Beschlussvorlage - 2015/0218/6
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührenkalkulation für den Rettungsdienst der Stadt Alsdorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 6 - Bürger- und Ordnungsamt
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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11.06.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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11.06.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss des Rates der Stadt fasst folgenden Empfehlungsbeschluss für den Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte 23. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Rettungsdienst in der Stadt Alsdorf vom 20.06.1979.
Die Änderungssatzung tritt am 01.07.2015 in Kraft.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Um eine bedarfsgerechte Benutzungsgebühr für den Rettungsdienst gewährleisten zu können, ist es gemäß der Berechnung der Betriebskostenabrechnung 2014 unabdingbar, die Benutzungsgebühr des Rettungsdienstes der Stadt Alsdorf auf 372,00 € festzusetzen. Zudem ist eine entsprechende Anpassung der Gebühr für den Einsatz eines bestellten und vorgefahrenen Rettungstransportwagen ohne Transport auf 186,00 € festzusetzen.
Grundlage für die Erzielung der Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst ist die vom Fachamt für den Rettungsdienst der Stadt Alsdorf erstellte Betriebskostenabrechnung 2014. Für Benutzungsgebühren gilt nach § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen in der Regel decken (Kostendeckungsgebot) und nicht übersteigen soll (Kostenüberschreitungsverbot).
Nach dem geltenden Rettungsdienstbedarfsplan der Städte Region Aachen hat die Stadt Alsdorf zur Durchführung des Rettungsdienstes im Bereich des Stadtgebietes folgende Rettungsmittel vorzuhalten:
RTW 1 24 Std. (montags - sonntags)
RTW 2 12 Std. (montags - sonntags)
Im Vergleich zum Vorjahr werden dieses Jahr 400 Fahrten weniger kalkuliert. Der Grund hierfür ist, dass der Kalkulation 2014 reine Schätzwerte zu Grunde gelegen haben. In diesem Jahr hingegen konnten die realen Zahlen aus 2014 genutzt werden.
Beteiligung der Krankenkassen:
Nach § 14 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG NW) leiten die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften den Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen insbesondere zur Gebührenhöhe zur Stellungnahme zu. Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen herzustellen.
Mit Schreiben vom 20.04.2015 wurde die Betriebsabrechnung 2014 mit der Gebührenkalkulation 2015
- der Krankenkasse der Rheinischen Landwirtschaft,
- der BKK Landesverband NRW,
- der Innungskrankenkasse Nordrhein,
- der Bundesknappschaft Bergheim,
- dem Verband der Ersatzkassen und
- der AOK Rheinland zugesandt.
Nach Verhandlungen erklärten die Kostenträger am 03.06.2015 ihr Einvernehmen zur Gebührenberechnung für das Jahr 2015.
Die Verwaltung schlägt vor, den Gebührentarif für den Rettungsdienst der Stadt Alsdorf wie folgt zu ändern:
| Bisher (ohne Leitstellengebühr) | Neu (ohne Leistellengebühr) |
RTW | 320,00 € | 372,00 € |
In Ausnahmefällen wird der Alsdorfer RTW von der Leitstelle Aachen als KTW geordert. Hierdurch ist es in der Vergangenheit zu Problemen in der Abrechnung gekommen. Durch einen städteregionalen Vergleich wurde in Abstimmung mit den Krankenkassen jetzt hilfsweise eine KTW-Gebühr in Höhe von 190,80 € eingeführt.
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken. Im Übrigen wird auf die Regelung des § 7 GO NW - Satzungen - und der §§ 1, 2 und 4 KAG - Kommunalabgaben / Gebühren - verwiesen.
Nach einer Vereinbarung der Träger der Rettungswachen in der Städte Region Aachen mit den Kostenträgern wird als Kalkulationsgrundlage für die Gebühren im Rettungsdienst die letzte Betriebskostenabrechnung zugrunde gelegt.
Nach § 14 Abs. 2 RettG NW leiten die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften den Entwurf der Gebührensatzung mit beurteilungsfähigen Unterlagen insbesondere zur Gebührenhöhe zur Stellungnahme zu.
Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen anzustreben.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Grundlage für die Ermittlung der Benutzungsgebühren ist die Betriebskostenabrechnung 2014 und die Gebührenkalkulation 2015.
Die Verwaltung rechnet mit Einnahmen im Bereich des Kostenträgers 02-04-02 Rettungsdienst nach folgender Kalkulation des Gebührenaufkommens:
RTW- Einsätze
Gebühr:
3.900 x 372,00 Euro= 1.450.800,00 Euro
Leitstellengebühr:
3.900 x 23,00 Euro = 89.700,00 Euro
Gesamt 1.540.500,00 Euro
RTW Km-Gebühr:
48 Km über 70 Km x 1,12 Euro = 53,76 Rundung auf: 54,00 Euro
Kalkulierte Gesamteinnahmen: 1.540.554,00 Euro
Zuschussbedarf für nicht ansatzfähige Fehleinsätze
Die durch den Rettungsdienst verursachten Fehleinsätze (Grundlage 2014= 600 Fehleinsätze) werden zu 50 % durch die Krankenkassen und zu 50 % durch den Träger des Rettungsdienstes getragen.
RTW
300 x 343,00 Euro = 102.900,00 Euro
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Entfällt.
