Beschlussvorlage - 2009/0018-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 1 - Rat und Verwaltung
- Berichterstattung:
- Herr Sonders
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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27.10.2009
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Die Verteilung der Ausschussvorsitze und die
Bestimmung der Ausschussvorsitzenden richtet sich ebenso wie die der
stellvertretenden Ausschussvorsitzenden nach § 58 Abs. 5 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), sofern kommunalverfassungsrechtliche
sowie spezialgesetzliche Regelungen dem nicht entgegen stehen.
Dies ist für den Haupt-(Finanz-)ausschuss als
kommunalverfassungsrechtlich festgeschriebener Pflichtausschuss der Fall. Den
Vorsitz im Hauptausschuss führt der Bürgermeister und der Hauptausschuss wählt
aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter/innen des Vorsitzenden (§ 57 Abs.
3 GO NRW).
Nach § 2 Abs. 2 und 3 Gesetz über die Kommunalwahlen
im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG) ist der
Bürgermeister Wahlleiter und damit Vorsitzender des Wahlausschusses;
stellvertretender Ausschussvorsitzender sein Vertreter im Amt.
Der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und
sein Stellvertreter werden gemäß § 4 Abs. 5 des ersten Gesetzes zur Ausführung
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) von den stimmberechtigten
Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der
Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.
Über die Verteilung der (übrigen) Ausschussvorsitze
können sich die Fraktionen einigen. Wird dieser Einigung nicht von einem
Fünftel, das entspricht beim Alsdorfer Stadtrat acht Ratsmitgliedern, widersprochen, so bestimmen
die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen
angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. Soweit eine Einigung nicht
zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze nach dem
d´Hondtschen Höchstzahlverfahren in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt,
die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw.
ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen
Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz
sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die
Vorsitzenden.
Das vorstehende Verfahren findet für die Zuteilung
der stellvertretenden Ausschussvorsitze entsprechend Anwendung.
Ein Berechnungsbeispiel zum Höchstzahlverfahren auf
Basis der erreichten Sitzzahlen je Wahlvorschlagsträger im Rat der Stadt
Alsdorf liegt als Anlage /1 bei.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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32,5 kB
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