Beschlussvorlage - 2010/0437-2.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Flächennutzungsplan 2004 10. Änderung - Friedhof Hoengen a)Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung b)Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 2.1 - Bauleitplanung
- Beteiligt:
- Dezernat III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Entscheidung
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27.05.2010
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung
a)beschließt nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung die von der Verwaltung dazu vorgelegten Beschlussentwürfe
b)beschließt die öffentliche Auslegung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 – Friedhof Hoengen -
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet (Anlage 1) liegt im Stadtteil Hoengen. Es wird im Osten durch den Sportplatz Hoengen begrenzt. Westlich bildet die Wohnbebauung an der “Schillerstraße” die Grenze. Im Süden bildet der Friedhof die Grenze des Plangebiets, nördlich ist die Bebauung am “Im Franchsfeld” die Grenze des Geltungsbereiches.
Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 5.700m².
Anlass und Ziel der Flächennutzungsplanänderung
Da die im Flächennutzungsplan 2004 noch als “Grünfläche mit” Zweckbestimmung “Friedhof” (Anlage 2) ausgewiesene Fläche nicht mehr als Erweiterungsfläche für den Friedhof freigehalten werden muss, steht hier eine hochwertige städtebaulich integrierte Fläche für die innere Verdichtung zu Verfügung. Der parallel im Verfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 312 verfolgt das Ziel, die ehemalige Friedhofserweiterungsfläche für hochwertiges Wohnen zu entwickeln. Damit der Bebauungsplan Nr. 312 aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, ist die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 notwendig. Die bisherige Darstellung “Grünfläche” mit Zweckbestimmung “Friedhof” soll in “Wohnbaufläche” (Anlage 3) geändert werden.
Die Begründung sowie der Umweltbericht zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 – Friedhof Hoengen - liegen der Vorlage als Anlage 4 bei. Der Umweltbericht kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Realisierung der FNP-Änderungsplanung keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
In seiner Sitzung am 16.06.2009 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung die Aufstellung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Versammlung wurde am 09.12.2009 durchgeführt (Anlage 5).
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden ist im Schreiben vom 06.01.2010 erfolgt
(Anlage 6).
A.Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Niederschrift der Bürgerversammlung am 09.12.2009 (Anlage 7)
1.Frau B., Im Franchsfeld
Frau B. legt dar, dass die GSG die „Friedhofserweiterungsfläche“ als „unverbaubaren Blick“ vermarktet hat, was sich beim Grundstückskauf (der Grundstücke „Im Franchsfeld“) auf den Preis ausgewirkt hat. Demnach fühlen sich die Anwohner vom „Im Franchsfeld“ von der Stadt benachteiligt und befürchten einen Wertverlust der Grundstücke. Aus diesem Grund möchte Frau B. nicht, dass die Friedhofsfläche zu Bauland wird. Hierzu erfährt sie große Zustimmung aus der Versammlung, die sich allesamt gegen die Erschließung der „Friedhofserweiterungsfläche“ aussprechen.
Weiterhin weist Frau B. darauf hin, dass im Stadtteil Hoengen genügend Baugebiete vorhanden sind, womit gleichzeitig der Bedarf weiterer Baugebiete in Frage gestellt wird.
Stellungnahme der Verwaltung
Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 sowie der im Parallelverfahren durchgeführte Bebauungsplan Nr. 312 ist eine Maßnahme der inneren Verdichtung. Mit der Erschließung innerstädtischer Flächen folgt die Stadt dem Leitbild (gemäß BauGB) der „Nachhaltigen Stadtentwicklung“, welches unter anderem das Ziel verfolgt, die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich zu minimieren. Bei Maßnahmen der inneren Verdichtung müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sowohl für die bestehende Bebauung als auch für die neue Bebauung eingehalten werden. Insofern kann nicht von einem Wertverlust der Grundstücke „Im Franchsfeld“ ausgegangen werden.
Trotz bestehender Neubaugebiete wird ein darüber hinausgehender Bedarf an attraktiven Baugrundstücken vornehmlich für die jüngere Generation aber aufgrund der zentralen Lage auch für ältere Einwohner Alsdorfs gesehen. Dieser Bedarf wird durch das Wohnraumförderungsprogramm des Landes NRW 2009 bestätigt, das für den Eigentumsmarkt in Alsdorf ein hohes Bedarfsniveau konstatiert.
Daher wird seitens der Verwaltung weiterhin das Ziel verfolgt, die „Friedhofserweiterungsfläche“ als Baugebiet zu erschließen.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt der Anregung, die Fläche nicht zu entwickeln, nicht zu folgen.
