Beschlussvorlage - 2015/0523/1.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt wählt auf Vorschlag der Stadtschulpflegschaft gem. § 1 (C) Nr. 8 der Zuständigkeitsordnung und § 58 Abs. 4 GO NRW Herrn Sascha Handt zum beratenden Mitglied des Ausschusses für Schulen, Sport und Kultur und Herrn Franco Toccori zu seinem Stellvertreter.

 

 

 


 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Mit Schreiben vom 07.06.2015 beantragt die Stadtschulpflegschaft Alsdorf einen Sitz mit beratender Stimme im Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur.

 

Das o. a. Schreiben ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Auf Vorschlag der Stadtschulpflegschaft Alsdorf wurden als Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied mit beratender Stimme für den Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur die Herren  Sascha Handt als Mitglied und Franco Toccori  als stellvertretendes Mitglied benannt.

Der Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur hat sich in seiner Sitzung am 24.09.2015 bereits mit dem Antrag befasst und mit Mehrheit bei 1 Gegenstimme und 2 Enthaltungen folgenden Empfehlungsbeschluss an den Rat der Stadt gefasst:

 

Der Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur empfiehlt dem Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt lehnt den Antrag der Stadtschulpflegschaft Alsdorf vom 07.06.2015

„Antrag für einen Sitz mit beratender Stimme für den Ausschuss für Schulen, Sport

und Kultur“ ab.

 

Die Stadtschulpflegschaft konnte, unter derzeitigem Vorsitz von Herrn Sascha Handt sowie seinem Stellvertreter Herrn Giovanni Stefano Toccori, zwischenzeitlich alle 13 Schulen in städtischer Trägerschaft für eine Mitgliedschaft gewinnen.

Die erste Mitgliederversammlung fand am 28.10.2015 statt.

Wie die o. a. Vertreter in einem persönlichen Gespräch erläuterten ist, neben der Erlangung eines Sitzes im Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur, auch eventuell die Gründung eines eingetragenen Vereins geplant.

Darstellung der Rechtslage:

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt der Rat der Stadt mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse.

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 12.10.2004 die Zuständigkeitsordnung für die vom Rat der Stadt Alsdorf gebildeten Ausschüsse sowie für den Bürgermeister (Zuständigkeitsordnung) beschlossen und diese zuletzt mit Beschluss vom 24.06.2014 geändert. Die aktuell gültige Zuständigkeitsordnung regelt in § 1 (C) unter Ziffer 8 die Zusammensetzung des Ausschusses für Schulen, Sport und Kultur. Demnach können dem Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur drei sachkundige Einwohner gem. § 58 Abs. 4 GO NRW angehören.

 

In der konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt am 24.06.2015 wurde der Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur jedoch tatsächlich mit nur zwei sachkundigen Einwohnern gem. § 58 Abs. 4 GO NRW besetzt.

 

Bei dem vorliegenden Antrag der Stadtschulpflegschaft Alsdorf handelt es sich somit um einen Antrag zur Erhöhung der Zahl der sachkundigen Einwohner gem. § 58 Abs. 4 GO NRW im Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur.

 

Wenn bereits zu Beginn der Legislaturperiode sachkundige Einwohner gem. § 58 Abs. 4 GO NRW gewählt wurden, und die Anzahl dieser nun erhöht werden soll, ist dies aus Gründen des Minderheitenschutzes zunächst nur mit einem einstimmigen Ratsbeschluss möglich.

 

Kommt ein einstimmiger Beschluss des Rates der Stadt zur Entsendung des Herrn Sascha Handt als sachkundigen Einwohner gem. § 58 Abs. 4 GO NRW in den Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur sowie des Herrn Giovanni Stefano Toccori als seinen Stellvertreter nicht zustande, so ist der Ausschuss gegebenenfalls mit einfacher Mehrheit aufzulösen und anschließend mit einfacher Mehrheit mit der dann neuen Zusammensetzung neu zu bilden. Alle Sitze des Ausschusses sind sodann erneut einschließlich der neu geschaffenen Sitze gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare-Niemeyer-Verfahren) zu besetzen.

 

Hinsichtlich der Ausschussvorsitze regelt § 58 Abs. 6 GO NRW, dass bei Auflösung eines Ausschusses das Zugriffsverfahren zur Verteilung der Ausschussvorsitze gemäß § 58 Abs. 5 GO NRW (d´Hondtsches Höchstzahlverfahren) zu wiederholen ist. Nach der Kommentierung von Held zu § 58 Abs. 6 GO NRW ist unter Auflösung eines Ausschusses im Sinne des § 58 Absatz 6 GO NRW nur eine ersatzlose Auflösung gemeint. Wird der Ausschuss nach der Auflösung gleich wieder neugebildet, so ist das Zugriffsverfahren nicht neu durchzuführen.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Gem. § 2 Entschädigungsverordnung erhalten sachkundige Bürger/innen sowie sachkundige Einwohner/innen Sitzungsgeld.

 

Dieses beträgt in Gemeinden von 20.001 bis 50.000 Einwohner/innen 23,00 €/Sitzung.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Entfällt.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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15.12.2015 - Rat der Stadt Alsdorf - abgelehnt