Beschlussvorlage - 2015/0321/RPA

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, die gemäß § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse eingeräumte Verfahrenserleichterung wahrzunehmen und die Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2014 im beschleunigten Verfahren aufzustellen.

 

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Sachverhalt


Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

 

Nach der Erstellung der Eröffnungsbilanz und der Umstellung des Haushalts auf das System der doppelten Buchführung müssen die Kommunen in Nordrhein-Westfalen im nächsten Schritt des Neuen kommunalen Finanzmanagements erstmals zum Stichtag 31. Dezember 2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 GO NRW aufstellen (§ 2 Abs. 1 NKFEG NRW).

 

Der Gesamtabschluss bezieht, wie ein Konzernabschluss in der Privatwirtschaft, die verselbständigten Aufgabenbereiche und die Beteiligungen mit ein. Er legt somit Rechenschaft über die tatsächliche Aufgabenerledigung und die wirtschaftliche Entwicklung aller Organisationseinheiten der Kommune ab. Jahresabschluss und Gesamtabschluss zusammen werden erstmals einen vollständigen Überblick über Vermögen, Schulden sowie den Ressourcenverbrauch bei den Kommunen ermöglichen.

 

Zu den gesetzlichen Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung gehört auch die Prüfung des kommunalen Gesamtabschlusses (§ 103 Abs. 1 Ziffer 3. GO NRW). Am 11.06.2015 erfolgte die Einbringung des Entwurfs des ersten Gesamtabschlusses zum 31.12.2010 im Rat der Stadt und befindet sich derzeit im Prüfungsverfahren. 

 

Zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse ist es seitens des Landes Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 ausreichend, wenn die wirtschaftliche Gesamtlage jeweils für die Haushaltsjahre 2011 bis 2014 von der Gemeinde ordnungsgemäß im Sinne eines Abschlusses ermittelt und dokumentiert sowie vom Bürgermeister bestätigt worden ist. Die Gesamtabschlüsse 2011 bis 2014 können damit in der vom Bürgermeister nach § 116 Abs. 5 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige des Gesamtabschlusses 2015 beigefügt werden („Huckepackverfahren“). Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.

 

Eine separate Prüfung dieser Gesamtabschlüsse durch die örtliche Rechnungsprüfung und damit ein eigenständiges Verfahren bis hin zur Entlastung des Bürgermeisters gemäß § 116 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW ist für die Gesamtabschlüsse der Haushaltsjahre 2011 bis 2014 somit entbehrlich.  

 

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Auswirkungen

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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03.09.2015 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen