Beschlussvorlage - 2010/0434-6.2
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung eines Fußgängerüberweges in Alsdorf, Jülicher Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 6.2 - Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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25.03.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird
beauftragt, mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW Verhandlungen bezüglich der
Einrichtung eines Fußgängerüberweges auf der Jülicher Straße in Höhe der vorhandenen
Querungshilfe im Bereich der ehem. Bahntrasse aufzunehmen und über das Ergebnis
dem Ausschuss für Stadtentwicklung zu berichten.
Sachverhalt
Darstellung der
Sachlage:
Die ABU-Fraktion im
Rat der Stadt bittet mit Schreiben vom 08.03.2010 (Anlage 1) darum, beim
Landesbetrieb Straßenbau NRW als zuständigen Straßenbaulastträger prüfen zu
lassen, ob die Voraussetzungen zur Anlegung eines Fußgängerüberweges auf der
Jülicher Straße (L 136) in Höhe der vorhandenen Querungshilfe im Bereich der ehemaligen
Bahntrasse gegeben sind.
Mit Erlass des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 22.10.2001 ist die
Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)
neu gefasst worden und seit 01.01.2002 von den Straßenverkehrsbehörden
anzuwenden. Hiernach ist die Anlage eines Fußgängerüberweges an verkehrliche
und örtliche Voraussetzungen gebunden. Als verkehrliche Voraussetzung gilt,
dass sowohl bestimmte Kfz-Verkehrsmengen aber auch bestimmte
Fußgängerverkehrsmengen nicht unter- bzw. überschritten sein dürfen.
Seitens der
Verwaltung wird vorgeschlagen, mit dem Straßenbaulastträger Verhandlungen
bezüglich der Einrichtung eines Fußgängerüberweges (Zebrastreifens) auf der
Jülicher Straße im besagten Bereich aufzunehmen und über das Ergebnis dem
Ausschuss für Stadtentwicklung zu berichten.
Darstellung der
Rechtslage:
Gemäß § 45 Abs. 3
Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und
welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen
sind.
Vor der Entscheidung
über die Anbringung oder Entfernung jedes Verkehrszeichens und jeder
Verkehrseinrichtung sind nach der Verwaltungsvorschrift zu § 45 der
Straßenverkehrsordnung die Straßenbaubehörde und die Polizei zu hören. Dieses
Anhörverfahren wurde zwischenzeitlich eingeleitet.
Bei den Aufgaben nach
der Straßenverkehrsordnung handelt es sich um bundesgesetzliche Aufgaben, die
den örtlichen Ordnungsbehörden und somit dem Bürgermeister als Pflichtaufgabe
zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind.
Im Übrigen ist die
Anordnung für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
ein Geschäft der laufenden Verwaltung, dessen Erledigung gemäß § 62 Abs. 3 GO
NW dem Bürgermeister obliegt.
Daneben ist in § 2
Nr. 7 Abs. 6 Buchst. a) der Zuständigkeitsordnung für die vom Rat der Stadt
Alsdorf gebildeten Ausschüsse sowie für den Bürgermeister vom 13.10.2004 festgelegt,
dass sich der Ausschuss für Stadtentwicklung mit Verkehrsangelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung befasst, soweit es sich nicht um Aufgaben im Sinne von § 45 Straßenverkehrsordnung
handelt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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407,4 kB
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