Beschlussvorlage - 2017/0240/A20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 8. Änderung der Hundesteuersatzung.

 

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

Im Rahmen des erstmalig aufzustellenden Haushaltssanierungsplans zum Haushalt 2017 hat die Verwaltung geprüft, wie man die Verwaltungsabläufe im Rahmen der Hundesteuer wirtschaftlicher und sparsamer gestalten kann.

 

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Die Hundesteuer zählt zu den Aufwandsteuern, dessen Aufkommen gemäß Art. 106 Absatz 6 Satz 1 Grundgesetz den Gemeinden zusteht.

Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 GO NRW können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen.

Gemäß § 2 Absatz 1 KAG NRW dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitraum ihrer Fälligkeit angeben. Rechtsgrundlage ist somit die Hundesteuersatzung der Stadt Alsdorf vom 21.12.1989 in der zurzeit gültigen Fassung.

 

Änderung der Fälligkeitstermine

 

Bislang wird die Hundesteuer, vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrags erhoben. Dies bedeutet, dass bei bisher rund 4.000 Fällen insgesamt rund 16.000 Sollstellungen angefallen sind.

Die Verwaltung schlägt vor, die Erhebung der Hundesteuer von Quartals-Fälligkeiten auf eine Fälligkeit pro Jahr (zum 01.07. des Jahres) zu ändern, so wie es von den Stadtverwaltungen Eschweiler, Herzogenrath und Würselen gehandhabt wird.

Diese Regelung hat den Vorteil, dass aufgrund des geringen Jahresbeitrags bei nur einer jährlichen Fälligkeit der Betrag mit einer Zahlung ausgeglichen wird. Im Rahmen der praktischen Bearbeitung wird der Zahlungseingang bei kompletter Zahlung nur einmal buchungstechnisch verarbeitet; der Buchungsaufwand verringert sich entsprechend, da rund 12.000 Sollstellungen weniger erzeugt werden.

 

Außerdem ergibt diese Änderung einen Vorteil im Vollstreckungsbereich. Bislang mussten bei Nichtzahlung je Fälligkeit eine Mahnung und gegebenenfalls bis zu vier Vollstreckungsaufträge ausgeführt werden. Wenn aber pro Jahr nur eine Fälligkeit für die Hundesteuer in das Vollstreckungsprogramm einfließt, kann die Verwaltung drei Mahnungs- bzw. Vollstreckungsmaßnahmen einsparen. Dieses Einsparpotential kann dann für andere Vollstreckungsmaßnahmen genutzt werden.

 

Änderung der Hundesteuersätze

 

Vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage hat die Verwaltung zusätzlich die möglichen Mehrerträge durch eine Änderung der Hundesteuersätze geprüft.

 

Innerhalb der Städteregion Aachen wird die Hundesteuer derzeit wie folgt veranlagt:

 

 

zu a)

zu b)

zu c)

zu d)

zu e)

zu f)*

Baesweiler

75,00 €

90,00 €

102,00 €

600,00 €

 

 

Eschweiler

86,00 €

105,00 €

123,00 €

614,00 €

767,00 €

 

Herzogenrath

96,00 €

108,00 €

120,00 €

768,00 €

960,00 €

 

Monschau

108,00 €

135,00 €

162,00 €

650,00 €

762,50 €

975,00 €

Roetgen

108,00 €

132,00 €

156,00 €

600,00 €

750,00 €

900,00 €

Simmerath

102,00 €

136,00 €

144,00 €

650,00 €

762,50 €

975,00 €

Stolberg

102,00 €

150,00 €

204,00 €

750,00 €

 

 

Würselen

100,00 €

140,00 €

170,00 €

720,00 €

960,00 €

1.152,00 €

*f) drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden (diese Option ist in der Satzung der Stadt Alsdorf bisher nicht vorgegeben)

 

 

 

 

 

In Angleichung an die in den städteregionsangehörigen Kommunen angewandten Hundesteuersätzen schlägt die Verwaltung dem Rat der Stadt folgende Anpassungen nach dem Mittelwert vor:

 

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

a) nur ein Hund gehalten wird   statt   84 €nun   96 €

b) zwei Hunde gehalten werden                         statt 100 €nun 120 € je Hund

c) drei oder mehr Hundegehalten werden        statt 110 €nun 144 € je Hund

d) ein gefährlicher Hund gehalten wird          statt 615 €nun 660 €

e) zwei gefährliche Hunde gehalten werden    statt 768 €nun 816 € je Hund

f) drei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden   statt 768 € nun 900 €

 

 

Änderung der Ermäßigung bei geringfügigem Einkommen

 

Nach der aktuellen Hundesteuersatzung wird bei Hundehaltern mit geringfügigen Einkommen (ca. 220 Fälle) auf Antrag die Steuer um 50 % verringert, jedoch nur für einen Hund.

Es wird vorgeschlagen, dass sobald ein Leistungsempfänger mehr als einen Hund besitzt (ca. 40 Fälle), diese Ermäßigung komplett entfällt. Das heißt, dass auch für den ersten Hund in diesem Fall keine Ermäßigung mehr gewährt wird.

 

 

Wegfall der Ermäßigung für gefährliche Hunde

 

Des Weiteren werden nach der derzeitigen Hundesteuersatzung gefährliche Hunde bei Vorlage eines Wesenstest auf die „normale“ Hundesteuer ermäßigt (zurzeit 65 Fälle). Um die Zahl der gefährlichen Hunde zu beschränken, wird durch § 9 Landeshundegesetz NRW die Zucht, Kreuzung und der Handel mit gefährlichen Hunden verboten.

Um bei der Beschränkung der Anzahl gefährlicher Hunde wirksam mitzuwirken wird vorgeschlagen, dass die vorgenannte Ermäßigung für gefährliche Hunde unabhängig eines Wesenstestes entfällt.

Allerdings wird ein Bestandschutz gewährt, so dass alle bisher gemeldeten gefährlichen Hunde mit Wesenstest weiterhin wie „normale“ Hunde besteuert werden. Gefährliche Hunde, die ab dem Datum der Satzungsänderung noch keinen Wesenstest vorgelegt haben, werden demnach nicht mehr ermäßigt.

 

Neben den vorstehenden Änderungen hat die Verwaltung die sich aus der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes ergebenen Änderung des § 1 ebenfalls in die vorliegende Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Alsdorf eingearbeitet.

Bisher galten als Hundehalter neben natürlichen Personen auch Betriebe (§1 Abs. 2). Nach der neuen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes vom 11.06.2013 ist die Definition des Hundehalters enger gefasst, als dies in der bisherigen Mustersatzung der Fall war. Da nur eine natürliche Person Hundesteuerschuldner sein kann wird als Hundehalter somit nur derjenige definiert, welcher einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.

§ 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung ist entsprechend angepasst worden.

 

 

 

 

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Auswirkungen

 

 

 

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Bei Anwendung der vorgeschlagenen Steuersätze können bei gleichbleibenden Parametern Mehrerträge von ca. 30.000 €/Jahr erzielt werden.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Entfällt

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Anlagen

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Beschlüsse

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11.05.2017 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen