Beschlussvorlage - 2015/0176/2.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr.211 – 3.Änderung – Robert-Koch-Straße a) Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan Nr.211-3.Änderung – Robert-Koch-Straße b) Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr.211-3.Änderung – Robert-Koch-Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Vorberatung
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21.05.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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11.06.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss an den Rat der Stadt Alsdorf:
Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt
a) nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 211 -3. Änderung – Robert Koch Straße –, die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe.
b) den Bebauungsplan Nr. 211 – 3. Änderung – Robert Koch Straße – als Satzung.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Der räumliche Geltungsbereich (Anlage 1) des Bebauungsplanes Nr.211 - 3. Änderung -Robert Koch Straße- befindet sich im Stadtteil Alsdorf - Mitte. Das Plangebiet umfasst das Gelände des im Rahmenplan von Pesch und Partner und im Bebauungsplan Nr. 211 als „Quartierplatz“ vorgesehenen Bereichs an der Schachtstraße sowie das angrenzende nördliche Baufeld bis zur Straße „Am Holzplatz“. Das Plangebiet wird im Norden durch die Straße „Am Holzplatz“ im Osten durch die „Flözstraße“ und im Süden durch die Schachtstraße begrenzt. Im Westen bildet die im Bebauungsplan Nr. 211 festgesetzte Grünfläche die Plangebietsgrenze.
Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt ca. 6.776m² (ca. 0,7 ha).
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen (Rechtskraft 07/2003) ist der Änderungsbereich als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt.
Landschaftsplan
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 211 – 3. Änderung – Robert Koch Straße – liegt im Innenbereich und damit außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes II „Baesweiler – Alsdorf – Merkstein.“
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Alsdorf 2004 stellt für das Plangebiet „Wohnbaufläche“ dar. Da für das Plangebiet die Art der Nutzung als WA – Allgemeines Wohngebiet- festgesetzt wird, entspricht die Art der Nutzung des Bebauungsplanes Nr. 211 - 3.Änderung der Darstellung des FNP.
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan Nr.211 – 3. Änderung – Robert Koch Straße - überplant einen Teil des seit dem 07.10.2004 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.211 – Robert Koch Straße -, der für den südlichen kleineren Teil des Plangebietes „Verkehrsfläche“ mit besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerberiech“ festsetzt. Für den nördlichen größten Teil des Plangebietes setzt der Bebauungsplan Nr. 211 WA – Allgemeines Wohngebiet – fest.
Anlass der Planung
Aufenthaltsplatz für die Quartiersbewohner dienen sollte. Dieser Grundgedanke aus der Rahmenplanung wurde im Bebauungsplan Nr. 211 übernommen durch Ausweisung einer ca. 1.200 m² großen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Fußgängerbereich“ Allerdings hat sich nach über zehnjähriger Entwicklung und Nutzung des Annageländes herauskristallisiert, dass mit dem Annapark selbst eine große, qualitativ hochwertige Aufenthaltsfläche geschaffen wurde, die die Funktion eines Treffpunktes für das gesamte Quartier wahrnimmt. Auch die als Mischverkehrsfläche ausgebauten Erschließungen (verkehrsberuhigte Bereiche mit Verkehrszeichen 325.1, umgangssprachlich Spielstraße) und die großzügigen Grünanlagen (Grünfinger) bieten im unmittelbarem Wohnzusammenhang nachbarschaftsfördernde Möglichkeiten zum Aufenthalt und Kinderspiel. Vor diesem Hintergrund erfolgten im Rahmen der weiteren Abwicklung des Annageländes Überlegungen seitens der Stadt und NRW Urban, eine Überplanung des mit 1.800 m² dimensionierten Quartiersplatzes vorzusehen, um eine dem Gebiet entsprechende Wohngebietsausweisung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, das bereits im Bebauungsplan Nr. 211 als Wohnbaufläche festgesetzte Baufeld nördlich des bislang nicht realisierten Quartiersplatzes (bis zur Straße „Am Holzplatz“) in die 3. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 211 einzubeziehen, um ein städtebauliches Gesamtkonzept zu entwickeln, das an dieser Stelle für das Annagelände angemessene und vermarktungsfähige Grundstücksgrößen vorsieht.
Ziel der Planung
Es ist beabsichtigt, entsprechend dem Gebietscharakter des Annageländes, mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 Baurecht für Einfamilienhäuser und Doppelhäuser zu schaffen. Das städtebauliche Konzept (Anlage 2) sieht entlang der Schachtstraße Doppelhaushälften vor. Ausgehend von der Flözstraße soll eine neu zu errichtende Stichstraße (Wohnweg) insgesamt 6 Baugrundstücke für Einzelhäuser im Innenbereich des Baufeldes erschließen. Entlang der Straße „Am Holzplatz“ sind weitere vier Baugrundstücke vorgesehen. Der im ursprünglichen Bebauungsplan bereits enthaltene Grünstreifen von 7 m Breite entlang der Straße „Mühlengracht“ wird unverändert im städtebaulichen Entwurf übernommen. Damit wird auch weiterhin planungsrechtlich das Konzept der „Grünen Finger“ gesichert, die das gesamte Annagelände von Südwest nach Nordost durchlaufen und so Grünverbindungen unterschiedlicher Breite zum zentral gelegenen Annapark herstellen. Im Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.211 – wird die Art der Nutzung, entsprechend des Bebauungsplans Nr. 211, als “Allgemeines Wohngebiet – WA“ festgesetzt und durch adäquate Baufensterdarstellungen geregelt. Die bisherigen Festsetzungen des „Allgemeinen Wohngebietes“ WA 1 sollen entsprechend übernommen und eine mindestens zwei- bis dreigeschossige Bebauung festgesetzt werden, so dass die Bebauungsstruktur der Umgebung aufgegriffen und schlüssig fortgesführt wird.
Der Bebauungsplan (Anlage3) mit den dazugehörigen textlichen Festsetzungen (Anlage 4) sowie der Begründung (Anlage 5) sind der Vorlage als Anlagen beigefügt.
Bisheriger Verfahrensverlauf
In seiner Sitzung am 26.08.2014 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 – Robert Koch Straße- sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung und öffentliche Auslegung.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand in Form einer Bürgerversammlung am 01.10.2014 um 18:00 Uhr in der Grundschule „Annapark“ statt. Zu der angesetzten Bürgerversammlung sind jedoch keine Personen erschienen. Insofern entfällt im hiesigen Planverfahren die sonst erforderliche Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der Öffentlichkeit, da auch während der öffentlichen Auslegung keine Anregungen aus der Öffentlichkeit eingegangen sind.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs.2 BauGB fand statt in der Zeit vom 09.03.2015 bis zum 10.04.2015.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist eine Artenschutz-Vorprüfung (Haese, Büro für Umweltplanung, Oktober 2014) (Anlage 6) gemäß Bundesnaturschutzgesetz durchgeführt worden, um mögliche Konflikte zwischen Bauleitplanung und Artenschutz frühzeitig zu erkennen. Das Gutachten bestätigt frühere Annahmen, dass das Plangebiet aufgrund der nach Starkregenereignissen entstehenden temporären Tümpel potentielle Laich- und Lebensräume für die Kreuzkröte darstellt.
Seit den Bauleitplanverfahren zur Nachfolgenutzung des Bergbaubetriebsgeländes ist zwischenzeitlich eine Fortentwicklung des Artenschutzrechts eingetreten, der nun - in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde - mit einer gebündelten Kompensationsmaßnahme im Umfeld des Energeticons Rechnung zu tragen ist, um das Thema Artenschutz nach heutigem Stand für das gesamte Anna-Gelände abzuarbeiten.
Allerdings lassen sich nähere Aussagen zur Bedeutung des Plangebietes für diese Art außerhalb der Laichzeit (von Mai bis Juli) nicht machen. Um jedoch etwaige Verletzungen des gesetzlichen Artenschutzes durch die Bauleitplanung zu vermeiden, sind im westlichen Bereich des Annageländes, in unmittelbarer Nähe der Bahntrasse (Gemarkung Alsdorf, Flur 2, Flurstück 4446), am 03.02.2015 in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und dem Gutachter Ersatzbiotope (Anlage 7) zur Umsiedlung für die Kreuzkröte angelegt worden. Das o.g. Flurstück ist im Eigentum der Stadt Alsdorf. Ferner setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 212 – Herzogenrather Straße – für den Bereich, auf dem die Ersatzbiotope angelegt worden, Grünfläche fest, so dass durch die Standortwahl etwaige Konflikte zwischen bestehendem Baurecht und Artenschutz vermieden worden sind.
Sollte sich während der nächsten Laichzeit (Mai bis Juli) herauskristallisieren, dass das Plangebiet tatsächlich von der Kreuzkröte als Laichgebiet genutzt wird, müssen Umsiedlungsmaßnahmen der Kreuzkröte zu den Ersatzbiotopen durchgeführt werden, so dass durch die Umsetzung der Bauleitplanung keine Verletzung des Artenschutzes erfolgt.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass in einem Erörterungstermin bei der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) am 01.12.2014 seitens der ULB das Einvernehmen erteilt wurde, dass die o.g. Ersatzbiotope als Gesamtmaßnahme für das Annagelände anerkannt werden. Falls in zukünftigen Planverfahren auf dem Annagelände Kreuzkrötenvorkommen im Plangebiet anzunehmen sind, können die Belange des Artenschutzes bzgl. der Kreuzkröte, mit der Umsiedlung des Laiches in die Ersatzbiotope sichergestellt werden.
Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Eine Übersicht der Anregungen der Träger öffentlicher Belange ist dieser Vorlage in Anlage 8 beigefügt. Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurden folgende Anregungen vorgebracht:
1.Thyssengas GmbH, Schreiben vom 11.03.2015 (Anlage 9)
Es wird darauf hingewiesen, dass nord-östlich des Plangebietes in der öffentlichen Verkehrsfläche „Am Holzplatz“ die Gasfernleitung L00038 der Thyssengas GmbH verläuft. Ein entsprechender Bestandsplan, auf dem der Leitungsverlauf eingetragen ist, ist beigefügt.
Das Überfahren der Gasfernleitung mit Baufahrzeugen bei unbefestigter Oberfläche kann nur nach erfolgten druckverteilenden Maßnahmen – wie Auslegen von Baggermatratzen oder dergleichen – zugestimmt werden.
Eventuell geplante Baumstandorte sind gemäß DVGW Merkblatt GW 125 (M) zu wählen. Um die Gasfernleitung vor Beeinträchtigungen durch Wurzelwuchs zu schützen und eine gefährdungsfreie Lebensdauer der Bäume zu gewährleisten, sollte der Abstand von 5,0m zwischen Leitungsaußenkante und Stammachse nicht unterschritten werden.
Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen keine Bedenken, wenn
- die Gasfernleitung inklusive des Schutzstreifens als mit Leitungsrecht zu belastende Fläche der Thyssengas GmbH im Bebauungsplan nachrichtlich aufgenommen wird
- die Gasfernleitung bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen berücksichtigt wird
- das beiliegende Merkballt sowie die allgemeine Schutzanweisung für Gasfernleitungen der Thyssengas GmbH Anwendung findet
- die Thyssengas GmbH weiter am Verfahren beteiligt wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gasfernleitung L0038 verläuft in der öffentlichen Verkehrsfläche „Am Holzplatz“, die bereits im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen des Annageländes Anfang der 2000er Jahre ausgebaut wurde. Im Zuge dessen sind auch straßenbegleitende Baumpflanzungen erfolgt, bei denen die Gasfernleitung Berücksichtigung fand. Ferner sind durch den fertiggestellten Ausbauzustand keine druckverteilenden Maßnahmen erforderlich, da hier keine unbefestigte Oberfläche (Baustraße) gegeben ist.
Die Kennzeichnung der Gasfernleitung als mit Leitungsrecht zu belastende Fläche für die Thyssengas GmbH im Bebauungsplan ist nicht möglich, da die Gasfernleitung außerhalb des Plangebietes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 liegt. Gleichwohl wird die Gasfernleitung nachrichtlich auf der dem Bebauungsplan Nr. 211 – 3. Änderung zugrunde liegenden Katasterkater dargestellt.
Des Weiteren wird folgender Hinweis in den textlichen Festsetzungen aufgenommen:
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche „Am Holzplatz“ verläuft die Thyssengasfernleitung L00038 (vgl. nachrichtliche Darstellung im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes). Bei Tiefbauarbeiten in Nähe der Gasfernleitung ist eine Abstimmung mit der zuständigen Betriebsstelle, Thyssengas GmbH Kampstraße 49 44137 Dortmund, erforderlich.
Damit sind die zukünftigen Bauherren vorsorglich über das Vorhandensein als auch über den Verlauf der Gasfernleitung informiert.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt, den o.g. Hinweis bezüglich der Gasfernleitung in den Bebauungsplan Nr. 211 – 3. Änderung aufzunehmen. Ferner beschließt der Ausschuss den Verlauf der Gasfernleitung nachrichtlich auf der Katasterkarte darzustellen, die dem Bebauungsplan zu Grunde liegt, so dass hier alle vorgebrachten Belange hinreichend berücksichtigt werden.
2.Enwor, Schreiben vom 16.03.2015 (Anlage 10)
Seitens der Enwor GmbH bestehen aus versorgungstechnischer Sicht für die Trinkwasserversorgung keine Bedenken gegenüber der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 211 -3. Änderung. Es wird ein Bestandsplan der Trinkwasserleitungen im Plangebiet überreicht, mit der Bitte um Berücksichtigung und Beachtung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vorgebrachten Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die vorhandenen Trinkwasserleitungen werden durch die Planungen im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 211 – 3. Änderung nicht beeinträchtigt. Die Wasserleitungen verlaufen in den öffentlichen Verkehrsflächen „Am Holzplatz“ und „Flözstraße“, die bereits im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen des Annageländes Anfang der 2000er Jahre ausgebaut wurden. Die Lage der Leitungen wird im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt und dem Erschließungsträger, der die noch zu realisierende Stichstraße herstellen wird, zur Verfügung gestellt.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Trinkwasserversorgung zur Kenntnis, eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
3.BUND, Schreiben vom 16.03.2015 (Anlage 11)
Der BUND fordert als Ausgleich für den Eingriff in die Natur durch den hiesigen Bebauungsplan die dauerhafte Schaffung (mind. 20 Jahre) eines Ersatzbiotopes für die Kreuzkröte im Bereich des ehemaligen EBV-Wasserturmes. Ferner wird eine dauerhafte Verpflichtung zum Unterhalt des Ersatzbiotopes geschaffen. Sollte sich das Ersatzgewässer am Wasserturm als nicht geeignet herausstellen, ist anderweitiger Ersatz für den Wegfall des Lebensraumes für Kreuzkröten sicherzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 211 -3. Änderung -Robert Koch Straße - wurde eine Artenschutz-Vorprüfung (Haese, Büro für Umweltplanung, Oktober 2014) erstellt. Der Gutachter kommt hierbei zu dem Ergebnis, dass das Plangebiet aufgrund der nach Starkregenereignissen entstehenden temporären Tümpel potentielles Laichgebiet für die Kreuzkröte ist. Darüber hinaus ist ein Vorkommen der Kreuzkröte auf dem ehemaligen Zechengelände bereits seit längerem bekannt, so dass hier davon auszugehen ist, dass das Plangebiet von ihr als Laich- und Lebensraum genutzt wird.
Allerdings lassen sich nähere Aussagen zur Bedeutung des Plangebietes für diese Art außerhalb der Laichzeit (von Mai bis Juli) nicht machen. Um jedoch etwaige Verletzungen des gesetzlichen Artenschutzes durch die Bauleitplanung zu vermeiden, sind im westlichen Bereich des Annageländes, in unmittelbarer Nähe der Bahntrasse (Gemarkung Alsdorf, Flur 2, Flurstücke 4452 und 4446), am 03.02.2015 in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und dem Gutachter Ersatzbiotope (Anlage 6) zur Umsiedlung für die Kreuzkröte angelegt worden.
Sollte sich während der nächsten Laichzeit (Mai bis Juli) herauskristallisieren, dass das Plangebiet tatsächlich von der Kreuzkröte als Laichgebiet genutzt wird, müssen Umsiedlungsmaßnahmen der Kreuzkröte zu den Ersatzbiotopen durchgeführt werden, so dass durch die Umsetzung der Bauleitplanung keine Verletzung des Artenschutzes erfolgt.
Des Weiteren ist am 25.03.2015 vom FG 2.1 auf dem Flurstück Gemarkung Alsdorf, Flur 2 Flurstück 4446 die Eintragung einer Baulast nach § 83 (1) BauO NRW zwecks Sicherung eines Ersatzlebensraumes für die Kreuzkröte in das Baulastenverzeichnis der Stadt Alsdorf beantragt worden, so dass der neu geschaffene Ersatzlebensraum öffentlich-rechtlich und somit langfristig gesichert wird.
Ob die neu geschaffenen Ersatzlebensräume von der Kreuzkröte angenommen werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, sondern erst während der nächsten Laichzeit (Mai bis Juli). Sollte sich herauskristallisieren, dass die Ersatzbiotope von der Kreuzkröte nicht akzeptiert und besiedelt werden, sind in Zusammenarbeit mit der Unteren Landschaftsbehörde und dem Gutachter neue geeignete Standorte für Ersatzbiotope zu ermitteln. Gleichwohl kann angenommen werden, dass die umgesetzten Maßnahmen durchaus von der Kreuzkröte als Lebensraum akzeptiert werden, da in der Städteregion Aachen mit ähnlich konzipierten Schutzmaßnahmen in den letzten Jahren (z.B. Camp Astrid, Eschweiler; Berghalde Emily Mayrisch, Baesweiler) gute Erfahrungen gemacht worden.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Den geltend gemachten Belangen wird damit adäquat Rechnung getragen.
4.Straßen NRW, Schreiben vom 27.03.2015 (Anlage 12)
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass Straßen NRW nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der B 221 (Übacher Weg) erforderlich sind. Eventuell erforderliche Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Alsdorf.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 211 wurde seinerzeit ein schallimmissionstechnischer Fachbeitrag erstellt, der die Auswirkungen des Verkehrslärms auf der B 221 als auch des Zentralparkplatzes auf das Plangebiet untersucht hat. Hierbei wurde festgestellt, dass auf die südlichen Baufelder entlang des Willy-Brandt-Ringes Immissionen aus dem Zentralparkplatz einwirken, die bauliche und technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich machen. Diese sind im Bebauungsplan Nr. 211 als zu beachten festgesetzt worden. Das Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 ist jedoch weiter nördlich und ist nicht maßgeblich von ausgehenden Immissionen des Zentralparkplatzes sowie der B 221 betroffen. Insofern sind gemäß dem Lärmgutachten zum Bebauungsplan Nr. 211 für das Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 keine baulichen und technischen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltweinwirkungen im Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes zu beachten.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
5.Deutsche Telekom, Schreiben vom 31.03.2015 (Anlage 13)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom einer Prüfung vorbehalten ist. Eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes sei nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich. Daher wird beantragt folgendes sicherzustellen:
- unentgeltliche Nutzung der künftigen Straßen und Wege für die Telekom
- Leitungsrecht zugunsten der Telekom auf Privatwegen gemäß § 9 (1) Ziffer 21 BauGB
- rechtzeitige Abstimmung und Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen mit der Telekom
- keine Veränderung der Verkehrswege
- dem Vorhabenträger auferlegt wird einen Bauablaufzeitplan zu erstellen
Stellungnahme der Verwaltung:
Die geltend gemachten Belange werden zur Kenntnis genommen. Private Erschließungswege sind innerhalb des Plangebietes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 nicht vorhanden, daher entfällt eine Festsetzung des Leitungsrechtes zugunsten der Telekom gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB. Des Weiteren wird keine weitere Veränderung der Verkehrswege während des hiesigen Bauleitplanverfahrens erfolgen.
Die weiteren geltend gemachten Belange sind nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanverfahrens, sondern Bestandteil nachgeordneter Ausbauplanungen.
Die Koordination der Tiefbaumaßnahmen erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung. Die relevanten Leitungsträger werden rechtzeitig in die Ausführungsplanung eingebunden.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich, da die o.g. Maßnahmen nicht mehr Regelungsinhalt des hiesigen Bauleitplanverfahrens sind.
6.StädteRegion Aachen, Schreiben vom 08.04.2015 (Anlage 14)
A 70 - Umweltamt
Bodenschutz Altlasten
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211. Es wird jedoch empfohlen, einige Formulierungen im Kapitel 8 der Begründung „Altlasten“ sowie im Hinweis „Altlasten“ in den textlichen Festsetzungen abzuändern.
Stellungnahme der Verwaltung:
Da das hiesige Bauleitplanverfahren ein Änderungsverfahren für einen Teilbereich eines bereits rechtskräftigen Bebauungsplanes darstellt, sind die Formulierungen in der Begründung sowie in den textlichen Festsetzungen bezüglich der Altlasten aus den entsprechenden Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 211 übernommen worden. Allerdings treffen einige Aussagen auf den Teilbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 nicht zu, da die seinerzeit getroffenen Aussagen die Altenlastensituation des gesamten Annageländes beschreiben und daher zum Teil umfassender sind als hier erforderlich. Zum anderen sind Aussagen zu verbleibenden Belastungen im Untergrund der Schadensbereiche 16.I, 16.III, 17, 20 und 24 für das Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 nicht zutreffend.
Demzufolge wird den Empfehlungen bezüglich der Formulierungsänderungen in der Begründung und den textlichen Festsetzungen gefolgt.
Das Kapitel 8 der Begründung lautet nun wie folgt:
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr.211-3.Änderung liegt innerhalb der Altlastenverdachtsfläche “Grube und Kokerei Anna”, welche bei der StädteRegion Aachen unter der Kataster-Nr. 5102-33 erfasst ist. Die Altlastensituation des Geländes wurde durch den TÜV-Rheinland (Techn. Überwachungsverein Rheinland (TÜV), Sicherheit und Umweltschutz, Sanierung der ehemaligen Zeche und Kokerei Anna in Alsdorf, 1999) untersucht. Das Gutachten umfasst eine industriehistorische Recherche sowie Sondierungen mit nach geschalteter Analytik.
Zur genauen Nutzung des Bereiches der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 in Zeiten des Zechenbetriebes können keine Aussagen getroffen werden. Bekannt ist, dass im westlichen Randbereich der 3. Änderung ein Kühlturm stand. Hier, aber auch im gesamten Plangebiet der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 können Fundamentreste im Boden nicht ausgeschlossen werden.
Im Zuge der Herrichtung und Sanierung Anfang der 2000er Jahre wurde das bestehende Geländeniveau durch Bodenabtrag abgesenkt und im Anschluss durch Materialauftrag in Mächtigkeiten von 0,60 bis größer 1,2m angehoben. Ziel dieser Maßnahme war die Überdeckung des aufgefüllten Zechen-Urgeländes mit mindestens 60cm. Die Zusammenfassung aller Bodenuntersuchungen wurde durch die BSR (BSR Bodensanierung und Recycling GmbH, Bochum, ehemalige Zeche und Kokerei Anna in Alsdorf, Herrichtung, Datenblätter der einzelnen Baufelder, 1999/2001) baufeldweise zusammengestellt. Diese Gutachten sind bei der Stadt Alsdorf und bei der Städteregion Aachen einsehbar.
Durch die durchgeführten Maßnahmen werden die Prüf- und Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung (BodSchV) eingehalten. Gefahren für die Gesundheit von Anwohnern bzw. Nutzern sind nicht zu befürchten.
Ebenso wird der Empfehlung gefolgt den Hinweis in den textlichen Festsetzungen abzuändern. Der Hinweis lautet nun wie folgt:
Sofern bei künftigen Baumaßnahmen Bodenaushub anfällt oder vorhandener Boden umgeschichtet wird und dabei Schichten unterhalb der unbelasteten Auffüllung berührt werden (also Berührung der alten Auffüllungen aus Zeit des Zechenbetriebs), ist dieser Boden gutachterlich zu untersuchen und gegebenenfalls fachgerecht zu entsorgen.
Im Baugenehmigungsverfahren ist die Städteregion Aachen, Umweltamt zu beteiligen.
Die o.g. Änderungen haben keine inhaltlich neuen Auswirkungen auf den Rechtsplan, sie können als Konkretisierungen berücksichtigt bzw. ergänzt werden, ohne dass hierdurch eine erneute öffentliche Auslegung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 erforderlich wird.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, und beschließt, das Kapitel 8 „Altlasten“ der Begründung sowie den Hinweis „Altlasten“ in den textlichen Festsetzungen entsprechend den Empfehlungen des Umweltamtes der StädteRegion Aachen abzuändern bzw. zu ergänzen.
