Beschlussvorlage - 2015/0488/ETD

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste der Stadt Alsdorf empfiehlt dem Rat der Stadt:

„Der Rat beschließt:

a)die 7. Änderung der Abfallgebührensatzung der Stadt Alsdorf

b)die 4. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung der Stadt Alsdorf sowie

c)die 6. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Alsdorf.

 

Die Änderungen treten am 01.01.2016 in Kraft!“

 


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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 11.06.2015 im Rahmen des Beschlusses zum Haushaltssicherungskonzept zur Haushaltssatzung 2015/2016 die Verwaltung u.a. beauftragt, eine neue Abwassergebührenkalkulation für das Veranlagungsjahr 2016 zu entwerfen und dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Entlastung für die Alsdorfer Bürger wurde hierbei auf 900.000 € beziffert.

 

Neben den Abwassergebühren wurden in der Folge auch die weiteren gebührengestützten Betriebszweige auf ihre Wirtschaftlichkeit hin überprüft und Gebührenkalkulationen durchgeführt.

 

Hierbei hat sich ergeben, dass insgesamt eine Entlastung von nicht nur 900.000 €, sondern sogar von bis zu 1.011.043,12 € erreicht werden kann. Dies allerdings nicht allein im Betriebszweig Abwasser, sondern unter Berücksichtigung aller gebührengestützter Betriebszweige. Die Gebührenbedarfsberechnungen erfolgten hierbei aufgrund des Kostendeckungsgebotes sowie einer notwendigen Planungssicherheit für die nächsten 3 Jahre, um eine nach aktueller Sachlage verbindliche Kontinuität der jeweiligen Gebührensätze zu erreichen.

 

Die Aufteilung auf die einzelnen Gebührenarten und detaillierte Gegenüberstellung der Gebührensätze 2015 (bisher) zu 2016 sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen (Anlage 1).

 

 

Zu a) - Abfallgebühren:

 

Die Abfallgebühren der Stadt Alsdorf wurden zuletzt im Jahr 2013 angepasst. Für das Jahr 2016 ist erneut eine Gebührenanpassung vorgesehen.

 

Die Städte und Gemeinden sind nach § 6 KAG NRW gehalten, kostendeckende Gebühren zu erheben. Deshalb werden im Rahmen der Gebührenkalkulation die Kosten und Erlöse jährlich ermittelt und die Gebührensätze festgelegt.

 

Aus dem Jahresabschluss 2012 des ETD ergibt sich eine Kostenüberdeckung in Höhe von 412.888,24 €, die gem. § 6 KAG in 2016 zwingend eingesetzt werden muss.

 

Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die GSG Grund- und Stadtentwicklung (GSG GS) dem ETD ab dem Jahr 2014 die Einholung und Entsorgung von wildem Müll von städtischen Grundstücken in Rechnung (Rathaus, Burg, Spielplätze) stellt. Laut der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) sind dies Kosten, die gem. § 9 Abs. 2 LAbfG in die Gebührenberechnung mit einfließen sollen, da es sich hier um öffentlich zugängliche Flächen handelt. In 2016 werden hierfür 100.000 € einkalkuliert. Darüber hinaus werden im Jahr 2016 die Mitarbeiter des ETD verstärkt gegen wilde Müllablagerungen eingesetzt, um die Sauberkeit in der Stadt Alsdorf weiterhin zu gewährleisten. Dies wurde bei den Kosten für Personal und Fahrzeuge entsprechend berücksichtigt. Im weiteren wird auf die ausführlichen Erläuterungen in Anlage 3 verwiesen.

 

 

 


Zu b) - Entwässerungsgebühren:

 

Die Entwässerungsgebühren der Stadt Alsdorf wurden zuletzt wie folgt festgesetzt:

 

-Schmutzwassergebühr 3,64 Euro / m³ Frischwasserverbrauch

-Niederschlagswassergebühr 1,31 Euro / m² entsorgte bebaute / unbebaute

Grundstücksfläche.

 

Grundlage waren Verlustvorträge aus Vorjahren sowie eine Änderung der Abschreibungsmodalitäten (Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt aus dem Jahre 2009).

 

Mittlerweile wurden die Verlustvorträge ausgeglichen. Durch den Abschluss des Projektes „Anlagenmanagement Abwasser“, der im Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Technische Dienste der Stadt Alsdorf in seiner Sitzung am 11.09.2012 beschlossen wurde, wurden u.a. das Anlagevermögen überprüft und aktualisiert. Die Investitionsplanung, die im Einzelnen der Vorlage (2015/0466/ETD – Wirtschaftsplan 2016) zu entnehmen ist, wurde hierbei bis einschl. 2018 berücksichtigt.

 

Die Gebühren können somit nach erfolgter Gebührenkalkulation auf

 

-Schmutzwassergebühr 3,45 Euro / m³ Frischwasserverbrauch (- 0,19 € / m³) und

 

-Niederschlagswassergebühr 1,23 Euro / m² (- 0,08 € / m²) entsorgte bebaute /

            unbebaute Grundstücksfläche.

 

festgesetzt werden.

 

Die Städte und Gemeinden sind nach § 6 KAG NRW gehalten, kostendeckende Gebühren zu erheben. Deshalb werden im Rahmen der Abwassergebührenkalkulation die Kosten und Erlöse jährlich ermittelt und die Gebührensätze festgelegt.

 

 

Allgemeines:

 

Abwassermenge:

 

Die Abwassermenge beim Schmutzwasser wurde zuletzt noch mit 2.026.000 m3 angesetzt. Diese Mengen wurden jedoch nicht erreicht. Aufgrund dessen geht man hier im Rahmen der Gebührenkalkulation von einer Menge von 2.000.000 m3 aus. 

 

Beim Niederschlagswasser sind ebenfalls leichte Änderungen zu verzeichnen, so dass hier mit einer Menge von 2.840.000 m2 kalkuliert wurde. 

 

Erläuterungen zur Gebührenkalkulation 2016:

 

Die kalkulierten Gesamtkosten für das Jahr 2016 betragen 11.666.537,18 Euro. Es entfallen auf

 

- kalkulatorische Abschreibung:2.849.907,62 Euro

- kalkulatorische Zinsen:                                  939.519,88 Euro

- laufende Kosten:7.877.109,68 Euro

        11.666.537,18 Euro

 


Kalkulatorische Abschreibungen:

 

Die kalkulatorische Abschreibung des Anlagevermögens wird auf der Basis der fortgeschriebenen Wiederbeschaffungszeitwerte (WBZ) und des für die einzelnen Anlagenteile festgelegten Abschreibungssatzes (abhängig von der Nutzungsdauer) errechnet. Die Fortschreibung erfolgt anhand von Indexwerten, die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW ermittelt werden.

 

Kalkulatorische Zinsen:

 

Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen für das im Anlagevermögen gebundene Kapital wird auf der Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellungswerte ermittelt. Hierbei werden Beiträge und Zuweisungen Dritter (Abzugskapital) abgezogen.

 

Bei der Zinsberechnung wird ein kalkulatorischer Zinssatz von 6,5 % zu Grunde gelegt. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW sind für den zulässigen Nominalzinssatz die Durchschnittswerte für öffentliche Anleihen maßgeblich, wobei eine Erhöhung um bis zu 0,5 % zulässig ist. Die Durchschnittswerte werden von der Deutschen Bundesbank ermittelt.

 

Personalkosten:

 

Eine Umverteilung der Personalkosten ergab eine Reduzierung von rund 40.000 Euro. Grund hierfür sind neben einer Stellenneubesetzung Änderungen der Personalkostenanteile im Verwaltungsbereich, die nach aktuellen Erkenntnissen einer Anpassung bedurften.

 

Die weiteren detaillierten Erläuterungen zur Abwassergebührenkalkulation sind der Anlage 5 zu entnehmen.

