Beschlussvorlage - 2017/0179/A32

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

 

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Sachverhalt

 

 

Darstellung der Sachlage:

 

Mit Schreiben vom 11.02.2017 (Anlage 1) hat Herr Franco Toccori Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation im Bereich der Kath. Hermann-Josef-Grundschule Hoengen vorgeschlagen.

 

Herr Toccori regt an, zur Reduzierung der Geschwindigkeit in der Marktstraße in Höhe des Schuleingangs Fahrbahnschwellen zu installieren.

Die Grundschule Hoengen liegt innerhalb einer Tempo 30-Zone. Der Einsatz von solchen Fahrbahnschwellen in Tempo-30-Zonen ist mit einem erheblichen Haftungsrisiko verbunden. Fahrzeuge, die solche Bereiche mit der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit (30 km/h) befahren, können auf der Fahrbahnschwelle aufsetzen. Hierzu gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, wonach der Straßenbaulastträger für etwaige Beschädigungen an Fahrzeugen zum Schadensersatz herangezogen wurde. Aus diesem Grunde sind solche Fahrbahnschwellen grundsätzlich nur noch in verkehrsberuhigten Bereichen zulässig, in denen Schritttempo gilt.

 

Des Weiteren schlägt Herr Toccori vor, in der Marktstraße im Bereich des absoluten Haltverbots für die Eltern, die ihre Kinder mit dem Auto zur Schule bringen, eine Haltemöglichkeit zu schaffen (sog. Elternhaltestelle).

Mit Runderlass vom 19.07.1989 hat der damalige Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die Straßenverkehrsbehörden angewiesen, an allen nicht durch weitergehende Maßnahmen gesicherten Straßenabschnitten mit unmittelbaren, von den Kindern benutzten Zuwegungen zu Schulen u. a. beidseitig absolute Haltverbotsstrecken einzurichten. Mit dieser Maßnahme soll präventiv gegen die Gefährdung von Schülern durch den Kfz-Verkehr beim Überqueren der Fahrbahn vorgegangen werden. Nicht zuletzt sollen hierdurch die Sorgen der Eltern um die Sicherheit ihrer Kinder auf dem Schulweg verringert werden.

Im Rahmen dieses Erlasses wurden seinerzeit auch im Bereich der Grundschule Hoengen absolute Haltverbote eingerichtet. Den Kontrollen über die Einhaltung dieser Haltverbotsstrecken wird in dem Erlass besondere Bedeutung beigemessen, da auf diese Weise die größte Wirksamkeit und Verbesserung der Verkehrssicherheit im Bereich vor Schulen erzielt werden kann. Das absolute Haltverbot verbietet grundsätzlich jedes Halten auf der Fahrbahn - auch zum kurzzeitigen Ein- oder Aussteigen. Diese Bereiche werden durch den Präsenzdienst regelmäßig kontrolliert. Leider ist bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs an den Grundschulen immer wieder festzustellen, dass es oftmals die Eltern sind, die diese Haltverbote missachten und damit diejenigen Kinder gefährden, die in vorbildlicher Weise ihren Schulweg rein fußläufig zurücklegen.

Auf dem unmittelbar neben der Grundschule befindlichen Parkplatz, welcher über die Falterstraße zu erreichen ist, stehen in ausreichender Anzahl Stellplätze zur Verfügung. Verkehrsbeobachtungen haben gezeigt, dass dieser Parkplatz auch rege von vielen Eltern genutzt wird, um die Kinder zur Schule zu bringen bzw. von dort abzuholen.

 

Um die Verkehrssicherheit für die Schulkinder zu verbessern, sollen nun in der Marktstraße Piktogramme auf die Fahrbahn markiert werden. Hierdurch soll die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer auf die querenden Schulkinder erhöht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Gemäß § 45 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind.

 

Bei den Aufgaben nach der StVO handelt es sich um bundesgesetzliche Aufgaben, die den örtlichen Ordnungsbehörden und somit dem Bürgermeister als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Regelungen des Straßenverkehrs sind also grundsätzlich keine gemeindeeigenen Angelegenheiten, sondern staatliche Aufgaben.

 

Im Übrigen ist die Anordnung für das Aufstellen und Entfernen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ein Geschäft der laufenden Verwaltung, dessen Erledigung gemäß § 62 Abs. 3 GO NRW dem Bürgermeister obliegt.

 

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Auswirkungen

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Durch die Fahrbahnmarkierungen entstehen Kosten in Höhe von etwa 350 €.

 

 

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Entfällt.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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04.05.2017 - Hauptausschuss - zurückgezogen