Beschlussvorlage - 2015/0398/RPA
Grunddaten
- Betreff:
-
Feststellung des Jahresabschlusses der Stadt Alsdorf für das Haushaltsjahr 2014 und Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Rechnungsprüfungsamt
- Berichterstattung:
- Herr Rosenkranz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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15.12.2015
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1.
Auf der Grundlage des Bestätigungsvermerkes des Rechnungsprüfungsausschusses vom 19.11.2015 und unter Einbeziehung des Prüfungsberichtes Nr. 01/2014 des Rechnungsprüfungsamtes vom 26.10.2015 stellt der Rat der Stadt Alsdorf den geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2014 in der Fassung vom 12.10.2015 fest.
2.
Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW den Jahresfehlbetrag 2014 der Ergebnisrechnung in Höhe von 15.345.530,56 € durch die Entnahme aus der allgemeinen Rücklage zu decken. Es verbleibt ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Jahresfehlbetrag in Höhe von 1.368.423,73 €.
3.
Die Ratsmitglieder beschließen, dem Bürgermeister gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe j) i.V.m. § 96 Abs. 1 S.4 GO NRW die Entlastung für das Haushaltsjahr 2014 zu erteilen.
Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2014 wurde dem Rat der Stadt in seiner Sitzung am 19.03.2015 vorgelegt und hiernach vom Rat zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen. Dieser bedient sich gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW i.V.m. § 102 GO NRW des Rechnungsprüfungsamtes.
Der Jahresabschluss 2014 ist nach § 101 Abs. 1 GO NRW dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind. Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich nach § 101 Abs. 6 GO NRW auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermittelt. Dabei ist darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Stadt zutreffend dargestellt sind.
In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung bzw. dem Rechnungsprüfungsamt. Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen (gem. § 103 Abs. 5 GO NRW). Die Durchführung der Prüfung des Jahresabschlusses 2014 wurde durch die örtliche Rechnungsprüfung bzw. Rechnungsprüfungsamt vollinhaltlich wahrgenommen. Als dokumentatives Qualitätsinstrument der Jahresabschlussprüfung wurde die Software VERPA-Prüferarbeitsplatz eingesetzt.
Das Ergebnis der gesamten Prüfungshandlung ist im Prüfungsbericht Nr. 01/2014 des Rechnungsprüfungsamtes vom 26.10.2015 zusammenfassend dargestellt worden. Die Prüfungsergebnisse wurden von dem stellvertretenden Leiter des Rechnungsprüfungsamtes im Rechnungsprüfungsausschuss am 19.11.2015 vorgestellt.
Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes zum Jahresabschluss 2014 endet mit der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben. Nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes vermittelt der Jahresabschluss der Stadt Alsdorf für das Haushaltsjahr 2014 unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 19.11.2015 hat der Ausschuss sich einstimmig und vollinhaltlich dem Prüfungsergebnis des Rechnungsprüfungsamtes angeschlossen. Weiterhin hat er sich den Prüfungsbericht Nr. 01/2014 des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2014 vom 26.10.2015 und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (gemäß § 101 Abs. 4 GO NRW) zu eigen gemacht. Als abschließendes Ergebnis dieser einstimmigen Beschlüsse wurde daraufhin in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 19.11.2015 der Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses von dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Herrn Wirtz, unterzeichnet (gemäß § 101 Abs. 7 GO NRW i.V.m. § 103 Abs. 6 GO NRW).
Vor der Feststellung des Jahresergebnisses durch den Rat einer Kommune, hat der Bürgermeister die Möglichkeit, gem. § 101 Abs. 2 GO NRW zu dem Prüfungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben. Hiervon hat Herr Bürgermeister Sonders keinen Gebrauch gemacht.
Die Fehlbetragsverwendungsentscheidung bezüglich des Jahresabschlusses der Stadt Alsdorf für das Haushaltsjahr 2014 ist gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW erforderlich. Der Jahresfehlbetrag des Haushaltsjahres 2014 in Höhe von 15.345.530,56 € kann durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage gedeckt werden; es verbleibt ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 1.368.423,73 €.
Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe j) und § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 26.10.2015 mit seinem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk und der vollinhaltlichen Übernahme des Prüfungsergebnisses vom Rechnungsprüfungsausschuss am 19.11.2015 stellt fest, dass aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse dem Bürgermeister vorbehaltlose Entlastung erteilt werden kann (siehe hierzu Anlage 3: Beschlussauszug des Empfehlungsbeschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses vom 19.11.2015).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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898,5 kB
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