Beschlussvorlage - 2015/0174/2.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss an den Rat der Stadt Alsdorf:

Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt

a)nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 209 -1. Änderung – Blumenrath Ost –, die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe (bezüglich der Inhalte der Abwägung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wird auf die Vorlage 2014/0585/2.1 verwiesen).

 

b)den Bebauungsplan Nr. 209 – 1. Änderung – Blumenrath Ost – als Satzung.


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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Räumlicher Geltungsbereich

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr.209 - 1.Änderung liegt im Süden des Stadtteils Blumenrath.

Das Plangebiet wird im Norden durch die Poststraße, im Osten durch die Euregio  - Bahntrasse, im Süden durch das Gelände der Getränkemarktfiliale, im Westen durch die Pestalozzistraße begrenzt.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr.209 1. Änderung - ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt ca. 46.402 m² (4,6 ha).

 

Regionalplan

Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen (Rechtskraft 07/2003) ist der Änderungsbereich als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt.

Landschaftsplan

Der 1. Änderungsbereich des Bebauungsplans Nr. 209 – Blumentrath Ost – liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes I „Herzogenrath Würselen“. Der Landschaftsplan setzt das Ziel „Temporäre Erhaltung des jetzigen Landschaftszustandes bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ fest. Folglich steht der Landschaftsplan dem hiesigen Planverfahren nicht entgegen.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Stadt Alsdorf 2004 stellt für die Fläche entlang der Bahntrasse „gemischte Baufläche“ dar. Im Parallelverfahren wird mit der Flächennutzungsplanänderung Nr. 30 für das Plangebiet die Darstellung von „gemischte Baufläche“ teilweise in „Wohnbaufläche“ geändert. Für das übrige Plangebiet stellt der Flächennutzungsplan W- Wohnbaufläche dar.

Bebauungsplan

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 – Blumentrah Ost- überplant einen Teil des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 209 – Blumentrah Ost- mit Rechtskraft vom 24.12.2004 und setzt für den Bereich entlang der Bahntrasse MI  - Mischgebiet- fest sowie für den übrigen Bereich WA – Allgemeines Wohngebiet. Im südlichen Teil des Plangebietes ist ein P&R Parkplatz als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.

 

Anlass und Ziel der Planung

Der Bebauungsplan Nr. 209 – Blumentrath Ost- ist am 24.12.2004 rechtskräftig geworden. Ziel der Planung war es damals eine Mischgebietszone entlang der Bahnlinie und L 136 für kleine Gewerbebetriebe bereitzustellen, die als Arrondierung des angrenzenden Gewerbegebietes dienen sollte.

Ein weiteres Ziel war es, unter Einbezug der vorhandenen Siedlungsstrukturen, Wohnbauerweiterungsflächen für die Siedlung Blumenrath anzubieten. 

Allerdings ist die damalig geplante städtebauliche Entwicklung für das Plangebiet bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingetreten. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die damaligen Entwicklungsziele, insbesondere die Arrondierung  des Gewerbegebietes mit mischgebietstypischem Gewerbe entlang der Bahnlinie, nicht realisierbar sind. Vor dem Hintergrund der Inbetriebnahme der Euregiobahn, die für das Plangebiet einen erheblichen Standortvorteil als auch Attraktivitätssteigerung bedeutet, ist es jedoch nach wie vor  beabsichtigt, das Plangebiet  städtebaulich geordnet zu entwickeln. Daher wird die Plankonzeption dahingehend angepasst, dass nunmehr mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes 209 das Ziel verfolgt wird, aktuell nachgefragte Wohnformen und Grundstückszuschnitte zu befriedigen. Nach der frühzeitigen Beteiligung ist nach Gesprächen mit den Eigentümern bzw. potentiellen Investoren der städtebauliche Entwurf nochmals grundsätzlich überarbeitet worden, mit dem Ziel eine größere Dichte und differenziertere Wohnlagen zu schaffen.

 

Für den nördlichen Teil des Plangebietes ist mehrgeschossiges Generationenwohnen vorgesehen. Somit wird auf die stetig wachsende Nachfrage nach solchen Wohnformen reagiert.

Im Südwesten des Plangebietes ist unter Anknüpfung an die dortigen Siedlungsstrukturen sowie die vorhandene Kindertagesstätte Familienwohnen vorgesehen, in der sowohl eine Zone für Grundstücke für freistehende Einfamilienhäuser als auch Grundstücke für Doppelhaushälften bereitgestellt werden. Somit wird auch dem Wunsch junger Familien Rechnung getragen, Eigentum in unmittelbarer Nähe zu einem ausgezeichnetem ÖPNV Anschluss an das Oberzentrum Aachen zu bilden. 

Nördlich des P+R Parkplatzes ist es beabsichtigt die mehrgeschossigen Gebäude, entlang der Haupterschließungsstraße, nach wie vor als MI- Mischgebiet festzusetzen. Zum einen wird damit die Möglichkeit, eröffnet Dienstleistungsangebote an der Schnittstelle zwischen P+R Parkplatz und Bahnhaltestelle anzusiedeln, die insbesondere als Angebot  für Berufspendler, aber auch für andere Nutzer der Euregiobahn gedacht sind. Gleichzeitig erfährt der südlich bestehende Einzelhandelsstandort mit dem Mischgebiet eine angemessene Arrondierung. Darüber hinaus kann auch das mehrgeschossige Generationenwohnen im Norden des Plangebietes mit mischgebietstypischen Nutzungen flankiert werden (z.B. Dienstleistungen, wohnverträgliche Handwerke, Apotheke, Ärzte, Rehabilitationseinrichtungen, etc.), was dem Leitbild der „Stadt der kurzen Wege“ entspricht. Dies stellt insbesondere für ältere Menschen, neben dem ÖPNV Anschluss, ein essentielles Standortkriterium dar.

Ferner ist ein Anlass zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 – Blumenrath Ost –, dass der Haltepunkt der Euregiobahn, im Gegensatz zur ursprünglichen Planung, weiter nördlich an der Poststraße realisiert wurde. Daher ist vorgesehen, an der Poststraße eine neue Bushaltestelle zu errichten, um eine optimierte Vernetzung des ÖPNV (Schiene – Bus) zu gewährleisten und die Nutzung des ÖPNV, insbesondere für Berufspendler, noch attraktiver zu gestalten. Allerdings lässt das zurzeit geltende Planungsrecht, für den Bereich der geplanten Bushaltestelle, keine Aufweitung des Straßenquerschnitts der Poststraße zu, die jedoch für die Errichtung der Haltestelle notwendig ist. Folglich ist eine Änderung des Planungsrechts angezeigt, um die planungsrechtlichen Vorrausetzungen für die Haltestelle zu schaffen, so dass eine optimale Vernetzung von Bus und Bahn gegeben ist.

 

 

Erschließungskonzept

Im südlichen Bereich des Plangebietes schließt die Haupterschließungsstraße, neben dem Grundstück der ehemaligen Discounter Filiale (heute Getränkemarkt), an den bereits bestehenden Straßenabschnitt an und stellt somit zukünftig eine Verbindung zur L136, Aachener Straße, her. Die Planstraße verläuft von Süd nach Nord zunächst parallel zu den Bahngleisen und macht auf Höhe des Bahnsteiges einen Knick in nordwestliche Richtung, so dass sie unmittelbar westlich der geplanten Bushaltestelle an die Poststraße anschließt. Von dieser Hauptverkehrsachse wird der neu zu errichtenden P&R Parkplatz sowie das Generationenwohnen erschlossen. Vor dem Hintergrund, dass die Haupterschließungsstraße zukünftig eine, nach Abbindung der Pestalozzistraße, über das Plangebiet hinausgehende Verbindungsfunktion zur L136 wahrnehmen wird, ist ein 13,0m breiter Straßenquerschnitt vorgesehen, so dass ausreichend breite Geh/Radwege entlang der Fahrbahn errichtet werden können und eine gebührende Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer gewährleistet wird. 

