Beschlussvorlage - 2015/0462/1.3
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 1.3 - Zentrale Dienste, Organisation
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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15.12.2015
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Die derzeit gültige Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Alsdorf ist seit dem 01.01.2008 in Kraft. Die zwischenzeitlich eingetretenen Personal- und Sachkostensteigerungen erfordern eine Anpassung der Gebührenhöhe.
Auch der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund hat seine Mustersatzung unter Berücksichtigung der gestiegenen Kosten eines Arbeitsplatzes inzwischen entsprechend angepasst.
In den zurückliegenden Monaten wurde die Verwaltungsgebührensatzung hausintern überarbeitet. Unter Beteiligung aller Dienststellen wurden Gebührenhöhen auf den Prüfstand gestellt und größtenteils an die Vorschläge der Mustersatzung angeglichen. Auch wurden weitere Gebührentatbestände explizit in die Anlage zur Satzung aufgenommen.
Der Vorschlag für die neue Verwaltungsgebührensatzung ist als Anlage 1 beigefügt. In der Anlage 2 sind die Änderungen und Ergänzungen zur bisherigen Satzung in Form einer Synopse gegenübergestellt.
Darstellung der Rechtslage:
Die allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gilt in weiten Bereichen auch für die Tätigkeiten der Städte und Gemeinden. Sie gilt jedoch nicht für die Kosten der Gemeinden in Angelegenheiten der Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2.1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen).
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können nach § 4 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) Gebühren erheben.
Nach § 4 Abs. 2 KAG sind Gebühren „Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.“
Gemäß § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Durch die Anpassung der Verwaltungsgebührensatzung werden Mehreinnahmen erwartet, die aktuell nicht näher beziffert werden können, da bisher die Erträge aus allen Gebührensatzungen auf einem Sachkonto vereinnahmt werden.
Ab dem 01.01.2016 werden die Erträge aus der Verwaltungsgebührensatzung separat auf dem Sachkonto 431200 vereinnahmt. Die Verwaltung wird im Rahmen des Jahresabschlusses 2016 hierzu berichten.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Entfällt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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83,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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161,2 kB
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