW als zuständigen Straßenbaulastträger prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen zur Anlegung eines Fußgängerüberweges auf der Jülicher Straße (L 136) in Höhe der vorhandenen Querungshilfe im Bereich der ehemaligen Bahntrasse gegeben sind.

 

Mit Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 22.10.2001 ist die Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) neu gefasst worden und seit 01.01.2002 von den Straßenverkehrsbehörden anzuwenden. Hiernach ist die Anlage eines Fußgängerüberweges an verkehrliche und örtliche Voraussetzungen gebunden. Als verkehrliche Voraussetzung gilt, dass sowohl bestimmte Kfz-Verkehrsmengen aber auch bestimmte Fußgängerverkehrsmengen nicht unter- bzw. überschritten sein dürfen.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, mit dem Straßenbaulastträger Verhandlungen bezüglich der Einrichtung eines Fußgängerüberweges (Zebrastreifens) auf der Jülicher Straße im besagten Bereich aufzunehmen und über das Ergebnis dem Ausschuss für Stadtentwicklung zu berichten.

 

Darstellung der Rechtslage:

Gemäß § 45 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.

Vor der Entscheidung über die Anbringung oder Entfernung jedes Verkehrszeichens und jeder Verkehrseinrichtung sind nach der Verwaltungsvorschrift zu § 45 der Straßenverkehrsordnung die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören. Dieses Anhörverfahren wurde zwischenzeitlich eingeleitet.

Bei den Aufgaben nach der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um bundesgesetzliche Aufgaben, die den örtlichen Ordnungsbehörden und somit dem Bürgermeister als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind.

Im Übrigen ist die Anordnung für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ein Geschäft der laufenden Verwaltung, dessen Erledigung gemäß § 62 Abs. 3 GO NW dem Bürgermeister obliegt.

Daneben ist in § 2 Nr. 7 Abs. 6 Buchst. a) der Zuständigkeitsordnung für die vom Rat der Stadt Alsdorf gebildeten Ausschüsse sowie für den Bürgermeister vom 13.10.2004 festgelegt, dass sich der Ausschuss für Stadtentwicklung mit Verkehrsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung befasst, soweit es sich nicht um Aufgaben im Sinne von § 45 Straßenverkehrsordnung handelt.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

entfällt

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

entfällt

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Anlagen

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Beschlüsse

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25.03.2010 - Ausschuss für Stadtentwicklung - vertagt