Beschlussvorlage - 2015/0244/III
Grunddaten
- Betreff:
-
Unterschutzstellung nach § 3 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG NW) des Taufsteins der Pfarrkirche St. Cornelius Alsdorf-Hoengen, Kirchgäßchen; hier: Antrag des Ersten Beigeordneten a.D. Heinz Schüller vom 07.05.2015
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Dezernat III
- Berichterstattung:
- Frau Lo Cicero-Marenberg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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01.09.2015
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Mit Datum vom 07.05.2015 stellt Herr Erster Beigeordneter a.D. Heinz Schüller den Antrag, den Taufstein der Pfarrkirche St. Cornelius Alsdorf-Hoengen unter Denkmalschutz zu stellen.
Der Taufstein, der aus Blaustein gehauen wurde, stammt aus dem Jahre 1686. Er ist von den Eheleuten Rahen-Dreesen gestiftet worden.
Dem Buch des Herrn Ersten Beigeordneten a.D. Schüller „Hoengen – Daten und Ereignisse aus der Geschichte der Gemeinde und der Mutterpfarre Hoengen, I“ ist zu entnehmen: „Das barocke (1600 – 1770) Taufbecken aus Blaustein besteht aus einem Quader als Basis. Dieser ist oben durch eine ¼-Hohlkehle verjüngt; diese quadratische Oberfläche setzt sich in einer kreisförmigen Scheibe fort. Die darauf stehende Säule trägt im oberen Viertel einen Wulst; darüber befindet sich das aus einem leicht gedrückten Kugelabschnitt bestehende schmucklose Taufbecken mit der o.g. Umschrift. Aus Eisen ist ein einfaches Scharnier und eine vordere Öse zur Befestigung eines Deckels angebracht.“
Die Umschrift des oberen Randes lautet: Michael Rahen et Benigna Dreessen Coniuges me poni fecerunt MDCLXXXVI“.
(Michael Rahen und Benigna Dreessen, Eheleute, haben mich hier hingestellt 1686.
Der Taufstein befindet sich in der Pfarrkirche St. Cornelius Alsdorf-Hoengen. Die Kirche steht nicht unter Denkmalschutz.
Es wird daher vorgeschlagen, wegen der Einzigartigkeit des Taufsteins, das Eintragungsverfahren nur für diesen Taufstein als bewegliches Denkmal zu betreiben.
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß Zuständigkeitsordnung für die vom Rat der Stadt Alsdorf gebildeten Ausschüsse sowie für den Bürgermeister in der 6. Änderung vom 24.06.2014 nimmt der Ausschuss für Stadtentwicklung die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz NW wahr.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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973 kB
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