Beschlussvorlage - 2015/0184/2.1-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung

 

a)      beschließt nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der ersten öffentlichen Auslegung, die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe (gemäß VL 2015/0184/2.1 sowie der hiesigen Ergänzungsvorlage VL 2015/0184/2.1-1).

 

b)      beschließt die erneute verkürzte öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 342 – Zollernstraße.

 

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Sachverhalt


Darstellung der Sachlage:

 

Aufgrund der Stellungnahmen der Städteregion Aachen zum Immissionsschutz sowie des Landesbetriebes Straßenbau NRW zur geplanten Erschließung, werden entsprechende Ergänzungen im Bebauungsplan Nr. 342 vorgenommen, die den vorgebrachten Belangen Rechnung tragen. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit  ist eine erneute Offenlage des Bebauungsplanes erforderlich. Der Satzungsbeschluss kann daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht gefasst werden.

Die erfolgten Ergänzungen zum Immissionsschutz und zur Erschließung werden im Rahmen einer erneuten Offenlage mit der Städteregion Aachen sowie dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abgestimmt.  Der § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB ermöglicht, dass Stellungnahmen  nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden auf zwei Wochen verkürzt. Da die Grundzüge des Bebauungsplanentwurfes durch die Ergänzungen zum Immissionsschutz sowie zur Erschließung nicht berührt werden, wird die Einholung der Stellungnahmen nur auf die von der Ergänzung betroffenen Behörden beschränkt.

 

Zu: Städteregion Aachen – A85 Regionalentwicklung und Europa, Schreiben vom 06.05.2015 (Anlage 1)

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des Fernstraßengesetzes anzuwenden sind. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die Anbauverbotszone von 20 m lt. Bebauungsplan ohne Angabe einer Begründung unterschritten wird. Eine Abweichung von der Anbauverbotszone ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

-        wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

-        und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

-        wenn Gründe des Allgemeinwohls die Abweichung erfordern.

 

Die Einzelfallentscheidung wird u.a. durch die Baugrenzen im Bebauungsplan – innerhalb der 20,0 m – Zone außer Kraft gesetzt. Aus dem vorliegenden Bebauungsplan sind weder eine besondere Härte, die Vereinbarkeit öffentlicher Belange noch Gründe des Allgemeinwohls erkennbar.

Es wird zu Bedenken gegeben, dass der geforderte Nachweis einer sicheren und leistungsfähigen Anbindung in Verbindung mit dem lichtsignalgesteuerten Knoten B 57 / Grenzstraße nicht erbracht wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass evtl. Abbiegespuren zu verlängern oder hinzuzufügen sind. Es wird angenommen, dass Zulieferverkehre nicht zügig in die Planstraße einbiegen können und somit eine Behinderung im Knoten B 57 / Grenzstraße darstellen könnten.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die gewählte Anbindung im Bereich der vorhandenen Markierung der Verkehrsinsel der Grenzstraße liegt, was zu vermeiden sei.

Es wird zu Bedenken gegeben, dass der Ausschluss von Werbeanlagen nicht aus der Bauleitplanung hervorgeht.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Mit der Festsetzung zur Gliederung des Gewerbegebietes gemäß Abstandsflächenerlass werden die schallimmissionstechnischen Belange im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nach Art der zulässigen Nutzung aufgegriffen. Da gemäß eines Erörterungstermins mit der Städteregion Aachen am 19.05.2015 eine ausschließliche Regelung zur Sicherstellung des Immissionsschutzes ausschließlich auf Grundlage des Abstandserlasses wegen der tatsächlich bestehenden Abstände zu den nördlich angrenzenden, schutzbedürftigen Nutzungen und der bestehenden Lärmvorbelastungen im Westen und Süden des Plangebietes nur schwer umzusetzen wäre, wird die Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben im geplanten Gewerbegebiet durch die ergänzende Anwendung von Emissionskontingenten geregelt. Dadurch soll das Emissionsverhalten der Betriebe und Anlagen im geplanten Gewerbegebiet weiter konkretisiert bzw. begrenzt werden. Durch die damit verbundene Untergliederung des Plangebietes in mehrere Baugebiete soll sichergestellt werden, dass unter Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten das gesamte Emissionspotenzial ausgeschöpft werden kann und dabei keine Einschränkung der gewerblichen Betriebe und Anlagen im Hinblick auf deren Emissionsverhalten erfolgt.

Im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchung werden derzeit in Abhängigkeit von Immissionsricht-/ bzw. Planzielwerten an den sensibelsten angrenzenden Nutzungen die entsprechenden Emissionskontingente bestimmt und in den Bebauungsplan eingearbeitet. Durch diese Regelung wird ein ausreichender Planungsspielraum für die künftige Entwicklung des Standortes definiert.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Immissionsschutz zur Kenntnis und beschließt, der Forderung der Städteregion folgend eine gutachterliche Untersuchung zur Anwendung von Emissionskontingenten im Plangebiet als Ergänzung zu den bestehenden Festsetzungen zur Gliederung des Gewerbegebietes gemäß Abstandserlass, durchzuführen. Die Ergebnisse werden im Rahmen der erneuten Offenlage mit der Städteregion Aachen abgestimmt.

 

Zu:Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel, Schreiben vom 21.04.2015 (Anlage 2)

Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet und dem  Landesbetrieb Straßenbau NRW zur erneuten Stellungnahme vorgelegt. Mit Email vom 12.05.2015 erfolgte die Stellungnahme Landesbetriebes Straßenbau NRW.

 

Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel, Email vom 12.05.2015 (Anlage 3)

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Aussagen zu den Anbauverbots-/anbaubeschränkungs- und Werbeverbotszonen in den textlichen Festsetzungen und der Begründung nicht korrekt sind. Es wird auf § 9 Abs. 1 FStrG hingewiesen. Dieser legt fest, dass eine 20,0 m Anbauverbotszone gilt, in der keine Hochbauten, baulichen Anlagen (hierzu zählen auch nachzuweisende Stellplätze oder Umfahrungen, die eindeutig der Funktion des Gebäudes zuzuordnen sind) errichtet werden dürfen. Der Abstand von 20,0 m bemisst sich nach der Entfernung zum äußeren befestigten Fahrbahnrand. Dies bedeutet, dass parallel geführte Rad-/ Gehwege auch zur befestigten Fahrbahn gehören. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass gemäß § 9 Abs. 8 FStrG nur im Einzelfall, also im Bauantragsverfahren, eine Ausnahme vom Verbot zugelassen werden kann, wenn eine besondere Härte beim Versagen der Zustimmung vorliegt und die Abweichung vom Verbot mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder Gründe des Allgemeinwohls die Abweichung erfordern. Diese Ausnahmeregelung ist tatsächlich nur im Baugenehmigungsverfahren anwendbar, da der Bebauungsplan eine generelle und langfristige Regelung darstellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass § 9 Abs. 7 FStrG zu Ausnahmezwecken im Bebauungsplanverfahren angewendet werden kann, dafür aber die Unterlagen des Bebauungsplanes nicht ausreichen. Es wird weiterhin auf die Regelung des § 9 Abs. 2 FStrG hingewiesen, der die Zustimmungsbedürftigkeit innerhalb der Anbaubeschränkungszone (40 m vom befestigten Fahrbahnrand) regelt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anbringung von Werbeanlagen den Regelungen der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone unterliegt.

Es wird angeregt, die 20m und die 40 m Verbots- bzw. Beschränkungszone und eine Erläuterung der Begriffe in den Bebauungsplan einzutragen um dann im Baugenehmigungsverfahren die geforderten Ausnahmetatbestände darzulegen. Gleiches gilt für Werbeanlagen. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass in diesem Bereich ein Befreiungsantrag zu stellen ist, der wiederum nur für den Antragsteller gilt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die entsprechend der vorliegenden Verkehrsuntersuchung geplante Erschließung nicht ausschließlich durch eine Ummarkierung der Mittelinsel im Bereich des Grenzweges erfolgen kann, sondern auch bauliche Veränderungen notwendig sind. Weiterhin könnten in diesem Zusammenhang Änderungen im Programm der LSA erforderlich werden. Es wird angeregt eine genauere Straßenplanung durchzuführen. Sämtliche Kosten diesbezüglich gehen zu Lasten der Stadt Alsdorf.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Aussagen zur Anbauverbots- / Anbaubeschränkungszone wurden bereits als Hinweis in die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 342 übernommen. Die entsprechenden Hinweise zur Beteiligung des Landesbetriebes Straßenbau NRW bei Bauvorhaben innerhalb der Anbaubeschränkungszone sowie bei der Errichtung von Werbeanlagen in diesem Bereich, wurde bereits in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes übernommen. Die Anbauverbotszone (20m) sowie die Anbaubeschränkungszone (40m) wurden bereits in die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes übernommen. Um die Belange des Straßenbaulastträgers zu sichern, wird folgender Hinweis auch in die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes (Anlage 4) übernommen: „Im Gewerbegebiet GE 1 ist bei Überschreitung der Anbauverbotszone von 20,0 m ein Befreiungsantrag zur Einzelfallentscheidung bei dem zuständigen Straßenbaulastträger zu stellen“.

Der konkrete Ausbau der Erschließung, einschließlich notwendiger Ummarkierung und baulicher Veränderungen im Bereich der Mittelinsel am Grenzweg, ist nicht Gegenstand des planungsrechtlichen Verfahrens, sondern wird im nachfolgenden Genehmigungsverfahren geregelt. Zur Sicherung der Belange des Straßenbaulastträgers wird der Hinweis zur Erschließung in den textlichen Festsetzungen (Anlage 5) wie folgt geändert: „Zur Sicherung der Erschließung des Baugebietes ist der Knoten B57 / Grenzweg gemäß Vorgaben der „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 342 der Stadt Alsdorf“ (IVV, Mai 2015) baulich und / oder markierungstechnisch umzugestalten.“ Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes wird der zuständige Straßenbaulastträger auch weiterhin beteiligt.

 

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Erschließung zur Kenntnis und beschließt, den entsprechenden Hinweis bei Überschreitung der Anbauverbotszone in Verbindung mit den oben genannten Ergänzungen zur Klarstellung in den Bebauungsplan  zu übernehmen, den geltend gemachten Belangen wird damit im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung adäquat Rechnung getragen.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 342 - Zollernstraße ist das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt geänderten Fassung.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Im Rahmen des Planverfahrens fallen Personal- und Sachkosten sowie teilweise Gutachterkosten an, die Kosten für die Umsetzung des Bebauungsplanes sollen die künftigen Investoren tragen.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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21.05.2015 - Ausschuss für Stadtentwicklung - unverändert beschlossen