Beschlussvorlage - 2015/0329/4.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Brandschutzsanierung der GGS Schaufenberg hier: Bereitstellung von außerplanmäßigen Haushaltsmitteln
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 4.1 - Bauverwaltung
- Berichterstattung:
- Frau Lo Cicero-Marenberg
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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03.09.2015
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Im Auftrag der GSG Grund- und Stadtentwicklung GmbH fand im Winter 2014/2015 eine Prüfung der Grundschule Schaufenberg statt.
Um den laufenden Betrieb ohne Unterbrechung fortsetzen zu können, wurde bereits im Herbst 2014 eine Sofortmaßnahme beschlossen und durchgeführt. In Abstimmung mit der Bauaufsicht wurden erste Mängel abgestellt bzw. durch den Einbau einer Brandschutzanlage kompensiert (Durchführungsvereinbarung 03/2014 vom 10.09.2014).
Inzwischen liegen Gutachten und Ergebnisse sicherheitstechnischer Untersuchungen vor. Darauf basierend soll die brandschutztechnische und statisch-konstruktive Sanierung der Grundschule Schaufenberg durchgeführt werden.
Über diese Maßnahme wird regelmäßig im Ausschuss für Gebäudewirtschaft berichtet. Der Abschluss einer entsprechenden Durchführungsvereinbarung mit der GSG Grund- und Stadtentwicklung GmbH soll in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Gebäudewirtschaft am 08.09.2015 beschlossen werden.
Haushaltsmittel stehen für die konsumtiven Sanierungsmaßnahmen unter Produkt 03-01-01, Kostenstelle 2110, Sachkonto 521400 zur Verfügung. Bei der Erstellung des Haushaltsentwurfes war nicht vorhersehbar, dass neben den konsumtiven Mitteln auch investive Mittel in Höhe von 50.000 € benötigt werden.
Die Gesamtkosten der Maßnahme (konsumtiv und investiv) in Höhe von ca. 412.000 € erhöhen sich hierdurch nicht.
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 83 Abs. 1 GO NRW sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Deckung muss jeweils im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet sein. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Bürgermeister, soweit der Rat keine andere Regelung trifft. Der Kämmerer kann mit Zustimmung des Bürgermeisters und des Rates die Entscheidungsbefugnis auf andere Bedienstete übertragen.
Nach § 83 Abs. 2 GO NRW bedürfen die erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen.
Nach § 4 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Alsdorf ist der Kämmerer berechtigt, über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Wert von einschließlich 40.000,00 € im Einzelfall zuzustimmen.