Es ist im Gegensatz zum rechtskräftigem BP 209 vorgesehen, die Pestalozzistraße weiter durchführen und erst kurz vor der Kreuzung mit der L 136, Aachener Straße, abzubinden, um Durchgangsverkehre zwischen Poststraße und L 136 zu unterbinden.

Abgehend von der Pestalozzistraße ist, auf Höhe des Kindergartens, eine Stichstraße mit Wendehammer geplant, die eine aufgelockerte Bebauung mit acht Einfamilienhäusern im Innenbereich des Plangebietes erschließt. Aufgrund der inneren Lage entsteht hier ein „Wohnhof“ mit einer hochwertigen und überschaubaren Nachbarschaft. 

Des Weiteren ist eine Verbindungsstraße zwischen Pestalozzistraße und geplanter Haupterschließungsstraße direkt nördlich des P+R Parkplatzes vorgesehen, die vier Einfamilienhäuser erschließen wird. Eine weitere Querverbindung zwischen Pestalozzistraße und geplanter Haupterschließungsstraße ist weiter nördlich vorgesehen, über die ebenfalls ca. 15 Einfamilienhäuser bzw. Doppelhaushälften erschlossen werden.

Des Weiteren wird ein Fußgängerweg entlang der Bahnstrecke von Nord nach Süd durch das Plangebiet führen, der eine schnelle und unkomplizierte Verbindung zwischen Euregiobahnhaltepunkt und P+R Parkplatz gewährleistet, so dass eine optimale Anbindung an das ÖPNV Netz Richtung Oberzentrum Aachen besteht und dies zu einer Attraktivitätssteigerung des ÖPNV beitragen wird.

Die Stellplätze für das Generationenwohnen werden vor den Gebäuden bzw. entlang der privaten Erschließungswege angeordnet, so dass der rückwärtige Bereich der Gebäude von Stellplätzen freigehalten werden kann. Dies eröffnet die Möglichkeit hochwertige Grünflächen (in den rückwertigen Bereichen)  anzulegen, die eine hohe Aufenthaltsqualität versprechen. Entlang den Erschließungsstraßen werden ausreichend viele Stellplätze realisiert, die als Besucherstellplätze genutzt werden können.

Analog zum bestehenden Baurecht ist ein P+R Parkplatz im südlichen Bereich an der Haupterschließungsstraße geplant, der 37 Stellplätze bereitstellen wird. Damit erhält der P+R Parkplatz eine ausreichend große Dimensionierung, so dass hier insbesondere für Berufspendler aus den Stadtteilen Blumenrath / Mariadorf ein Angebot geschaffen wird, mit dem ÖPNV in das Oberzentrum Aachen zu pendeln. Über einen Fußweg wird der Parkplatz direkt mit dem Euregiohaltepunkt verbunden.

 

Verfahrensstand

In seiner Sitzung am 26.11.2013 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 209 – 1. Änderung beschlossen. In seiner Sitzung am 15.05.2014 wurde der Bebauungsplanentwurf gebilligt sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in Form einer Bürgerversammlung am 02.07.2014 und die frühzeitige Behördenbeteiligung mit Schreiben vom 03.07.2014.

Nach der frühzeitigen Beteiligung ist der städtebauliche Entwurf nochmals grundlegend überarbeitet worden. In diesem Zusammenhang ist auch das Erschließungskonzept modifiziert worden.

Die wesentlichen Änderungen zum ersten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 209 - 1. Änderung, den der AfS in seiner Sitzung am 15.05.2014 beschlossen hat, sind dem neuen städtebaulichen Entwurf (Anlage 2) zu entnehmen. Im Wesentlichen wurde die zentrale Erschließungsstraße verschwenkt, um differenziertere Wohnlagen zu ermöglichen.  Da es nunmehr beabsichtigt ist, das im alten Bebauungsplan geplante Mischgebiet weitestgehend als WA – Allgemeines Wohngebiet- festzusetzen und eine Verschiebung der Baufelder, näher an das bestehende Gewerbegebiet und die Bahntrasse erfolgt, war es erforderlich, die Lärmschutzgutachten bezüglich der Auswirkungen des Verkehrslärms sowie der Gewerbelärms an die aktuelle Planung anzupassen. Aus den ergänzenden Stellungnahmen des Gutachters zu den schallimmissionstechnischen Fachbeiträgen (Anlage 6), kann entnommen werden, dass hinsichtlich der Immissionsauswirkungen die Neuplanung grundsätzlich möglich ist und aus immissionsschutztechnischer Sicht keine Bedenken bestehen.

Das Artenschutzgutachten (Anlage 7) kam zu dem Ergebnis, dass keine planungsrelevanten Arten betroffen sind. Eine Aktualisierung des Gutachtens ist nicht erforderlich. Analog hierzu, ist eine Aktualisierung des Bodengutachtens (Anlage 8) ebenfalls nicht angezeigt, da das Gutachten empfiehlt, das Niederschlagswasser nicht zu versickern, sondern über einen Stauraumkanal abzuleiten. Insofern sind diesbezüglich keine Änderungen im Bebauungsplan erfolgt. Die Lösung, das Niederschlagswasser über einen Stauraumkanal abzuleiten, ist darüber hinaus bereits mit der Unteren Wasserbehörde bei einem Erörterungstermin am 07.04.2014 abgestimmt worden.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB des aktualisierten Bebauungsplanes Nr. 209 – 1. Änderung fand statt in der Zeit vom 02.03.2015 bis 02.04.2015. Bürgereingaben sind in dieser Zeit nicht eingegangen, so dass eine diesbezügliche Beschlussfassung entfällt.

Des Weiteren ist es beabsichtigt, dem Rat der Stadt Alsdorf für seine Sitzung am 11.06.2015 zu empfehlen (Vorlage 2015/175), eine Anordnung der Umlegung nach § 46 BauGB zu beschließen, da die Realisierung der Planinhalte eine Neuordnung der Eigentumsverhältnisse erforderlich macht.

Die Umlegung dient dazu, die Grundstücke innerhalb des Umlegungsgebietes dahingehend zu verändern, dass die einzelnen Grundstücke nach Lage, Form und Größe erschlossen und den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.209 – 1.Änderung entsprechend bebaubar sind und somit eine Fehlentwicklung, die einer Gesamtentwicklung des Bereiches zuwiderlaufen würde, ausgeschlossen wird. 

Der Bebauungsplan Nr. 209 – 1.Änderung (Anlage 3) sowie der dazugehörige städtebauliche Entwurf (Anlage 2) mit textlichen Festsetzungen (Anlage 4)sowie der Begründung mit Umweltbericht (Anlage 5) sind der Vorlage als Anlage beigefügt. 

 

Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

 

Eine Übersicht der Anregungen der Träger öffentlicher Belange ist dieser Vorlage in Anlage 9 beigefügt. Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurden folgende Anregungen vorgebracht:

 

1.EVS Euregio Verkehrsschienennetz GmbH, Schreiben vom 04.03.2015

(Anlage 10)

Prinzipiell bestehen keine Bedenken gegen das Bebauungsplanverfahren Nr. 209 1. Änderung. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Bahnstrecke nicht durch Baumaßnahmen bzw. Bebauung beeinträchtigt werden darf.

Es ist erforderlich, verschiedene Auflagen in der konkreten Planung der Ausgestaltung des Plangebietes sowie während der Umsetzung / Baumaßnahmen zu beachten. Hierzu ist eine kostenpflichtige Baudurchführungsvereinbarung zwischen dem Bauherrn und der EVS abzuschließen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die EVS teilte bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung mit, dass zwischen dem Bauherrn und der EVS eine Baudurchführungsvereinbarung abzuschließen ist. Um diesen Belang adäquat Rechnung zu tragen, ist nach der frühzeitigen Behördenbeteiligung  ein entsprechender Hinweis in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 209 – 1. Änderung aufgenommen worden. 

Alle weiteren Maßnahmen sind nicht mehr Regelungsinhalt des Bauleitplanverfahrens, sondern Bestandteil nachgeordneter Ausbauplanungen. Insofern sind die hier vorgebrachten Belange, auf Ebene des Bebauungsplanes, in angemessener Weise berücksichtigt.

Beschlussentwurf

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Eine weitere Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

2.Enwor, Schreiben vom 09.03.2015 (Anlage 11)

Seitens der Enwor GmbH bestehen aus versorgungstechnischer Sicht für die Trinkwasserversorgung keine Bedenken gegenüber der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 209 -1. Änderung. Es wird ein Bestandsplan der Trinkwasserleitungen im Plangebiet überreicht, mit der Bitte um Berücksichtigung und Beachtung.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die vorgebrachten Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die vorhandenen Trinkwasserleitungen werden durch die Planungen im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 209 – 1. Änderung nicht beeinträchtigt. Die Lage der Leitungen wird im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt und dem Erschließungsträger zur Verfügung gestellt

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Trinkwasserversorgung zur Kenntnis, eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

3. Städteregion Aachen, Schreiben vom 24.03.2015 (Anlage 12)

A 70 Umweltamt

Allgemeiner Gewässerschutz

Die anfallenden Schmutzwässer sind in die Kanalisation einzuleiten.

Dauerhafte Hausdrainagen dürfen nicht betreiben werden. Keller und Gründungen müssen entsprechend der Grund- und Schichtenwasserverhältnisse geplant und ausgeführt werden (Keine Kellergeschosse oder Keller mit wasserdichter Wanne planen und ausführen).

Stellungnahme der Verwaltung:

Im Rahmen der Entwicklung des Plangebietes  wurde auch ein neues Entwässerungskonzept vorgelegt und mit der Städteregion abgestimmt. Danach sind neben den Planstraßen ebenfalls Kanäle (i.V.m Stauraum) zu errichten, die an das bestehende Mischwassersystem in der Pestalozzistraße angeschlossen werden. Somit ist eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung gegeben.

Ein entsprechender Hinweis, dass dauerhafte Hausdrainagen nicht betrieben werden dürfen sowie das Keller und Gründungen entsprechend der Grund- und Schichtenwasserverhältnisse geplant und ausgeführt werden müssen, ist bereits in den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 209 – 1. Änderung enthalten.

 

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.  Die geltend gemachten Belange sind mit der Städteregion abgestimmten Entwässerungskonzeption adäquat berücksichtigt.

Immissionsschutz

Die Ausführungen zu den Schallschutzmaßnahmen in den schallimmissionstechnischen Fachbeiträgen sowie den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen sind vollumfänglich zu berücksichtigen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die schallimmissionstechnischen Fachbeiträge sind i.V.m. der Überarbeitung des städtebaulichen Entwurfes nach der frühzeitigen Beteiligung ebenfalls aktualisiert worden. Die schallimmissionstechnische Fachbeitrag zum Gewerbelärm kam zu dem Ergebnis, dass ein Heranrücken der Wohnbebauung an das bestehende Gewerbegebiet östlich der Bahnstrecke aus immissionstechnischer Sicht möglich ist, für einzelne Grundstücke werden Empfehlungen hinsichtlich der Grundrissgestaltung gemacht.

Allerdings werden die Richtwerte in Bezug auf Verkehrslärm im gesamten Plangebiet überschritten. Deshalb schlägt der Gutachter die Festsetzung von Lärmpegelbereichen vor, so dass ein angemessener Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aus Geräuschen gegeben ist. Die Lärmpegelbereiche wurden, entsprechend der gutachterlichen Vorgaben, in den Bebauungsplan Nr. 209 1. Änderung eingearbeitet und als zu beachten festgesetzt, ergänzend wurden hinsichtlich des Schutzes vor Gewerbelärm Grundrissempfehlungen gemacht.

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich, da die gutachterlichen Empfehlungen bereits in den Bebauungsplan Nr. 209 – 1. Änderung integriert und entsprechend festgesetzt sind. 

A 61 – Immobilienmanagement und Verkehr

Es wird angeregt, für den Fuß-/Radweg entlang der Bahnlinie eine Breite von 4,0m vorzusehen, da dieser als Zugang zur Haltestelle genutzt wird. Weiterhin ist er Bestandteil der ausgeschilderten Fahrradroute „Euregiobahnradweg“. Um etwaige Konflikte zwischen Fuß- und Radfahren zu vermeiden wird eine 4,0m Breite Verkehrsfläche angeregt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Fuß-/Radweg entlang der Bahnlinie ist im Bebauungsplan Nr. 209 – 1. Änderung bereits als 4,0m breite „Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Fuß-/Radweg“ festgesetzt.

