Beschlussvorlage - 2017/0062/A12
Grunddaten
- Betreff:
-
7. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf vom 28.04.2008; hier: Anträge der SPD-Fraktion sowie CDU-Fraktion vom 23.01.2017
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 12 - Amt für Rat und Verfassung
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Alsdorf
|
Entscheidung
|
|
|
02.02.2017
|
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Mit Wirkung vom 29.11.2016 wurde die Gemeindeordnung NRW und mit Wirkung vom 01.01.2017 die Entschädigungsverordnung geändert.
Hieraus ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
1. Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Ab dem 01.01.2017 entsteht für alle Ausschussvorsitzenden ein Anspruch auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in einfacher Höhe (290,20 €).
Ausgenommen von dieser Regelung sind der Hauptausschuss, der Wahlprüfungsausschuss sowie der Wahlausschuss.
Allerdings können die Kommunen vor Ort gem. § 46 S. 2 GO NRW unter Abwägung des Aufwands des einzelnen Ausschussvorsitzenden, etwa unter Zugrundelegung der Häufigkeit und Länge der Ausschusssitzungen, zu der Erkenntnis kommen, weitere Ausschüsse von dieser Regelung auszunehmen.
Ob es dabei im Einzelfall mit besonderer Begründung auch zulässig ist, alle Ausschüsse von der Regelung auszunehmen, wurde aufgrund der Kurzfristigkeit der Erlasslage noch nicht in den einschlägigen Kommentierungen der Gemeindeordnung aufgenommen. Aus Sicht der Geschäftsstelle des nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes spricht einiges dafür, da das Gesetz keine Untergrenze normiert. In den Nachbarkommunen Baesweiler, Eschweiler und Würselen wurde bereits der Beschluss gefasst, alle Ausschüsse von dieser Regelung auszunehmen.
2. Mehr stellvertretende Fraktionsvorsitzende mit Aufwandsentschädigungsanspruch
Ab dem 29.11.2016 erhalten bei Fraktionen mit
- mindestens acht Mitgliedern ein stellvertretender Fraktionsvorsitzender,
- bei Fraktionen mit mindestens 16 Mitgliedern zwei und
- bei Fraktionen mit mindestens 24 Mitgliedern drei stellvertretende Vorsitzende
eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in einfacher Höhe (290,20 €).
Bislang war eine zusätzliche Aufwandsentschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende erst ab einer Fraktionsgröße von zehn, 20 bzw. 30 Mitgliedern gegeben.
Ab 01.01.2017 erhöht sich die zusätzliche Aufwandsentschädigung für alle stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden auf den 1,5-fachen Satz, d.h. auf 435,30 € monatlich.
3. Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende mit mehr als acht
Fraktionsmitgliedern
Ebenso erhalten Fraktionsvorsitzende ab dem 01.01.2017 eine dreifache Aufwandsentschädigung (870,60 €) bereits ab einer Fraktionsgröße von mehr als acht Mitgliedern anstelle der bisherigen mehr als zehn Mitglieder.
4. Verdienstausfall
Mit dem Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung zum 01.01.2017 wurde eine Untergrenze, der sog. Regelstundensatz, in Höhe des Mindestlohns (8,84 €/Stunde) festlegt.
Des Weiteren wurde gem. § 3 a) Entschädigungsverordnung grundsätzlich eine Obergrenze für den Stundensatz für Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von 80,- € festgelegt.
-,-,-,-,-,-,-,-,-,-,-,-
Alle v.g. Änderungen sind mit finanziellen Auswirkungen verbunden. Lediglich in Bezug auf die Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende besteht die Möglichkeit, durch eine Festlegung in der Hauptsatzung die Aufwendungen einzuschränken.
Diesbezügliche Anträge der SPD-Fraktion und der CDU-Fraktion vom 23.01.2017 sind als Anlagen 1 und 2 beigefügt.
In Anlehnung an die Musterhauptsatzung des NRW Städte-und Gemeindebundes wird daher vorgeschlagen, § 9 - Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf um einen weiteren Absatz zu ergänzen:
(8)Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen: Rechnungsprüfungsausschuss, Betriebs-ausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste, Jugendhilfeausschuss, Ausschuss für Stadtentwicklung, Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur und der Ausschuss für Gebäudewirtschaft.
Weitere Änderungsvorschläge für die Hauptsatzung:
Verdienstausfall
Die gesetzlichen Neuerungen legen zudem eine Änderung beim Verdienstausfall fest.
Die Untergrenze ist nun der Mindestlohn (8,84 €) und die Obergrenze wird auf 80,- € je Stunde festgelegt.
Der durch die Entschädigungsverordnung festgelegte Regelstundensatz kann durch Beschluss des Rates und entsprechender Regelung in der Hauptsatzung angehoben werden. Somit kann es bei dem aktuellen Regelstundensatz gem. § 9 Abs. 5 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf in Höhe von 10,- € verbleiben.
Aufgrund der gesetzlichen Festsetzung der Obergrenze für Verdienstausfall in Höhe von 80,- € pro Stunde ist in § 9 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf jedoch der Buchstabe f) zu streichen, da die dort bislang festgelegte niedrigere Obergrenze in Höhe von 20,- € nunmehr unwirksam ist.
Rückholrecht des Rates
In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass der Rat der Stadt die Entscheidung in Angelegenheiten, die einem Ausschuss durch die Zuständigkeitsordnung übertragen wurden, an sich zieht.
Die Musterhauptsatzung des NRW Städte- und Gemeindebundes sieht diesbezüglich
folgende Regelung vor:
„Der Rat kann sich durch Ratsbeschluss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.“
Deshalb empfiehlt die Verwaltung, die Hauptsatzung der Stadt Alsdorf in § 10 – Zuständig-
keiten des Rates, der Ausschüsse und des Bürgermeisters um einen neuen Absatz 4 zu
ergänzen.
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann der Rat die Hauptsatzung und ihre Änderung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen. Gemäß § 7 Abs. 4 GO NRW sind Satzungen öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Gem. § 46 GO NRW erhalten Vorsitzende von Ausschüssen des Rates eine zusätzliche Aufwandsentschädigung, sofern keine anderslautende Regelung in der Hauptsatzung getroffen wird.
Derzeit würden durch diese Neuregelung sechs Ausschussvorsitzende mtl. 290,20 € erhalten; dies entspricht 20.894,40 € jährlich.
Der einzelne Ausschussvorsitzende würde mtl. 290,20 € erhalten; dies entspricht 3.482,40 € jährlich.
Die übrigen gesetzlichen Änderungen werden voraussichtlich Mehrkosten von jährlich ca. 12.200,- € verursachen.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen aufgrund der Anhebung der Obergrenze für Verdienstausfall auf 80,- €/Stunde können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Angaben gemacht werden.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Entfällt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
381,4 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
346,3 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
354,9 kB
|
