Beschlussvorlage - 2015/0254/4.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Einziehung von zwei Straßen im Stadtgebiet hier: Bachstraße und Mozartstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 4.1 - Bauverwaltung
- Berichterstattung:
- Frau Lo Cicero-Marenberg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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11.06.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Rat der Stadt zieht die Entscheidung an sich und beschließt, die Parzellen Gemarkung Hoengen, Flur 22, Flurstücke 647 (Bachstraße) und 576 (Mozartstraße) gemäß § 7 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – StrWG NRW – einzuziehen.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
In seiner Sitzung am 24.04.2012 billigte der Ausschuss für Stadtentwicklung das städtebauliche Konzept der VIVAWEST zur Bebauung der Rethelstraße mit Einzel- und Doppelhäusern. Dieses sieht auch eine Überbauung der Bach- und Mozartstraße sowie der wegemäßigen Verbindung zwischen Rethel- und Südstraße vor, weil die Erschließung über die Rethelstraße erfolgen soll. Da es sich hier um gewidmete öffentliche Verkehrsflächen handelt, sind diese einzuziehen. Die VIVAWEST möchte hier kurzfristig die Bebauung durchführen und bat am 19.05.2015 um Einleitung des Einziehungsverfahrens der öffentlichen Flächen. Zur Zeit wird hierzu auch ein Ausbauvertrag vorbereitet. Da die nächste Sitzung des Ausschuss für Stadtentwicklung, der gem. der Zuständigkeitsordnung im § 2 Ziff. 7 abs. 6 d) hierfür zuständig ist, erst am 01.09.2015 stattfindet und das Einziehungsverfahren vier Monate dauert, soll der Rat der Stadt den Beschluss fassen um eine größere Verzögerung der Maßnahme zu vermeiden.
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 7 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz –StrWG NRW – ist die Einziehung die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW soll die Straßenbaubehörde die Einziehung einer Straße verfügen, wenn eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vorliegen. Jede Verkehrsbedeutung hat eine Straße verloren, wenn sie für sämtliche Zwecke entbehrlich geworden ist.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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913,6 kB
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