 

Zu c) – Straßenreinigungs- / Winterdienstgebühren:

 

Die milden Winter der letzten Jahre führen dazu, dass die Gebühren im Bereich Winterdienst angepasst werden müssen. Die Aufwendungen im Bereich Winterdienst sind durch die „normalen“ Einsatzzeiten allgemein gesunken. Die gesetzlichen Aufgaben zur Erledigung des Winterdienstes konnten weitestgehend während der regulären Arbeitszeit erledigt werden. Dadurch wurde bei den Personalkosten eine deutliche Reduzierung erreicht. Darüber hinaus sind die entstandenen Kostenunterdeckungen, die durch den starken Winter 2010/2011 entstanden sind, in den letzten Jahren ausgeglichen worden, so dass hierdurch keine Mehrbelastungen entstehen bzw. ein Ausgleich notwendig ist. 

 

Im Gegensatz hierzu mussten die Abschreibungen leicht angehoben werden, da ein neuer Winterdienst-LKW spätestens ab dem 01.01.2016 einsatzbereit ist. Die Lieferung des Fahrzeuges wird gegen Ende November diesen Jahres erwartet.

 

Im Bereich der Straßenreinigung sind die Kosten stabil geblieben. Hier kam es zu keinen signifikanten Mehraufwendungen oder Einsparungen. Der Vertrag über die Straßenreinigung in der Stadt Alsdorf – geschlossen im Jahr 2013 mit der Firma Schönmackers – endet mit Ablauf des Jahres 2016, mit der Option auf Verlängerung um ein Jahr. Eine neue Ausschreibung über die Reinigung der Straßen im Stadtgebiet wird vor diesem Hintergrund wieder im Jahr 2017 für die Jahre 2018 – 2020 avisiert.

 

Darüber hinaus wurde im Bereich der Straßenreinigung ein Überschuss im Jahre 2012 in Höhe von 17.300,80 € erzielt, der gem. § 6 KAG zwingend eingesetzt werden muss.

 

Aufgrund der vorgenannten Ausführungen können die Gebühren im Bereich Winterdienst und Straßenreinigung gesenkt werden. Die weiteren detaillierten Erläuterungen zur Gebührenkalkulation sind der Anlage 7 zu entnehmen.

 

 

 

 

 

Abwasserabgabe (Materialaufwand):

 

Hier konnte eine Reduzierung von 100.000 € auf 70.000 Euro um 30.000 € erreicht werden, weil in den letzten Jahren stets eine höhere Rückstellung gebildet wurde, jedoch im Ergebnis lediglich 70.000 € abgerechnet wurden. 

 

Über-/Unterdeckung:

 

Aus der Nachkalkulation für die Jahre 2012 - 2014 ergibt sich eine Überdeckung in Höhe von 174.523,84 €, die ertragsmindernd berücksichtigt wird.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Die Gebührenerhebungen erfolgen auf der Grundlage der §§ 1,2,4,6 bis 8 und 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Die jährlichen Gebührenkalkulationen bilden die Grundlage für die in der jeweiligen Gebührensatzung der Stadt Alsdorf zugrunde liegenden Gebührensätze (§ 4).

 

Gem. § 6 (1) KAG NW sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Hierbei soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Kosten im Sinne des KAG NW sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Kostenüberdeckungen und -unterdeckungen sind innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von 4 Jahren auszugleichen (§ 6 Abs. 2 S. 3 KAG NW).

 

Außerdem sind gem. § 77 Abs. 2 GO NW die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zunächst aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Es ist ihnen verwehrt, bsp. auf Gebühren zu verzichten und dafür die Hauptlast der Finanzierung auf die Steuern zu verlagern, ohne das ein hinreichender Grund besteht.

 

Die Bestimmung des § 90 Abs. 2 GO NW, das Vermögen wirtschaftlich zu verwalten, ist zu beachten.

 

 

 

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Auswirkungen


Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Im Rahmen der aktuellen Gebührenkalkulationen werden Minderungen der Gebührensätze für die Abfallentsorgung, Entwässerung sowie Straßenreinigung und Winterdienst vorgesehen. Verteilt auf alle vorgenannten Betriebszweige werden damit Entlastungen in einem Gesamtumfang von ca. 1 Mio. Euro an die Alsdorfer Bürger weitergegeben.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

-entfällt-

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

03.12.2015 - Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste - geändert beschlossen

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15.12.2015 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen