Beschlussvorlage - 2016/0167/2.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung

a)      beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 357 – Erweiterung Rosenstraße im beschleunigten Verfahren für Pläne der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes geht aus dem beigefügten Lageplan (Anlage 1) hervor, der Bestandteil des Beschlusses wird.

b)      billigt den städtebaulichen Entwurf und Bebauungsplanentwurf Nr. 357 – Erweiterung Rosenstraße.

c)      beauftragt die Verwaltung mit der Vorbereitung und Durchführung der informellen Bürgerinformation sowie der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 357 – Erweiterung Rosenstraße.

 

 

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Sachverhalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darstellung der Sachlage:

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 357 – Erweiterung Rosenstraße befindet sich im Stadtteil Alsdorf - Hoengen. Es liegt in einem „Innenbereich“ und wird im Norden von der Bebauung der Schillerstraße und im Westen von der Pützdrieschstraße begrenzt wird. Die Wirthstraße begrenzt den Planbereich südlich und die Jülicher Straße östlich. Im Süden schließt das Plangebiet an den überregionalen Radweg an. Die Rosenstraße führt gegenwärtig als Stichstraße bis kurz vor das Plangebiet.

 

Die Gesamtgröße des Plangebietes (Anlage 2) beträgt etwa 1.878 m² (ca. 0,2 ha).

 

Planerische Rahmenbedingungen

 

Regionalplan

Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen (Rechtskraft 2003) ist der Änderungsbereich als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt.

 

Landschaftsplan

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 357 – Erweiterung Rosenstraße befindet sich im Innenbereich und damit außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes II „Baesweiler – Alsdorf – Merkstein.“  Ausschließlich der am Plangebiet südlich angrenzende Radweg ist als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen.

 

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Stadt Alsdorf 2004 stellt für das Plangebiet „Wohnbaufläche“ dar. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes entspricht somit der beabsichtigten Nutzung gemäß des hiesigen Bebauungsplanentwurfes Nr. 357 – Erweiterung Rosenstraße.

 

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan Nr. 357 – Erweiterung Rosenstraße überplant einen Teil des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 112 – Rosenstrasse – Änderung Nr. 6, Rechtskraft seit 13.10.1988 (Anlage 3), der für das Plangebiet eine „öffentliche Grünfläche: Parkanlage“ und  „Spielplatz“ festsetzt.

 

Anlass der Planung

Ein Investor beantragt mit Schreiben vom 07.04.2016, einen Bebauungsplan für das Grundstück in Alsdorf-Hoengen, Rosenstraße, Flur 19, Flurstück 1525 aufzustellen

(Anlage 4), um dieses einer Wohnbebauung zuzuführen.

Das Grundstück mit der Zweckbestimmung Grünfläche Parkanlage / Spielplatz ist derzeit ungenutzt und stellt sich in der Örtlichkeit als brachliegende Wiesenfläche dar.

Nach Auskunft des FG 3.2 Jugend wurde am 13.12.2007 vom Jugendausschuss per Beschluss die Spielplatzfläche entwidmet.

Mit dem Bebauungsplan Nr. 357 – Erweiterung Rosenstraße wird das Ziel verfolgt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine arrondierende Wohnbebauung zu schaffen (Anlage 5).

 

 

Inhalt des Bebauungsplanes

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 357 – Erweiterung Rosenstraße ist beabsichtigt, die Art der Nutzung als  “Allgemeines Wohngebiet - WA“ fortzusetzen (Anlage 6).

Die Planung sieht eine Bebauung mit insgesamt sechs Reihenhäusern vor. In Anlehnung an den bereits vorhandenen Bestand wird damit eine bauliche Ergänzung mit öffentlichem Wohnungsbau in Form von Miet-Einfamilienhäusern avisiert und die Bebauung nördlich der Rosenstraße insoweit fortgesetzt.

Aufgrund der inneren Lage werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 357 – Erweiterung Rosenstraße dahingehend getroffen, dass eine der Nachverdichtung entsprechende maßvolle Höhenentwicklung der Umgebung eingehalten wird, d.h. zwei Vollgeschosse, eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,8.

 

Erschließungskonzept

Angesichts der mangelnden Erreichbarkeit der Fläche führten bisherige Vermarktungsbemühungen nicht zum Ziel. Die geplante Erschließung erfolgt über die Parzelle 1574, die in Privateigentum steht und für den hiesigen Investor verfügbar ist.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 357 – Erweiterung Rosenstraße kann somit durch eine Stichstraße mit Wendehammer, die als Mischverkehrsfläche ausgebaut wird, an die derzeit bestehende Rosenstraße angeschlossen werden.

Der Wendehammer mit einem Radius von 6 m ist für ein 3- achsiges Müllfahrzeug ausgelegt und damit adäquat dimensioniert. Entlang der neuen Stichstraße werden insgesamt 9 Stellplätze vorgesehen, sodass zu jeder Wohneinheit ein privater Stellplatz sowie drei weitere Besucherstellplätze angeboten werden können.

 

Der städtebauliche Entwurf (Anlage 5) sowie der Bebauungsplanentwurf Nr. 357 – Erweiterung Rosenstraße (Anlage 6) und die textlichen Festsetzungen (Anlage 7) sind als Anlage hinzugefügt.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 357 – Erweiterung Rosenstraße wird auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der zurzeit gültigen Fassung durchgeführt.

Aufgrund der inneren Lage des Plangebietes innerhalb des Stadtteils „Hoengen“ handelt es sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Gemäß § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan im so genannten beschleunigten Verfahren durchgeführt werden, wenn das Verfahren der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderer Maßnahmen der Innenentwicklung dient und die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht mehr als 20.000 m² beträgt (§ 13a (1) Nr. 1 BauGB).

Des Weiteren wird mit einer Plangebietsgröße von 1.805 m² der Grenzwert der zulässigen Grundfläche von 20.000 m² nicht überschritten. Der Bebauungsplan Nr. 357 – Erweiterung Rosenstraße sieht die Änderung der ausgewiesenen öffentlichen Grünfläche: Parkanlage sowie Spielplatzfläche in Baurecht für Wohnbebauung vor, mit dem das Ziel einer maßvollen Nachverdichtung eines bereits bestehenden Wohngebietes verfolgt wird. Dies entspricht dem vom Gesetzgeber vorgegebenem Leitbild der Innenentwicklung.

 

Auch werden durch das Baugebiet keine ausgewiesenen Schutzgebiete beeinträchtigt. Des Weiteren besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Somit kann das Bebauungsplanverfahren gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Entsprechend gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2a BauGB kann demnach verzichtet werden. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung entfällt.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

Die Umsetzung der Planung sowie die Herstellung der Erschließung sind vom Investor zu tragen. Bis auf die Personalkosten im Zuge der Bauleitplanung entstehen für die Stadt Alsdorf keine Kosten, aus der Grundstücksveräußerung sollen Erlöse für den städtischen Haushalt generiert werden.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 357 – Erweiterung Rosenstraße wird die planungsrechtliche Grundlage für die Nachverdichtung eines bestehenden Wohngebietes geschaffen. Unter der Berücksichtigung des demographischen und gesellschaftlichen Wandels und der aktuellen Wohnraumnachfrage wird somit nachhaltiger Wohnraum mit Mieteinfamilienhäusern als sozialer Wohnungsbau in integrierter Lage geschaffen und den Wohnbedürfnissen der Alsdorfer Bevölkerung Rechnung getragen.

Da es sich hier um ein Vorhaben der Innenentwicklung handelt, wird eine Inanspruchnahme von Flächen in Freiräumen vermieden, was dem Leitbild einer nachhaltigen Stadtentwicklung entspricht.

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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28.04.2016 - Ausschuss für Stadtentwicklung - unverändert beschlossen