Beschlussvorlage - 2017/0217/RPA

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.

Der Rat der Stadt Alsdorf stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss in der Sitzung vom 25.04.2017 abschließend beratenen und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Gesamtabschluss in seiner Fassung vom 18.11.2016 einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen gemäß § 116 GO NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 1 GO NRW fest.

 

2.

 

Der Rat der Stadt beschließt, gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 116 Abs. 1 Satz 4 GO NRW den Gesamtjahresfehlbetrag 2015 in Höhe von 8.496.377,79 €. Es verbleibt ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Gesamtjahresfehlbetrag in Höhe von 7.196.017,92 €.

 

3.

 

Der Rat der Stadt Alsdorf stellt fest, dass der Gesamtlagebericht mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und eine zutreffende Vorstellung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage vermittelt. Dem Bürgermeister wird gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 1 GO NRW für die Aufstellung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2015 vorbehaltlos Entlastung erteilt.

 

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

Nach § 116 Abs. 1 GO NRW hat die Stadt Alsdorf in jedem Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufzustellen (§ 2 Abs. 1 NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW). Dieser muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt und seiner verselbständigten Aufgabenbereiche vermitteln. Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtbilanz, der Gesamtergebnisrechnung, dem Gesamtanhang und einem Gesamtlagebericht. Nach § 116 Abs. 5 GO NRW in Verbindung mit § 95 Abs. 3 GO NRW ist der vom Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte Entwurf des Gesamtabschlusses dem Rat zur Feststellung zuzuleiten. Anschließend ist die Anzeige des Gesamtabschlusses bei der Aufsichtsbehörde und danach die öffentliche Bekanntmachung vorgesehen.

 

Der Rat der Stadt Alsdorf hat in seiner Sitzung am 03.09.2015 beschlossen, die gemäß § 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse eingeräumte Verfahrenserleichterung wahrzunehmen und die Gesamtabschlüsse für die Jahre 2011 bis 2014 im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Der Gesetzgeber hat den Kommunen somit die Möglichkeit eröffnet, im sogenannten „Huckepackverfahren“ die Gesamtabschlüsse der Jahre 2011 bis 2014 dem geprüften Gesamtabschluss zum Bilanzstichtag 31.12.2015 anzuhängen. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 GO NRW bestätigt und stellt der Rat den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss fest (§ 96 Abs. 1 GO NRW). Eine separate Prüfung der Gesamtabschlüsse der Jahre 2011 bis 2014 durch die örtliche

Rechnungsprüfung und damit ein eigenständiges Verfahren bis hin zur Entlastung des Bürgermeisters ist für diese angehangenen Gesamtabschlüsse somit entbehrlich. In der Sitzung des Rates der Stadt Alsdorf am 06.12.2016 wurde der Entwurf des Gesamtabschlusses zum Bilanzstichtag 31.12.2015 mit den erforderlichen Anlagen nach § 49 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) eingebracht. Der Rat hat den Entwurf des Gesamtabschlusses 2015 zur Kenntnis genommen und zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Rechnungsprüfungsamt in seiner Sitzung am 12.05.2015 beauftragt, die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2015 extern zu vergeben. Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfungsleistung nach VOL beschränkt ausgeschrieben und die Vergabe der Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2015 gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW in Verbindung mit § 103 Abs. 5 GO NRW an die Wirtschaftsprüfer Dr. Neumann und Partner, Aachen, vergeben. Nach dem als Anlage beigefügten Bericht der Wirtschaftsprüfer Dr. Neumann und Partner

vom 05.04.2017 über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2015 und der gesetzlichen Anlagen hat die Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 25.04.2017 unter Tagesordnungspunkt 3 mit dem Ergebnis der Prüfung zum Gesamtabschluss zum 31.12.2015 befasst und entsprechende Empfehlungsbeschlüsse für den Rat der Stadt gefasst, die als Anlage 2 den Sitzungsunterlagen beigefügt sind.

 

Der geprüfte Gesamtabschluss ist dem Rat zur Bestätigung vorzulegen. Nach § 116 Abs. 1 GO NRW in Verbindung § 96 Abs. 1 GO NRW hat der Rat über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu beschließen. Der Gesamtabschluss der Stadt Alsdorf zum 31.12.2015 weist einen Gesamtjahresfehlbetrag in Höhe von 8.496.377,79 € aus. Es verbleibt ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag aus der Gesamtbilanz zum 31.12.2015 in Höhe von 7.196.017,92 €.

 

 

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Auswirkungen

 

 

 

 

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Beschlüsse

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11.05.2017 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen