Beschlussvorlage - 2017/0223/A20
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung über den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 und des Haushaltssanierungsplans
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 20 - Kämmereiamt
- Berichterstattung:
- Herr Sonders
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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04.05.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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11.05.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:
- Der Rat der Stadt beschließt die aufgestellte und bestätigte Haushaltssatzung 2017 unter Berücksichtigung der durch die Fachausschüsse und der Verwaltung vorgelegten Veränderungen des Ergebnisplans (Anlage 1).
- Der Rat der Stadt beschließt den als Anlage 2 beigefügten Investitionshaushalt und die hierdurch entstehende Anpassung der Kreditermächtigung.
- Der Rat der Stadt beschließt den als Anlage 3 beigefügten Haushaltssanierungsplan 2017 und beauftragt die Verwaltung, die Genehmigung bei der Bezirksregierung Köln einzuholen.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2017 mit ihren Anlagen wurde am 25. Januar 2017 durch den Kämmerer aufgestellt und durch den Bürgermeister bestätigt. Die Einbringung der Haushaltssatzung 2017 erfolgte durch den Bürgermeister mit Schreiben vom 31. Januar 2017. Sie lag nach vorheriger Bekanntmachung ab dem 16. Februar 2017 öffentlich zur Einsichtnahme aus. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und der Jugendhilfeausschuss haben über den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 in ihren Sitzungen beraten. Veränderungen gegenüber dem Entwurf wurden dabei nicht beschlossen.
Der Ausschuss für Gebäudewirtschaft hat über den Entwurf der Haushaltssatzung 2017 in seiner Sitzung am 07. Februar 2017, der Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur in seiner Sitzung am 27. April 2017 beraten. Die hierbei beschlossenen Veränderungen werden insgesamt in den als Anlagen 1 und 2 beigefügten Empfehlungen an den Rat der Stadt zusammengefasst.
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2017 stellt sich somit wie folgt dar:
A) Ergebnishaushalt:
Der aufgestellte und bestätigte Haushaltsentwurf weist im Ergebnishaushalt für das Haushaltsjahr 2017 einen jahresbezogenen Fehlbedarf in Höhe von 12.516.279 € aus. Durch die in Anlage 1 aufgeführten ergebniswirksamen Veränderungen verringert sich der jahresbezogene Fehlbedarf auf 12.509.996 €.
In seiner Sitzung am 28. März 2017 hat der Rat der Stadt den Entwurf des Jahresabschlusses 2016 zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet. Gegenüber dem geplanten Jahresfehlbedarf 2016 i.H.v. 2.955.138 € schließt der Entwurf mit einem Jahresüberschuss i.H.v. 5.388.057,35 € zzgl. der Direktverbuchungen gegen die „Allgemeine Rücklage“ i.H.v. 664.059,32 € ab.
B) Finanzhaushalt/Investitionshaushalt:
Zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen besteht für Kommunen in der Haushaltssicherung die Möglichkeit, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Kredite aufzunehmen, wenn das Verbot der Kreditaufnahme anderenfalls zu einem nicht auflösbaren Konflikt zwischen verschiedenen gleichrangigen Rechtspflichten der Gemeinde führen würde (§ 82 III Ziff. 2 GO NRW). Die Kreditaufnahme darf dabei die Summe der ordentlichen Tilgungszahlungen nicht überschreiten.
Der Entwurf des Finanzplanes 2017 berücksichtigt eine Kreditaufnahme von 1.119.100 €. Sie entspricht den Anforderungen des § 82 III GO NRW und ist daher genehmigungsfähig.
Der Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur hat in seiner Sitzung am 27. April 2017 über die Verwendung der Mittel des Programms „Gute Schule 2020“ beraten. Der Entwurf der Haushaltssatzung 2017 berücksichtigt diese Mittel ausschließlich im Ergebnishaushalt. Durch die nunmehr erfolgte Beschlussfassung findet eine Verschiebung von Haushaltsmitteln vom konsumtiven in den investiven Bereich statt (vgl. auch hierzu TOP 7 Sitzung Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur vom 27. April 2017 sowie Anlage 2, lfd. Nummern 20 bis 40).
Gemäß dem Schreiben des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 16. Dezember 2016 haben die Kommunen die geplante Aufnahme von Investitionskrediten i.R.d. Programms „Gute Schule 2020“ bei der Festlegung der Kreditermächtigung gem. § 86 GO NRW zu berücksichtigen. Hierdurch verändert sich die Kreditermächtigung für die Haushaltsjahre 2017 – 2020. Auf die als Anlage 2 beigefügte Investitionsliste 2017 – 2021 wird an dieser Stelle verwiesen.
C) Haushaltssanierungsplan/Stärkungspaktgesetz:
Das „Gesetz zur Einführung einer dritten Stufe des Stärkungspaktes“ ist am 09. November 2016 vom Landtag NRW beschlossen worden. Es bietet den Kommunen, die noch nicht am Stärkungspakt teilnehmen, aber bei denen sich eine Überschuldung aus dem Jahresabschluss 2014 oder der Haushaltssatzung 2015 ergibt, die Möglichkeit, eine Konsolidierungshilfe bei der Bezirksregierung zu beantragen. Ergibt sich die Überschuldung aus der Haushaltssatzung 2015 muss sie im Jahr 2015 auch tatsächlich eingetreten sein. Zum Jahresabschluss 2014 ist die Stadt Alsdorf überschuldet.
Da es sich hierbei um einen freiwilligen Beitritt handelt, war der Antrag bis zum 31. Januar 2017 bei der Bezirksregierung zu stellen. Die Stadt Alsdorf hat entsprechend dem Ratsbeschluss vom 06. Dezember 2016 die Teilnahme an der dritten Stufe des Stärkungspaktes beantragt. Mit Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 26. April 2017 ist der Antrag bewilligt worden (Anlage 4).
In Folge dessen ist die Ausarbeitung eines Haushaltssanierungsplanes notwendig geworden, der bis zum 30. Juni 2017 vom Rat der Stadt zu beschließen und der Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen ist.
Der Haushaltssanierungsplan muss die einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen enthalten. Zudem muss er aufzeigen, dass die Kommune unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe den Haushaltsausgleich spätestens im Haushaltsjahr 2020 erreicht. Das Defizit muss sich in den Jahren 2017 bis 2020 kontinuierlich verringern. Nach dem erstmaligen Haushaltsausgleich ist die Konsolidierungshilfe in den Folgejahren degressiv zu verringern und spätestens im Haushaltsjahr 2023 muss der Haushalt auch ohne Konsolidierungshilfe ausgeglichen sein.
Gemäß § 5 Abs. 1 Stärkungspaktgesetz beträgt die jährliche Unterstützung für die Teilnehmer der dritten Stufe 25,89 € je Einwohner als Grundbetrag und darüber hinaus 29,38 Prozent des durchschnittlichen Ergebnisses der laufen Verwaltungstätigkeit ihrer Jahresabschlüsse 2013 und 2014. Das bedeutet für die Stadt Alsdorf für die Haushaltsjahre 2017 bis einschließlich 2020 eine jährliche Konsolidierungshilfe i. H. v. rd. 4,78 Mio. €. In den Jahren 2021 und 2022 wird die Konsolidierungshilfe jeweils degressiv verringert, sodass in 2022 letztmalig eine Hilfe ausgezahlt wird.
Mit Schreiben vom 22. April 2015 hat die Bezirksregierung Köln der Verlängerung des Konsolidierungszeitraums für den Abbau der Überschuldung und die Wiedererlangung positiven Eigenkapitals bis zum Jahr 2027 gem. § 76 II GO NRW zugestimmt. Diese Verfügung gilt weiterhin.
Der von der Stadt Alsdorf aufgestellte und als Anlage 3 beigefügte Haushaltssanierungsplan erfüllt diese Voraussetzungen und ist somit genehmigungsfähig. Er tritt gem. § 6 Abs. 4 Stärkungspaktgesetz an die Stelle des Haushaltssicherungskonzeptes und unterliegt als Teil des Haushaltsplans grundsätzlich auch den Vorschriften über die Haushaltssatzung.
Darstellung der Rechtslage:
- entfällt -
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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67,2 kB
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169,2 kB
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3
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167,4 kB
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