Natur und Landschaft
Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen keine Bedenken, allerdings machen artenschutzrechtliche Belange eine leicht geänderte Formulierung im Kapitel 10 „Artenschutz“ der Begründung erforderlich. Im dritten Absatz muss der Text „….genutzt wird, müssen Umsiedlungsmaßnahmen“ anstelle von „…..können…..“ lauten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Änderung der im dritten Absatz wird gefolgt. Ursprünglich lautete der Absatz:
Sollte sich während der nächsten Laichzeit (Mai bis Juli) herauskristallisieren, dass das Plangebiet tatsächlich von der Kreuzkröte als Laichgebiet genutzt wird, können Umsiedlungsmaßnahmen der Kreuzkröte zu den Ersatzbiotopen durchgeführt werden, so dass durch die Umsetzung der Bauleitplanung keine Verletzung des Artenschutzes erfolgt.
Nunmehr lautet der Absatz:
Sollte sich während der nächsten Laichzeit (Mai bis Juli) herauskristallisieren, dass das Plangebiet tatsächlich von der Kreuzkröte als Laichgebiet genutzt wird, müssen Umsiedlungsmaßnahmen der Kreuzkröte zu den Ersatzbiotopen durchgeführt werden, so dass durch die Umsetzung der Bauleitplanung keine Verletzung des Artenschutzes erfolgt.
Auch in diesem Fall hat die o.g. Änderung keine inhaltlich neuen Auswirkungen auf den Rechtsplan und kann somit berücksichtigt werden, ohne dass hierdurch eine erneute öffentliche Auslegung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 erforderlich wird.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, und beschließt das Kapitel 10 „Artenschutz“ der Begründung entsprechend den Empfehlungen des Umweltamtes der StädteRegion Aachen abzuändern.
7.Bezirksregierung Arnsberg, Schreiben vom 09.04.2015 (Anlage 15)
Die Bezirksregierung Arnsberg weist darauf hin, dass das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 211 – 3. Änderung über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Anna Reststück“, über dem auf Braunkohle verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Noppenberg“ liegt.
Die Fläche liegt außerdem über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Honigmann“ (zu gewerblichen Zwecken) sowie über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Mathanna“ zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen.
Der Planbereich befindet sich außerdem im früheren Einwirkungsbereich des Steinkohlenbergbaus, weshalb es durch einen Anstieg des Grubenwassers zu Hebungen an der Tagesoberfläche kommen kann. Inwieweit der betroffene Planbereich hiervon betroffen ist, kann nicht beurteilt werden. Es wird empfohlen, eine entsprechende Auskunft bei der EBV GmbH einzuholen.
Derzeit ist das Plangebiet nicht durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingte Grundwasserabsenkungen betroffen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet zu einem späteren Zeitpunkt von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen sein kann. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg wären hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Darüber hinaus liegt das Plangebiet im Bereich der Altlastenverdachtsfläche Anna I und II/ Zeche, Kokerei/ BAV-Kat. Nr. 51102-S-001.
Das Plangebiet befindet sich im Randbereich einer Grundwasserkontamination. Nach Ergebnis des letzten Gutachtens aus dem Jahre 2012 ergibt sich derzeit kein weiterer Handlungsbedarf. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass keine Nutzung des Grundwassers erfolgt. Der Grundwasserflurabstand beträgt im Bereich des Plangebietes ca. 20,0m.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Aussagen der Bezirksregierung Arnsberg, bezüglich der Lage des Plangebietes über den genannten Bergwerks- und Erlaubnisfeldern, werden zur Kenntnis genommen. Folgender Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 211 – 3. Änderung - aufgenommen:
„Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 211 – 3. Änderung – Robert Koch Straße - befindet sich im Einwirkungsbereich des ehemaligen Steinkohlenbergbaus. Durch einen Anstieg des Grubenwassers kann es zu Hebungen an der Tagesoberfläche kommen.
Derzeit ist das Plangebiet nicht durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingte Grundwasserabsenkungen betroffen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet zu einem späteren Zeitpunkt von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen sein kann. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg wären hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.“
Für den Abbau von Kohlenwasserstoffen (Fracking) wurden auf Landesebene großräumige Gebiete gebildet und entsprechende Erlaubnisse erteilt. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen. Für konkrete Untersuchungen zum Abbau von Kohlenwasserstoffen sind umfangreiche Genehmigungsverfahren, in Form von Betriebsplanzulassungsverfahren, erforderlich.
Die Lage des Plangebietes im Bereich der Altlastenverdachtsfläche Anna I und II ist bekannt und wurde bereits im Bebauungsplan Nr. 211 3. Änderung im Kapitel 8 „Altlasten“ der Begründung berücksichtigt.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Bodenverhältnisse im Bereich von Auffüllungen besondere Gründungsmaßnahmen entsprechend der Ergebnisse der Baugrunduntersuchungen möglich sein könnten. Sofern bei künftigen Baumaßnahmen Bodenaushub anfällt oder vorhandener Boden umgeschichtet wird und dabei Schichten unterhalb der unbelasteten Auffüllung berührt werden, ist dieser Boden gutachterlich zu untersuchen und gegebenenfalls fachgerecht zu entsorgen.
Außerdem ist das Umweltamt der Städteregion Aachen im Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Den diesbezüglich geltend gemachten Belangen ist also im Planentwurf bereits Rechnung getragen.
Das hiesige Bauleitplanverfahren bereitet keinen Eingriff bzw. Nutzung im Bereich der Grundwasserkontamination vor. Demzufolge sind diesbezüglich keine weiteren Festsetzungen erforderlich.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu der Lage des Plangebietes über den genannten Bergwerks- und Erlaubnisfeldern zur Kenntnis und beschließt, den o.g. Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 211 – 3. Änderung – aufzunehmen.
Den weiteren geltend gemachten Belangen ist bereits durch entsprechende Festsetzungen und Hinweise im Planentwurf Rechnung getragen.
8.Regionetz, Schreiben vom 09.04.2015 (Anlage 16)
Die Erdgasversorgung des Plangebietes steht unter Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeitsberechnung.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend den Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Bei Anpflanzungen von Baumgruppen in Trassenbereich von Versorgungsleitungen bzw. Kabel sind seitens des Veranlassers, entsprechend den Richtlinien, Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vorgebrachten Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Ausbauplanung ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens BP 211 3. Änderung. Im Rahmen der Ausführungsplanung werden die Hinweise dem Erschließungsträger zur Verfügung gestellt, der diese zu beachten hat.
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, eine weitergehende Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
Darstellung der Rechtslage:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 211 – 3. Änderung – Robert Koch Straße - wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung durchgeführt.
Gemäß § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan im so genannten beschleunigten Verfahren durchgeführt werden, wenn das Verfahren der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung dient und die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht mehr als 20.000 m² beträgt (§ 13a (1) Nr. 1 BauGB).
Aufgrund der Größe des Plangebietes von 6.776m² wird der Grenzwert der zulässigen Grundfläche von 20.000 m² nicht überschritten. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 211 soll Baurecht für Wohnbebauung, auf einer ehemals industriell genutzten Fläche schaffen, so dass hier eine Wiedernutzbarmachung von Flächen ermöglicht wird.
Die 3. Änderung des BP 211 verfolgt das Ziel eine Verkehrsfläche (Quartiersplatz) als WA –Allgemeines Wohngebiet- umzunutzen, so dass zusätzliche Baugrundstücke im Innenbereich bereitgestellt werden können, was dem vom Gesetzgeber vorgegebenem Leitbild der Innenentwicklung entspricht.
Auch werden durch das Baugebiet keine ausgewiesenen Schutzgebiete beeinträchtigt. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2a BauGB kann gemäß § 13a BauGB verzichtet werden, ebenso entfällt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Der Stadt Alsdorf sind mit der Durchführung des Verfahrens Personalkosten und Gutachterkosten entstanden. Weitere Kosten entstehen bei Vollzug des Planangebotes (Erschließung, Ausgleich).
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 211 3. Änderung wird die planungsrechtliche Grundlage für zusätzlichen Wohnraum auf dem Annagelände geschaffen. Unter der Berücksichtigung des demographischen und gesellschaftlichen Wandels und der aktuellen Wohnraumnachfrage wird somit nachhaltiger Wohnraum in integrierter Lage geschaffen und Wohnbedürfnissen der Alsdorfer Bevölkerung Rechnung getragen.
Da es sich hier um ein Vorhaben der Innenentwicklung handelt, wird eine Inanspruchnahme von Flächen in Freiräumen vermieden, was dem Leitbild einer nachhaltigen Stadtentwicklung entspricht.
Anlagen
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