Beschlussvorlage - 2017/0023/A40
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung eines Hauptschulbildungszweiges gem. § 132 c SchulG NRW an beiden Realschulen in Trägerschaft der Stadt Alsdorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 40 - Schul- und Sportamt
- Berichterstattung:
- Herr Sonders
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur
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Vorberatung
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24.01.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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02.02.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt:
Ab dem Schuljahr 2017/2018 wird auf der Grundlage des Konzeptes der jeweiligen Schule an der Marienschule Realschule und an der Realschule Alsdorf Ofden ein Hauptschulbildungsgang gem. § 132 c SchulG NRW eingerichtet.
Die Verwaltung wird beauftragt einen entsprechenden Antrag bei der Bezirksregierung Köln zu stellen.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
In seiner Sitzung vom 24.09.2015 hat der Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur den derzeit geltenden Schulentwicklungsplan beschlossen. Hierin enthalten war die aus der Prognose der künftigen Schülerzahlen bzw. Schulstruktur für die Schulen der Sekundarstufe in Alsdorf ableitende Handlungsempfehlung des Gutachters,
- die GHS Europahauptschule auslaufend aufzulösen,
- die Zügigkeiten an den Realschulen aufgrund des Bedarfes anzupassen
sowie ggfls.
- auf der Basis des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes gem. § 132 c einen Hauptschulzweig ab Jahrgangsstufe 7 an einer oder beiden Realschulen einzurichten.
In gleicher Sitzung wurde der Beschluss gefasst,
- ab Schuljahr 2016/2017 beide Realschulen dreizügig zu führen
und
- die GHS Europahauptschule auslaufend aufzulösen.
Im Schuljahr 2016/2017 wurden daraufhin an beiden Realschulen drei Eingangsklassen gebildet.
Die Europahauptschule Schule bildet bereits seit Schuljahr 2015/2016 keine Eingangsklasse mehr und wird daher mit Ende des Schuljahres 2020/2021 auslaufen.
Die Thematik hinsichtlich der Einrichtung eines Hauptschulzweiges gem. § 132 c SchulG wurde zwischen Schulträger und beiden Schulleitungen besprochen.
Aufgrund einer Gesetzesinitiative von SPD, CDU und Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Land NRW, die im 12. Schulrechtsänderungsgesetz NRW durchgesetzt wurde, ist nunmehr an Realschulen eine zieldifferente Beschulung ab dem Jahrgang 7 möglich.
Pädagogische Vorteile sind die Erhaltung der Klassen im Kern, eine eigenständige Klasse muss nicht gebildet werden. Durch die zieldifferente Beschulung wird vermieden, dass SchülerInnen am Ende der Erprobungsstufe die Schule verlassen müssen. Somit ist die Sicherheit der Schullaufbahn für die SchülerInnen gewährleistet.
Das Bildungsangebot der Realschulen würde durch diese Maßnahme nochmals erweitert.
Die Marienschule Realschule hat in der Sitzung der 2. Schulkonferenz des Schuljahres 2016/2017 am 03.11.2016 einen einstimmigen positiven Beschluss gefasst, den Hauptschulbildungszweig an der Schule einzurichten.
Die Realschule Ofden hat einen entsprechenden einstimmigen Beschluss in der Schulkonferenz vom 22.11.2016 gefasst.
Ein Vertreter des Schulträgers war bei beiden Sitzungen anwesend.
Auf dieser Beschlussgrundlage wurde von beiden Realschulen je ein schulspezifisches Konzept erarbeitet, dass als Anlage beigefügt ist und durch die Schulleitungen in der Sitzung vorgestellt werden kann.
Mit Blick auf die zukünftige Schullandschaft in der Stadt Alsdorf schlägt die Verwaltung die Einrichtung je eines Hauptschulbildungszweigs an beiden Realschulen vor.
Darstellung der Rechtslage:
Gem. § 79 SchulG NRW ist der Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
Zur Sicherung der Schullaufbahnen kann der Schulträger einer Realschule gem. § 132 c SchulG NRW ab Klasse 7 dort einen Bildungsgang einrichten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule führt, insbesondere wenn eine öffentliche Hauptschule in der Gemeinde im Sinne des § 78 Abs. 8 nicht vorhanden ist. Gem. § 81 SchulG ist die Genehmigung der oberen Schulaufsicht vom Schulträger einzuholen.
Schülerinnen und Schüler in diesem Bildungsgang werden im Klassenverband mit Schülerinnen und Schülern des Realschulbildungsganges unterrichtet. Formen äußerer und innerer Differenzierung sind möglich.
Schülerinnen und Schüler einer Realschule mit einem Hauptschulbildungsgang können am Ende der Erprobungsstufe (§ 13 Abs. 3 SchulG NRW) oder nach mehrfachen Wiederholungen (§ 50 Abs. 5 SchulG NRW) auf der Schule verbleiben; ein Schulwechsel wird hierdurch vermieden.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Verpflichtende Vorgabe beim Hauptschulbildungsgang an der Realschule ist die Erteilung des Lehrfaches Arbeitslehre ( Technik/Werken – Hauswirtschaft). Die erforderlichen Fachräume werden in beiden Realschulen vorgehalten. Nach derzeitigem Stand wird davon ausgegangen, das evtl. noch notwendige Ergänzungseinrichtung/-ausstattung aus den im Produktbereich Schulen zur Verfügung stehenden Mitteln beschafft werden können.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Auf den letzten Absatz der Darstellung der Rechtslage wird verwiesen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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2
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(wie Dokument)
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381,2 kB
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