Gleichwohl kann es sein, dass der Fuß-/Radweg in seinem derzeitigen Ausbauzustand stellenweise nicht 4,0m breit ist. Sollten Abschnitte des Fuß-/Radweges innerhalb des Plangebietes der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209  liegen, an denen die 4,0m unterschritten werden, soll der zukünftige Erschließungsträger aufgrund der o.g. Festsetzung, einen 4,0m breiten Ausbauzustand herstellen. 

Alle weiteren Maßnahmen sind nicht mehr Regelungsinhalt des Bauleitplanverfahrens, sondern Bestandteil nachgeordneter Ausbauplanungen.

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Den geltend gemachten Belangen wird mit der Planung adäquat Rechnung getragen. 

 

4.Landesbetrieb Straßenbau NRW, Schreiben vom 27.03.2015 (Anlage 13)

Seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW bestehen Bedenken gegen das Bauleitplanverfahren.

Beim bestehenden Knoten L 136 / Planstraße wurde seinerzeit eine Abbiegespur innerhalb der Planstraße hergestellt. Es ist nachvollziehbar darzulegen, dass der Linksabbiegerverkehr aus der Planstraße zum Getränkediscounter nicht zu einer Behinderung für den nachfolgenden Verkehr führt, so dass in der Konsequenz kein Rückstau auf der L136, explizit zum dortigen BÜ entsteht.

Stellungnahme der Verwaltung:

Diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme des FG 4.3 (Anlage 14) verwiesen. Zur Überprüfung ob der Linksabbiegeverkehr etwaige Behinderungen für den nachfolgenden Verkehr darstellt, hat am Donnerstag den 16.04.2015 eine Erhebung des Verkehrsstromes in den Zeiten von 09:00 bis 12:00 und von 15:00 bis 18:00 stattgefunden.

Im Ergebnis treten maximale Belastungen i.H.v 6 Fahrzeugen innerhalb der erfassten 5-Minuten Intervalle auf. Bezogen auf einen Signalumlauf (tu=90sec.) sind dies maximal 2-3 Fahrzeuge, die einmalig tägliche Anlieferung mit einem Lastzug findet während des verkehrsschwachen Vormittags statt.

Da die Linksabbiegespur mit einer Länge von 24m somit Platz für vier PKWs bzw. für einen Lastzug + PKW bietet, finden die erfassten Verkehrsmengen problemlos in der Abbiegespur Platz.

Des Weiteren stellt die Rotphase der Planstraße ebenfalls kein Problem dar, da der wartende verkehr, der dem Linksabbieger entgegen gerichtet ist, diesen gemäß § 11 (1) StVO nicht blockieren darf, nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden darf, wenn auf ihr gewartet werden müsste. Zur Verdeutlichung wird seitens des FG 4.3 empfohlen, den Abflussbereich mit einer Hilfsmarkierung zu versehen.

Die Bedenken des Landesbetriebes Straßenbau können insofern entkräftet werden, dass selbst zu den maximalen Belastungszeiten Behinderung durch den Linksabbiegeverkehr für den nachfolgenden Verkehr ausgeschlossen sind.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Umsetzung der o.g. Maßnahme der Hilfsmarkierung nicht mehr Regelungsinhalt des Bauleitplanverfahrens, sondern Bestandteil nachgeordneter Ausbauplanungen ist.

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.  Eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Die geltend gemachten Belange können im Rahmen der späteren Umsetzung adäquat berücksichtigt werden. 

 

5.Deutsche Telekom, Schreiben vom 31.03.2015 (Anlage 15)

Es wird darauf hingewiesen, dass die Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom einer Prüfung vorbehalten ist. Eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes sei nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich. Daher wird beantragt folgendes sicherzustellen:

-          unentgeltliche Nutzung der künftigen Straßen und Wege für die Telekom

-          Leitungsrecht zugunsten der Telekom auf Privatwegen gemäß § 9 (1) Ziffer 21 BauGB

-          Rechtzeitige Abstimmung und Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen mit der Telekom

-          Keine Veränderung der Verkehrswege

-          Dem Vorhabenträger auferlegt wird einen Bauablaufzeitplan zu erstellen

Stellungnahme der Verwaltung:

Die geltend gemachten Belange werden zur Kenntnis genommen. Private Erschließungswege sind innerhalb des Plangebietes der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 209 nicht vorhanden, daher entfällt eine Festsetzung des Leitungsrechtes zugunsten der Telekom gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB. Des Weiteren wird keine weitere Veränderung der Verkehrswege während des hiesigen Bauleitplanverfahrens erfolgen.

Die übrig geltend gemachten Belange sind nicht mehr Regelungsinhalt des Bebauungsplanverfahrens, sondern Bestandteil nachgeordneter Ausbauplanungen.

Die Koordination der Tiefbaumaßnahmen erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung. Die relevanten Leitungsträger werden rechtzeitig in die Ausführungsplanung eingebunden.

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Die geltend gemachten Belange sind nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanverfahrens.

 

 

 

6.Regionetz GmbH, Schreiben vom 09.04.2015 (Anlage 16)

Grundsätzlich bestehen keine Bedenken seitens der Regionetz GmbH. Es wird auf das Schreiben vom 29.07.2014 verwiesen.

Schreiben vom 29.07.2014 hat folgenden Inhalt:

Die Erdgasversorgung des Plangebietes steht unter Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeitsberechnung.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend den Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Bei Anpflanzungen von Baumgruppen in Trassenbereich von Versorgungsleitungen bzw. Kabel sind seitens des Veranlassers, entsprechend den Richtlinien, Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die vorgebrachten Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Ausbauplanung ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens BP 209 1. Änderung. Im Rahmen der Ausführungsplanung werden die Hinweise dem Erschließungsträger zur Verfügung gestellt, der diese zu beachten hat.

Beschlussentwurf:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Grundlage des Bebauungsplanverfahrens Nr. 209 - 1. Änderung – Blumenrath Ost - ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI I S. 2414), in der zuletzt geänderten Fassung.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Mittel für den P&R Parkplatz sind in der Haushaltsplanung der Stadt Alsdorf vorgesehen. Des Weiteren wurden Fördermittelanträge gestellt, die der Bezirksregierung zur Prüfung vorliegen.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Die 1. Änderung des BP 209 überplant einen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 209 – Blumenrath Ost -. Mit dieser Änderung werden lediglich Plankonzeption und Planinhalte modifiziert, jedoch keine neuen Freiflächen neu in Anspruch genommen, um Baurecht zu verwirklichen. Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung.

Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 209 wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LBP) erstellt. Gemäß LBP wurde eine gemischte Obstwiese als Ausgleich für den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 209 auf folgenden Flurstücken angelegt:

Gemarkung Alsdorf, Flur 21, Flurstücke: 28,29, 30-34, 102,103 und 348.

Mit der Umsetzung des P&R Parkplatzes sowie der neuen Haltestelle mit optimierten Verknüpfungsmöglichkeiten werden zusätzliche Anreize geboten das ÖPNV Angebot zu nutzen, wodurch KFZ Fahrten und somit CO² Ausstoß vermieden werden.

Des Weiteren werden mit der Realisierung der 1. Änderung BP 209 verschiedene Bau- Wohnformen (Geschosswohnungsbau, Einfamilienhausbebauung) in einer gewachsenen Siedlungsstruktur, mit ausgezeichnetem ÖPNV Anschluss an das Oberzentrum Aachen, geschaffen. Dies entspricht dem Ziel der Innenentwicklung der Städte, so dass insbesondere unter Berücksichtigung des demographischen Wandels auch zukünftig bestehende Infrastruktur adäquat ausgelastet wird.

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

21.05.2015 - Ausschuss für Stadtentwicklung - unverändert beschlossen

Erweitern

11.06.2015 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen