Beschlussvorlage - 2010/0363-3.2
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung des Jugendamtes der Stadt Alsdorf; hier: 7. Änderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 3.2 - Jugend
- Berichterstattung:
- Herr Spaltner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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09.03.2010
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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22.04.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt
beschließt:
Die 7. Änderung der
Satzung für das Jugendamt der Stadt Alsdorf (Anlage 1 zu 2010/0364-3.2) wird
aufgrund der geänderten Rechtslage beschlossen.
Die Satzungsänderung
ist öffentlich bekannt zu machen und ins Ortsrecht der Stadt Alsdorf
aufzunehmen.
Sachverhalt
Darstellung der
Sachlage:
Gem. § 4 Buchstabe I)
der Satzung des Jugendamtes der Stadt Alsdorf können Ratsmitglieder in
beratender Funktion gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 der Gemeindeordnung NRW, die dem
Jugendhilfeausschuss nicht stimmberechtigt angehören, benannt werden. Diese
Formulierung ist aufgrund eines Urteils des OVG Münster vom 02.03.2004, Az. 15
A 41 68/02 (Anlage 2 zu 2010/0364-3.2) nicht rechtskonform und muss daher wie
folgt abgeändert werden:
Buchstabe I) zu § 4
neu einfügen:
Ein/e
Vertreter/Vertreterin je Ratsfraktion als weitere sachkundige Frauen und
Männer, die vom Rat der Stadt nach den Bestimmungen des AG-KJHG und der
Gemeindeordnung NRW gewählt werden
Satzungsänderungen
sind lt. Zuständigkeitsordnung durch den Jugendhilfeausschuss vorzuberaten und
nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buschstabe f) der Gemeindeordnung NRW –GO NRW- zu
beschließen.
Darstellung der
Rechtslage:
Fraktionen, die im
Jugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, haben wegen der abschließenden
Sondervorschriften des Jugendhilferechts zur Besetzung dieses Ausschusses
keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW, ein Ratsmitglied oder einen
sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied dieses Ausschusses zu benennen. § 5
Abs. 1 AG-KJHG regelt die beratende Mitgliedschaft unter den Gesichtspunkten
fachlicher Kompetenz. Dem Jugendhilfeausschuss obliegt die Möglichkeit gem. § 5
Abs. 3 AG-KJHG weitere sachkundige Frauen und Männer auf der Grundlage einer
Satzungsänderung zu bestellen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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19,3 kB
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