Beschlussvorlage - 2016/0124/5.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rat der Stadt stimmt der Bildung von Ermächtigungsübertragungen zum Jahresabschluss 2015 in Höhe von insgesamt 6.076.354,61 € (Anlage 1) zu.

 

  1. Zur Finanzierung der Auszahlungen im Rahmen der Investitionstätigkeit wird eine Kreditermächtigung in Höhe von  781.844,72 € übertragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Ermächtigungsübertragung:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.

 

Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie gemäß § 22 Abs. 2 GemHVO NRW die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 27.03.2014 die Dienstanweisung über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragung gem. § 22 Abs. 1 GemHVO NRW der Stadt Alsdorf beschlossen und damit eine verbindliche Regelung zur Übertragung, dem Verfahren und der Genehmigung getroffen. Demnach können Ermächtigungsübertragungen nur vorgenommen werden, soweit die Durchführung oder Fortsetzung der Maßnahme auch im Folgejahr haushaltswirtschaftlich verträglich und im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung sachlich notwendig bzw. erforderlich ist.

 

Im Rahmen des Jahresabschlusses 2015 und zur Sicherung der weiteren Finanzierung bereits begonnener Baumaßnahmen wurde die Bildung der in der Anlage 1 aufgeführten Ermächtigungen in einer Gesamtsumme von 6.076.354,61 € erforderlich.

 

Hierbei handelt es sich um laufende Baumaßnahmen bzw. um Beschaffungen, für die im Haushaltsjahr 2015 ein Auftrag erteilt wurde, die Auslieferung und damit die Fälligkeit der Rechnung jedoch erst ins Jahr 2016 fällt.

 

Die hier aufgeführten Haushaltsmittel sind im Haushalt 2016 nicht vorgesehen, sodass zur kontinuierlichen Fortfinanzierung der Maßnahmen die Bildung von Ermächtigungsübertragungen unabdingbar ist.

 

 

Kreditermächtigung:

 

Nach § 86 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gilt eine Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltsatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltsatzung.

 

Im Rahmen der Genehmigung der Haushaltssatzung 2015/2016 wurde zur Finanzierung der Investitionstätigkeit für das Haushaltsjahr 2015 eine Kreditermächtigung in Höhe von 1.367.167 € genehmigt. Diese wurde bisher noch nicht in Anspruch genommen.

 

Zur Finanzierung der Ermächtigungsübertragung 2015 wird eine Kreditermächtigung in Höhe von 781.844,72 € weiterhin benötigt und ist ins Haushaltsjahr 2016 zu übertragen.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Entfällt

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Entfällt

 

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Entfällt

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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15.03.2016 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen