Beschlussvorlage - 2015/0175/2.1
Grunddaten
- Betreff:
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Umlegungsverfahren zum Bebauungsplan Nr.209 – 1. Änderung Blumenrath-Ost Anordnung eines Umlegungsverfahrens für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 209-1.Änderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Vorberatung
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21.05.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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11.06.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss für den Rat der Stadt Alsdorf:
Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt, für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 209-1. Änderung -Blumenrath-Ost- ein Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB anzuordnen.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Die Anordnung der Umlegung beschließt der Rat. Die Umlegung ist nach § 46 BauGB anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist. Erforderlich ist die Umlegung, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. -entwurfs wegen der vorhandenen Grundstücksstruktur nicht ohne eine Neuordnung der Grundstücke realisierbar sind und nicht zu erwarten ist, dass die Eigentümer ihre Grundstücke auf privatrechtlicher Basis entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst umgestalten können und wollen. Die Anordnung der Umlegung kann eine Gebietsabgrenzung enthalten, die von der des Bebauungsplanes abweicht.
Die Umlegung dient dazu, die Grundstücke innerhalb eines Gebietes so zu verändern, dass die einzelnen Grundstücke nach Lage, Form und Größe bebaubar sind.
Das Umlegungsverfahren ist ein öffentliches Verfahren zur Erschließung und Neugestaltung von Grundstücken. Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.
Die Umlegung ist gem. § 46 Abs. 1 BauGB von der Gemeinde in eigener Verantwortung anzuordnen. Das Umlegungsverfahren wird nach Anordnung der Umlegung durch den Rat der Stadt mit dem Beschluss des Umlegungsausschusses zur Durchführung des Umlegungsverfahren eingeleitet.
Der Umlegungsbeschluss bezeichnet die vom Umlegungsverfahren betroffenen Grundstücke und legt damit die Grenzen des neu zu ordnenden Gebietes fest.
Gem. § 47 Satz 2 BauGB ist im Beschluss das Umlegungsgebiet zu beschreiben und sämtliche im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke mit den entsprechenden Katasterangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück) zu bezeichnen und gem. § 50 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Das Verfahrensgebiet wird durch die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis genau bezeichnet.
Erst mit der öffentlichen Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses wird in die Rechte der betroffenen Eigentümer eingegriffen:
-Fristbeginn für Rechtsmittel gegen den Beschluss
-Fristbeginn für die Anmeldung unbekannter Rechte
-Inkrafttreten der Verfügungs- und Veränderungssperre (§ 51 BauGB)
-Eintragung des Umlegungsvermerkes in das Grundbuch (§ 53 BauGB)
Zur Realisierung und Umsetzung der vorgesehenen Planung sind für den Bereich des Bebauungsplanes 209-1. Änderung (Anlage 1) im Innenbereich zwischen Bahnlinie Herzogenrath-Stolberg / Pestalozzistraße / Poststraße bodenordnende Maßnahmen gem. § 45 ff. BauGB erforderlich.
Die amtliche Umlegung erfordert die Anordnung der Umlegung durch den Rat.
Die Anordnung enthält einen Auftrag an den Umlegungsausschuss, tätig zu werden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 209, 1. Änderung - Blumenrath-Ost- ein Umlegungsverfahren nach § 45 ff. BauGB anzuordnen.
Darstellung der Rechtslage:
Die Rechtslage richtet sich nach § 45 ff des Baugesetzbuches.
Die Anordnung der Umlegung kann von den Beteiligten nicht angefochten werden, da es sich hierbei um einen internen Verwaltungsvorgang ohne Rechtswirkung nach außen handelt.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Mit dem Beschluss zur Anordnung der Umlegung sind noch keine finanziellen Auswirkungen verbunden.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Mit dem Beschluss zur Anordnung der Umlegung sind keine ökologischen und sozialen Auswirkungen verbunden. Im Umlegungsverfahren werden unter Berücksichtigung der ökologischen Auflagen und nach Vorgabe des Bebauungsplanes bebaubare Grundstücke gebildet.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,5 MB
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