Beschlussvorlage - 2015/0529/2.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Alsdorf nimmt die Ausführungen der Verwaltung bezüglich der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes – Vorrangzonen für Windkraft – der Stadt Baesweiler zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, eine Stellungnahme gemäß Vorlage abzugeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Die Stadt Baesweiler hat die Stadt Alsdorf im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 20.11.2015 (Anlage 1), Eingang hier am 04.12.2015, über die Aufstellung der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes – Vorrangzonen für Windkraft –  sowie die frühzeitige Offenlage des Planes gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit Fristsetzung bis zum 06.01.2016 in Kenntnis gesetzt. Die Planunterlagen der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes sind dieser Vorlage in den Anlagen 2 und 3 beigefügt. Darüber hinaus liegen der Verwaltung noch eine Begründung und ein Umweltbericht, eine Standortuntersuchung sowie eine Artenschutzvorprüfung zur 75. Änderung des Flächennutzungsplanes vor. Diese können bei Bedarf im FG 2.1-Bauleitplanung eingesehen oder in Druckform abgefordert werden.

 

Die Stadt Baesweiler hat in ihrem Flächennutzungsplan bereits zwei Vorrangzonen für die Windenergienutzung in Form von Versorgungsflächen „Elektrizität“ dargestellt. Die Fläche „Baesweiler Ost“ befindet sich an der östlichen Stadtgrenze von Baesweiler zu Aldenhoven und umfasst vier vorhandene Windenergieanlagen. Die Fläche „Baesweiler-West“ liegt im Südwesten von Baesweiler in der Nähe der Stadtgrenze zu Alsdorf. Innerhalb dieser Fläche sind bereits fünf Windenergieanlagen errichtet worden.

 

Aufgrund eines entsprechenden Interesses von Vorhabenträgern, plant die Stadt Baesweiler ein Repowering der fünf vorhandenen Windenergieanlagen in der Windvorrangzone „Baesweiler West“. Hiermit ist die Errichtung von höheren und leistungsstärkeren Anlagen im Bereich der vorhandenen Standorte verbunden. Da diese höheren Anlagen größere Abstände untereinander sowie zur umliegenden Wohnbebauung einhalten müssen, beinhalten die Planungen auch eine Erweiterung der Windkonzentrationszone „Baesweiler West“.

Zur Ermittlung von geeigneten Standorten für die Windenergie, wurde im Zuge der Planung eine Untersuchung des gesamten Stadtgebietes von Baesweiler durchgeführt. Diese Standortuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die bestehende Konzentrationszone „Baesweiler Ost“ aufgrund ihrer Nähe zur Wohnbebauung nicht mehr für die Errichtung neuer und üblicherweise höherer Windenergieanlagen geeignet ist. Daher soll diese Vorrangzone (Anlage 3) im Zuge der Planungen aufgehoben werden, wobei die dort vorhandenen Anlagen Bestandsschutz genießen.

Darüber hinaus wurde im Zuge der Standortuntersuchung eine Fläche im Südwesten von Baesweiler (Anlage 3) für die Ausweisung als Windkonzentrationszone empfohlen. Die Fläche liegt an der Stadtgrenze zu Alsdorf und umfasst Teile der an dieser Stelle bereits im Flächennutzungsplan von Baesweiler dargestellten Windkonzentrationszone „Baesweiler West“. Diese vorhandene Zone soll im Rahmen der Planungen im Osten verkleinert sowie nach Süden und Westen erweitert werden. Sie grenzt damit zukünftig an die Windkonzentrationszone der Stadt Alsdorf, die im Bereich des Nordfriedhofs im Flächennutzungsplan dargestellt ist. Für die entsprechenden Flächen wird die 75. Änderung des Flächennutzungsplanes – Vorrangzonen für Windkraft – durchgeführt, um die bisherigen Darstellungen im Flächennutzungsplan der Stadt Baesweiler anzupassen. Die Größe des Plangebietes (Anlage 2) beträgt insgesamt ca. 210 ha.

 

Laut telefonischer Aussage des Planungsamtes der Stadt Baesweiler ist mit der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes – Vorrangzonen für Windkraft – keine Errichtung zusätzlicher Anlagen verbunden. Stattdessen sei vorgesehen, die fünf vorhandenen Anlagen in der Vorrangzone „Baesweiler West“ zu entfernen und durch fünf höhere und leistungsstärkere Anlagen zu ersetzen (Repowering). Konkrete Aussagen zu der voraussichtlichen Lage sowie Höhe potenzieller Windenergieanlagen in der geplanten Windkonzentrationszone liegen bisher nicht vor. Laut Aussage des Planungsamtes der Stadt Baesweiler sollen diese Angaben im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgen, in dessen Verfahren die Stadt Alsdorf erneut beteiligt werden soll. Da als Basis für die Standortuntersuchung eine Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 200 m und einer Leistung von bis zu 3,4 MW gewählt wurde, wäre theoretisch die Errichtung solcher Windenergieanlagen in der geplanten Vorrangzone möglich.

 

Gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung vom 27.11.2014 (Vorlagen-Nr. 2014/0484/2.1) wird seitens der Verwaltung aktuell die Ausweisung neuer Windvorrangzonen im Stadtgebiet von Alsdorf geprüft. Die bisherigen Ergebnisse zeigen mögliche Potenzialflächen unter anderem an der nördlichen Stadtgrenze zu Baesweiler (Suchraum 1), westlich der bereits vorhandenen Zone am Nordfriedhof, auf (Anlage 4). Diese Flächen grenzen zum Teil direkt an die von der Stadt Baesweiler geplante Windvorrangzone in diesem Bereich. Da Windenergieanlagen Turbulenzschleppen erzeugen, die benachbarte Anlagen in ihrer Wirtschaftlichkeit einschränken können, ist üblicherweise die Einhaltung von Mindestabständen zwischen einzelnen Windenergieanlagen erforderlich. Im Falle einer Realisierung von Anlagen auf Baesweiler Stadtgebiet könnte somit theoretisch die spätere Errichtung von potenziellen Anlagen in Alsdorf eingeschränkt werden.

 

Daher wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, in der Stellungnahme zur 75. Änderung des Flächennutzungsplanes – Vorrangzonen für Windkraft – auf die Planungen in Alsdorf hinzuweisen und nur dann keine Bedenken gegenüber der 75. Änderung des Flächennutzungsplanes zu äußern, wenn die potenziellen Anlagenstandorte auf Alsdorfer Stadtgebiet hierdurch nicht eingeschränkt werden.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt auf Grundlage des § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

- Entfällt -

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auf Grundlage der Referenzanlage (200 m Gesamthöhe/ 3,4 MW) unter anderem Abstände von 750 m zu Siedlungsbereichen, 600 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen und 450 m zu Einzelhöfen berücksichtigt. Diese Abstände sollen den erforderlichen Immissionsschutz sicherstellen. Untersuchungen zu den voraussichtlichen Schallemissionen bzw. zum Schattenwurf potenzieller Anlagen liegen bisher nicht vor, sollen jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens erstellt werden. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben sind die Richtwerte in Bezug auf Lärmimmissionen sowie die Dauer von potenziellen Schattenwürfen einzuhalten. Gegebenenfalls sind zur Einhaltung der erforderlichen Richtwerte entsprechende Abschaltautomatiken an den Anlagen vorzusehen.

Die Auswirkungen der geplanten Windkonzentrationszone auf das Landschaftsbild seien aufgrund der bereits vorhandenen Anlagen als vergleichsweise gering eingeschätzt worden. Eine Ermittlung der Raumwirkung der Windenergieanlagen werde im weiteren Verlauf des Verfahrens erstellt. Die Bedeutung des Plangebietes für die Naherholung sei aufgrund seiner agrarischen Nutzung als gering bewertet worden.

Die Auswirkungen auf die Flora seien ebenfalls als gering gewertet worden, da vorwiegend eher Biotope mit geringer (Acker) bis durchschnittlicher (Grünland) ökologischer Wertigkeit beansprucht werden. Die Beeinträchtigungen seien kleinräumig und könnten daher durch geeignete Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen bzw. ersetzt werden.

In Bezug auf den Artenschutz sei eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, März 2015) worden. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP I) ergäbe, dass WEA empfindliche Arten im Wirkungsraum des geplanten Windparks vorkommen bzw. vorkommen können. Für einige dieser Arten kann das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden. Zu diesen potentiell betroffenen Arten zählten:

 

WEA-empfindliche Vogelarten:

- Kiebitz (Vanellus vanellus), Konfliktpotential durch Störempfindlichkeit

- Wachtel (Coturnix coturnix), Konfliktpotential durch Störempfindlichkeit

 

Bodenbrütende planungsrelevante Arten:

- Feldlerche (Alauda arvensis), Verlust von Fortpflanzungsstätten

- Rebhuhn (Perdix, perdix), Verlust von Fortpflanzungsstätten

 

WEA-empfindliche Fledermausarten:

- Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Konfliktpotential durch Kollisionsrisiko

- Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Konfliktpotential durch Kollisionsrisiko

 

Für diese Arten und Artengruppen sei eine Art-für Art-Analyse (ASP II) erforderlich, bei der zunächst zu ermitteln sei, welche Arten tatsächlich im Wirkraum der Potentialfläche vorkommen und inwieweit diese Arten ggf. betroffen seien.

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Anlagen

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Beschlüsse

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15.12.2015 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen