Beschlussvorlage - 2015/0478/2.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss für den Rat der Stadt Alsdorf:

 

„Der Rat der Stadt Alsdorf nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und schließt sich der  Bewertung des Städte- und Gemeindebundes inhaltlich an (Anlage 1).

 

Grundsätzlich wird die Aufstellung eines neuen LEP begrüßt, um den veränderten Rahmenbedingen des demographischen Wandels, der Globalisierung der Wirtschaft, des Klimawandels und der Entwicklungen im Einzelhandel Rechnung zu tragen und die raumordnerischen Ziele und Grundsätze entsprechend anzupassen. Da aber weiterhin Einschränkungen im Landesentwicklungsplan vorgesehen sind, die den Kommunen eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung erschweren, erhebt der Rat der Stadt Alsdorf diesbezügliche Bedenken.

 

Der vorliegende LEP-Entwurf muss insbesondere in Anbetracht der aktuellen neuen Herausforderungen seitens der Kommunen grundsätzlich infrage gestellt werden.

Es ist damit zu rechnen, dass sich in den nächsten Jahren die Bevölkerungszahlen durch Zuwanderungen und infolge auch die Wohnbauflächenbedarfe, ggf. auch regional unterschiedlich deutlich erhöhen könnten. Diesem Szenario wird der vorliegende Entwurf nicht gerecht. Erfahrungsgemäß sind landesplanerische Abstimmungen und die weitere Umsetzung von städtebaulichen Planungen äußerst aufwendig und zeitintensiv. Nochmalig erhöhte Hürden aus den jetzigen LEP-Maßgaben stehen im Gegensatz zu den derzeitigen Handlungserfordernissen insbesondere in den Kommunen vor Ort. 

 

Insofern bittet der Rat der Stadt Alsdorf dringend, vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen den LEP-Entwurf nochmals zu überarbeiten und vorab ein schnelles Maßnahmenpaket für befristete Erleichterungen zu erarbeiten und zu verabschieden, welches den Kommunen angemessenen Gestaltungsspielraum für die Schaffung dringend benötigten Wohnraums ermöglicht.“

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Die Landesregierung NRW hat am 28.04.2015, am 23.06.2015 und zuletzt am 22.09.2015 die Änderungen zum Entwurf des neuen Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen (LEP-NRW) gebilligt und ein zweites Beteiligungsverfahren beschlossen. Mit Schreiben der Staatskanzlei NRW vom 08.10.2015 (Anlage 2) wurde die Stadt Alsdorf erneut an dem LEP-Aufstellungsverfahren beteiligt. Hierzu wurde eine Stellungnahmefrist bis zum 15.01.2016 eingeräumt. Der überarbeitete LEP-Entwurf in der Fassung vom 22.09.2015 kann auf der Internetseite des Landes, dem Landesportal, unter

Der überarbeitet LEP-Entwurf in der Fassung vom 22.09.2015 hat einen Umfang von 232 Seiten, es wird daher davon abgesehen, diesen hier abzudrucken. Der geänderte LEP-Entwurf ist im Internet unter (https://land.nrw/de/thema/landesplanung) einzusehen. Die Änderungen des LEP-Entwurfs sind in einer zweispaltigen Tabelle detailliert aufgeführt.

 

Gemäß Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 25.03.2014 bzw. des Rates vom 27.03.2014 (VL 2014/0125/2.1) hat die Stadt Alsdorf in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2014 erhebliche grundsätzliche Bedenken gegen den LEP-Entwurf erhoben und eine entsprechende Überarbeitung gemäß der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und des VKU (vom 28.02.2014) gefordert.

 

Die Abwägung der von der Stadt Alsdorf vorgetragenen Bedenken zur Entwurfsfassung von 2014 erfolgte im Landtag, der diesbezügliche Abwägungstext liegt als Anlage 3 der Vorlage bei.

 

Die wichtigsten Themen und für die Neuaufstellung des LEP NRW sind:

1.     Anpassung der Planung an den Bevölkerungsrückgang – Demografischer Wandel

2.     fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft

3.     Flächensparen und Freiraumschutz

4.     Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

5.     Entwicklung im Einzelhandel

 

Die Systematik des LEP unterscheidet insbesondere zwischen sog. Zielen und Grundsätzen der Raumordnung ihm Hinblick auf ihre Verbindlichkeit und Anpassungspflicht bzw. Ausgestaltungs- und Konkretisierungsmöglichkeiten seitens der nachfolgenden Planungsebenen.

„Ziele“ der Raumordnung sind zu beachten, sie lösen insofern eine strikte Bindung und Beachtungspflicht aus, die auch seitens der kommunalen Planungshoheit nicht in die Abwägung gestellt werden kann. Die Bauleitpläne sind an die neuen Ziele der Raumordnung anzupassen, insofern besteht seitens der nachfolgenden Planungsebenen eine Handlungspflicht zur Umsetzung.

Demgegenüber stellen Grundsätze der Raumordnung allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen dar, eröffnen des nachfolgenden Planungsebenen insofern noch adäquate Entscheidungs- und Handlungsspielräume.

 

Der Städte- und Gemeindebund hat eine Bewertung (Anlage 4) der Änderungen des Entwurfs des Landesentwicklungsplans NRW in der vom Landeskabinett beschlossenen überarbeiteten Fassung vom 22.09.2015 vorgenommen. Darin wird dargestellt, dass 9 im „alten Entwurf“ formulierte Ziele der Raumordnung gestrichen wurden, weitere 4 in Grundsätze der Raumordnung abgestuft und 1 neues Ziel geschaffen wurden, so dass in einiger Hinsicht einer größerer  Abwägungs- sowie räumlich und sachlicher Konkretisierungsrahmen auf nachfolgenden Planungsebenen verbleibt. Insofern stellt der  Städte- und Gemeindebund in seinem Vorbericht zu TOP 9 der Sitzung des Präsidiums StGB NRW am 18.11.2015 (Anlage 5) fest, dass der Änderungsentwurf des LEP eine Verbesserung der kommunalen Planungshoheit im Vergleich zum ersten Entwurf des LEP vorsieht. Die kommunalen Erwartungen werden jedoch nicht in vollem Umfang erfüllt. Es wird daher gefordert, eine Überarbeitung des derzeitigen LEP-Entwurfs vorzunehmen, damit die bestehenden Planungsspielräume der Kommunen für eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung erhalten bleiben.

 

Insbesondere ist festzustellen, dass die Änderung des LEP sich nicht mit der aktuellen Entwicklung durch den massiven Zuzug von Menschen aus Krisenländern auseinander setzt. Die hier angelegte Bevölkerungsentwicklung von IT.NRW ist im Hinblick auf die derzeitigen Entwicklungen und aktuellen Schätzungen (Zuzug NRW allein in diesem Jahr mehr als 200.000 Menschen) sowie die aktuelle Situation in den Kommunen in Verbindung mit den an sie gestellten Unterbringungserwartungen nicht nachvollziehbar. Unter der Annahme, dass viele dieser Menschen ein Bleiberecht erhalten und für sie dauerhafter Wohnraum geschaffen werden muss (ggf. auch Familiennachzug), ist mit einem erheblichen Mehrbedarf an neuen Wohnbauflächen zu rechnen. Die widerspricht der derzeitigen restriktiven Maxime des derzeitigen LEP-Entwurfs.

Insgesamt empfiehlt die Stadt Alsdorf, sich der Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes inhaltlich anzuschließen.

 

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Der LEP wird gemäß § 17 Abs. 2 LPlG von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW wird er rechtswirksam.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

- entfällt -

 

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

- entfällt -

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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01.12.2015 - Ausschuss für Stadtentwicklung - unverändert beschlossen

Erweitern

15.12.2015 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen