Beschlussvorlage - 2015/0183/2.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Flächennutzungsplan-Änderung Nr.4 – An der Hermannskolonie a) Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der öffentlichen Auslegung b) Beschluss über die Flächennutzungsplan-Änderung Nr.4 – An der Hermannskolonie
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Vorberatung
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21.05.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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11.06.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss für den Rat der
Stadt Alsdorf:
Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt
a) nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung (VL 2015/0097/2.1) und aus der öffentlichen Auslegung die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe.
b) die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 – An der Hermannskolonie –.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Plangebiet
Das Plangebiet (Anlage 1) befindet sich im Stadtteil Alsdorf Mitte in etwa 500 m Entfernung zum Alsdorfer Stadtzentrum. Im Westen grenzt das Plangebiet unmittelbar an die rückwärtige Wohnbebauung der Zollernstraße. Im Osten wird das Plangebiet durch den Kurt – Koblitz – Ring (B 57), im Süden durch die Strecke der Euregiobahn und im Norden durch den Grenzweg begrenzt. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 1,6 ha.
Planerische Rahmenbedingungen
Regionalplan
Der Regionalplan stellt für die Fläche des Plangebietes „ASB - Allgemeiner Siedlungsbereich“ dar.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt planungsrechtlich im Innenbereich und damit außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes II „Baesweiler - Alsdorf – Merkstein“ der Städteregion Aachen.
Flächennutzungsplan
Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplan – Änderung Nr. 4 stellt der rechtskräftige FNP 2004 „Wohnbaufläche“ dar (Anlage 2). Mit der Flächennutzungsplan – Änderung Nr. 4 soll die derzeitige Darstellung in „gewerbliche Bauflächen“ und in „gemischte Bauflächen“ geändert werden (Anlage 3).
Bebauungsplan
Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 – An der Hermannskolonie wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 342 – Zollernstraße durchgeführt.
Umweltbericht
Als Anlage zur Begründung wurde ein Umweltbericht erstellt. Eine Umwelt-verträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Im Umweltbericht werden die für die Schutzgüter relevanten Aspekte und Funktionen, die durch die vorhabensbezogenen Wirkungen mehr oder minder stark beeinträchtigt werden, aufgezeigt. Abschließend kann festgestellt werden, dass im Rahmen der Realisierung der Planung keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Ziel und Planungsinhalte der Flächennutzungsplan - Änderung Nr. 4 – An der Hermannskolonie –
Die Stadt Alsdorf beabsichtigt bereits seit längerem den Bereich entlang der B 57, zwischen Weinstraße und Bahntrasse, sowie der westlich und östlich angrenzenden Wohnbebauung städtebaulich zu entwickeln und einer baulichen Nutzung zuzuführen. Mit der Durchführung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 280 – Weinstraße-Ost –, sowie dem Bebauungsplan Nr. 282 – Grenzweg -, die in unmittelbarer Nähe liegen, wurden jeweils gewerblich und gemischt genutzte Bauflächen u.a. für Nahversorgung ausgewiesen. Die ursprünglich in diesem Bereich angestrebte Wohnbauflächenentwicklung zur Arrondierung der westlich angrenzenden Wohnbebauung entlang der Zollernstraße, konnte bisher nicht umgesetzt werden.
Mit dem im Parallelverfahren geführten Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße erfolgt entsprechend der Gesamtentwicklung in diesem Bereich die Ausweisung gemischt und gewerblich genutzter Bauflächen.
Ziel der Flächennutzungsplan – Änderung Nr. 4 – An der Hermannskolonie ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 342 ‐ Zollernstraße und damit für eine bauliche Nutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche zu schaffen.
Vorab wurde bereits die Beteiligung nach § 34 LPlG NRW durchgeführt. Mit Schreiben vom 19.08.2014 (Anlage 4) bestätigt die Bezirksregierung Köln die grundsätzliche Anpassung an die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung.
Bisheriger Verfahrensverlauf
Der Ausschuss für Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung am 16.11.2006 die Aufstellung der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 4 – An der Hermannskolonie – sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung wurde am 18.06.2014 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden erfolgte mit Schreiben vom 10.06.2014.
In seiner Sitzung am 24.03.2015 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung die öffentliche Auslegung der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 4 – An der Hermannskolonie – (VL 2015/0097/2.1). Diese fand in der Zeit vom 10.04.2015 bis einschließlich 11.05.2015 statt. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 342 – Zollernstraße (VL 2015/0184/2.1) durchgeführt.
Die Begründung (Anlage 5) sowie der Umweltbericht (Anlage 6) zur Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 4 – An der Hermannskolonie – liegen dieser Vorlage als Anlage bei.
A.Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der Offenlage
Die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 4 – An der Hermannskolonie – und die Begründung haben vom 10.04 – 11.05.2015 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Im Rahmen der Offenlage hat kein(e) Bürger(in) die Gelegenheit, zur Flächennutzungsplan – Änderung Nr. 4 Stellung zu nehmen, wahrgenommen, eine Beschlussfassung ist somit nicht erforderlich.
B.Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der Behördenbeteiligung
Eine Übersicht der eingereichten Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung der Flächennutzungsplan-Änderung Nr.4 – An der Hermannskolonie ist dieser Vorlage als Anlage 7 beigefügt.
1.enwor GmbH, Schreiben vom 13.04.2015 (Anlage 8)
Aus versorgungstechnischer Sicht bestehen für die Trinkwasserversorgung keine Bedenken. Es wird auf vorhandenen Trinkwasserleitungen hingewiesen und dass diese bei der Planung zu berücksichtigen und zu beachten seien. Es wird darum gebeten die enwor GmbH weiter am Verfahren zu beteiligen.
Stellungnahme der Verwaltung
Bestehende Trinkwasserleitungen sind von den Planungen nicht betroffen. Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans, werden aber im Rahmen der Ausführungsplanung berücksichtigt. Im Rahmen der Umsetzung der Planung werden die Versorgungsträger weiterhin beteiligt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu der Trinkwasserversorgung zur Kenntnis; eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
2.NABU – Kreisverband Aachen, Schreiben vom 13.04.2015 (Anlage 9)
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet von Kleingärten und Gebüschstreifen eingefasst ist und darin Nistmöglichkeiten für Sperber, Turmfalken, Steinkauz, Waldkauz, Schleiereule, Haus- und Feldsperling vorhanden seien. Es wird weiterhin auf das unterschiedliche Nistverhalten von Rauch- und Mehlschwalbe hingewiesen. Weiterhin sei die „baumlose landwirtschaftliche genutzte Ackerfläche“ für all diese Arten Nahrungsbiotop. Es wird angeregt, das Nichtvorhandensein der Arten durch eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung zu klären. Erst danach könnten die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen beurteilt und eine endgültige Stellungnahme abgegeben werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Für das hiesige Plangebiet wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) gemäß Verwaltungsvorschrift VV Artenschutz NRW sowie gemäß "Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben" der für Bauen und Naturschutz zuständigen Ministerien des Landes NRW erstellt. Eine Kollision mit artenschutzrechtlichen Verboten, die der FNP-Änderung hier grundsätzlich entgegenstehen, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus werden die artenschutzrechtlichen Belange im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 - Zollernstraße detailliert behandelt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu Kenntnis. Eine Kollision mit artenschutzrechtlichen Verboten, die der FNP-Änderung grundsätzlich entgegenstehen, ist nicht erkennbar, die Belange des Artenschutzes werden ausführlich auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im parallel geführten Bebauungsplan Nr. 342 - Zollernstraße behandelt (VL 2015/0184/2.1).
3.Nahverkehr Rheinland GmbH, Schreiben vom 17.04.2015 (Anlage 10)
Es wird darauf hingewiesen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes an die Gleisanlagen der Gleistrasse Herzogenrath-Stolberg grenzt. Es ist vorgesehen die Trasse zu elektrifizieren. Der Abstand der Bebauung zur Bahnstrecke ist daher so zu wählen, dass eine Elektrifizierung problemlos möglich bleibt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die geltend gemachten Belange bezüglich des Abstandes der geplanten Bebauung zur Bahnstrecke beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert behandelt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die geltend gemachten Belange sind nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0184/2.1).
4.Landesbetrieb Straßenbau NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel, Schreiben vom 21.04.2015 (Anlage 11)
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des Fernstraßengesetzes anzuwenden sind. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die Anbauverbotszone von 20 m lt. Bebauungsplan ohne Angabe einer Begründung unterschritten wird. Eine Abweichung von der Anbauverbotszone ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
- wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
- und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
- wenn Gründe des Allgemeinwohls die Abweichung erfordern.
Die Einzelfallentscheidung wird u.a. durch die Baugrenzen im Bebauungsplan – innerhalb der 20,0 m – Zone außer Kraft gesetzt. Aus dem vorliegenden Bebauungsplan sind weder eine besondere Härte, die Vereinbarkeit öffentlicher Belange noch Gründe des Allgemeinwohls erkennbar.
Es wird zu Bedenken gegeben, dass der geforderte Nachweis einer sicheren und leistungsfähigen Anbindung in Verbindung mit dem lichtsignalgesteuerten Knoten B 57 / Grenzstraße nicht erbracht wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass evtl. Abbiegespuren zu verlängern oder hinzuzufügen sind. Es wird angenommen, dass Zulieferverkehre nicht zügig in die Planstraße einbiegen können und somit eine Behinderung im Knoten B 57 / Grenzstraße darstellen könnten.
Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die gewählte Anbindung im Bereich der vorhandenen Markierung der Verkehrsinsel der Grenzstraße liegt, was zu vermeiden sei.
Es wird zu Bedenken gegeben, dass der Ausschluss von Werbeanlagen nicht aus der Bauleitplanung hervorgeht.
Stellungnahme der Verwaltung
Die geltend gemachten Belange zur Erschließung des hiesigen Innenbereichs beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert mit entsprechenden Lösungsmöglichkeiten behandelt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die geltend gemachten Belange sind nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0184/2.1).
5.EVS EUREGIO Verkehrsschienennetz GmbH, Schreiben vom 21.04.2015 (Anlage 12)
Es wird darauf hingewiesen, dass die EVS GmbH Eigentümer der Bahnstrecke 2570 von Eschweiler-St.Jöris nach Bf. Herzogenrath ist. Diese Strecke wird z.Zt. mit Personenzügen (euregiobahn) befahren und darf durch die geplante Umnutzung nicht beeinträchtigt werden. Um eine gegenseitige Gefährdung des Bahnbetriebes und Baumaßnahmen entlang der Strecke auszuschließen, muss hierzu eine kostenpflichtige Baudurchführungsvereinbahrung zwischen dem Bauherrn und der EVS abgeschlossen werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert behandelt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die geltend gemachten Belange sind nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0184/2.1).
6.WVER – Wasserverband Eifel-Rur, Schreiben vom 04.07.2014 (Anlage 13)
Es wird auf die Stellungnahme vom 04.07.2014 verwiesen.
Stellungnahme vom 04.07.2014:
Die Entwässerung des Plangebietes soll über das bereits vorhandene Kanalsystem erfolgen, welches im weiteren Verlauf an das Mischwassersystem der Kläranlage „Broichbachtal angeschlossen ist. Über das Regenüberlaufbecken „Alsdorf Mitte“ erfolgt eine Einleitung in das Gewässersystem des Broicher Baches. Es wird darauf hingewiesen, dass der Broicher Bach gewässerökologische Defizite aufweist. Daher sind die an das Kanalnetz anzuschließenden Rückhaltesysteme im Plangebiet so zu bemessen, dass keine Verschärfung der gewässerökologischen Verhältnisse und der Hochwassergefahren eintritt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die geltend gemachten Belange beziehen sich hier nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert behandelt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die Anregungen und Fragen sind nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0184/2.1).
7.Städteregion Aachen – A85 Regionalentwicklung und Europa, Schreiben vom 06.05.2015 (Anlage 14)
Es bestehen keine Bedenken, sofern nachfolgende Hinweise und Anregungen beachtet werden.
Immissionsschutz
Es werden keine Bedenken erhoben, wenn im Bebauungsplanverfahren der Nachweis der Verträglichkeit hinsichtlich der Lärmimmissionen auf die unmittelbare Wohnnutzung erbracht wird.
Stellungnahme der Verwaltung
Die geltend gemachten Belange beziehen sich nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße entsprechend behandelt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die geltend gemachten Belange sind im Wesentlichen nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die entsprechende Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0098/2.1).
8.Handwerkskammer Aachen, Schreiben vom 07.05.2015 (Anlage 15)
Die Handwerkskammer begrüßt die gegliederte Ausweisung von Misch- und Gewerbegebieten zur Abrundung der Ortslage der Hauptverkehrsachse. Es wird angeregt den „Annexhandel“ auf 150 m2 zu begrenzen, um einen Missbrauch des Plangebietes zu Einzelhandelszwecken zu verhindern. Es wird weiterhin angeregt insbesondere folgende Nutzungen explizit auszuschließen: Wohnungsprostitution, Swingerclubs, Spielhallen, Wettbüros, Nachtbars, da diese zunehmend in verkehrsgünstig gelegene oder stadtnahe Gewerbegebiete drängen. Ein Ausschluss sollte in allen GE und GI erfolgen und eine Zuweisung zu ausgewählten MK vorgesehen werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die geltend gemachten Belange beziehen sich hier nicht auf den Regelungsinhalt auf der Ebene des Flächennutzungsplans. Sie werden im parallel durchgeführten Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße detailliert behandelt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Die Anregungen und Fragen sind nicht Gegenstand der Regelungsebene im Flächennutzungsplan, diesbezüglich wird auf die ausführliche Stellungnahme im parallel geführten Bebauungsplanverfahren verwiesen (VL 2015/0098/2.1).
Darstellung der Rechtslage:
Grundlage der 4. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 – An der Hermannskolonie ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.I 2004 S.2414), in der zuletzt geänderten Fassung.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 – An der Hermannskolonie hat mit Ausnahme der Verfahrens- und Personalkosten keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt Alsdorf.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Mit der Durchführung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes wird eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gem. § 1 Abs. 6 BauGB angestrebt. Mit der Überplanung der hiesigen Innenbereichsflächenreserve kann eine weitere Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen vermieden werden.
Von der Planung gehen für den Schutz der Natur bzw. für den Regionalen Grünzug keine Beeinträchtigungen aus. Der erforderliche Ausgleich zum Eingriff in Natur und Landschaft wird im Parallelverfahren zum Bebauungsplan Nr. 342 – Zollernstraße ermittelt.
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