2.Herr R., Im Franchsfeld
Herr R. zeigt sich verwundert darüber, dass bereits Firsthöhen angegeben sind, obwohl noch keine genaue Höhe des Niveaus (NN) feststeht.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Ebene der Flächennutzungsplanung (vorbereitende Bauleitplanung) hat die Funktion die Art der Bodennutzung, nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde, in seinen Grundzügen darzustellen. Detaillierte Angaben zum Maß der Nutzung sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. Dies setzt der im Parallelverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 312 fest. Im Bebauungsplanverfahren werden jedoch die genauen Erdhöhen (NN) durch einen öffentlich bestellten Vermesser zeitnah bestimmt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
3.Frau B., Im Franchsfeld
Frau B. fragt nach, ob das Versickerungsgutachten auf Probleme bei der Versickerung hinweist, da dies bei der Bebauung des Franchsfeldes, aufgrund des lehmigen Bodens, durchaus Probleme mit sich brachte.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Ebene der Flächennutzungsplanung (vorbereitende Bauleitplanung) hat die Funktion die Art der Bodennutzung, nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde, in seinen Grundzügen darzustellen. Festsetzungen bezüglich der Versickerung sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. Dies setzt der im Parallelverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 312 fest. Zum Bebauungsplan Nr. 312 liegt ein Versickerungsgutachten vor, das zu dem Ergebnis kommt, dass im Plangebiet eine Versickerung grundsätzlich möglich ist.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
4.Frau L., Im Franchsfeld
Frau L. weist darauf hin, dass bei der vorgesehenen Bebauung die „Friedhofserweiterungsfläche“ immer höher liegen wird als die Bebauung „Im Franchsfeld“. Das Regenwasser wird demnach immer auf die tiefer liegenden Grundstücke laufen.
Stellungnahme der Verwaltung
Zum Bebauungsplan Nr. 312 liegt ein Versickerungsgutachten vor, das zu dem Ergebnis kommt, dass im Plangebiet eine Versickerung grundsätzlich möglich ist.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
5.Herr S., Martin Struff Straße
Herr S. möchte wissen, in welcher Form bei der Planung der Lärmschutz bedacht wurde.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Ebene der Flächennutzungsplanung (vorbereitende Bauleitplanung) hat die Funktion die Art der Bodennutzung, nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde, in seinen Grundzügen darzustellen. Festsetzungen bezüglich des Lärmschutzes sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. Dies setzt der im Parallelverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 312 fest. Zum Bebauungsplan Nr. 312 liegt ein Schallimmissionstechnischer Fachbeitrag vor. Die darin dargelegten erforderlichen Maßnahmen zum Lärmschutz sind im Bebauungsplan Nr. 312 festgesetzt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
6.Frau B., Im Franchsfeld
Frau B zeigt sich besorgt über den Höhenunterschied zwischen „Im Franchsfeld“ und der „Friedhofserweiterungsfläche“ Dies würde bedeuten, dass im Falle einer Bebauung die Gärten verschattet werden, da die Firsthöhe neben dem geographischen Höhenunterschied auch noch die Firsthöhe um 0,5m höher geplant ist als „Im Franchsfeld“.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Festsetzung der Firtshöhe ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Bei dem im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312 wurde der Höhenunterschied zwischen dem Wohngebiet ‚Im Franchsfeld’ und der heutigen Friedhofserweiterungsfläche berücksichtigt. So wurde die Erschließungsstraße so weit wie möglich Richtung Südosten gerückt, um den Abstand zur Bestandsbebauung zu vergrößern. Des Weiteren wurde die maximale Firsthöhe von 9.50 m auf 9 m reduziert. Demnach sind alle Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB eingehalten.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
7.Frau B., Im Franchsfeld
Frau B. fragt nach, ob der Bedarf nach einem weiteren Wohngebiet evaluiert worden ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Trotz bestehender Neubaugebiete wird ein darüber hinausgehender Bedarf an attraktiven Baugrundstücken vornehmlich für die jüngere Generation aber aufgrund der zentralen Lage auch für ältere Einwohner Alsdorfs gesehen. Dieser Bedarf wird durch das Wohnraumförderungsprogramm des Landes NRW 2009 bestätigt, das für den Eigentumsmarkt in Alsdorf ein hohes Bedarfsniveau konstatiert.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
8.Frau B., Im Franchsfeld
Frau B. möchte wissen warum die Pazelle neben dem Sportplatz (Friedhofserweiterungsfläche) nicht im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 267 als Bauland ausgewiesen wurde.
Stellungnahme der Verwaltung
Zur Zeit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 267 wurde dies seitens des Eigentümers nicht gewünscht.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
9.Frau H., Kirchstraße
Frau H. regt an, die Friedhofserweiterungsfläche als Parkplatz für die Friedhofsbesucher zu nutzen.
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund der städtebaulichen Situation ist die Friedhofserweiterungsfläche nicht als Parkplatz geeignet. Es ist eine „gefangene“ Fläche, an die ausschließlich Gärten der vorhandenen Wohnbebauung angrenzen. Somit liegt hier ein schützenwerter Bereich vor. Würde die Fläche als Parkplatz genutzt, entstehen erhebliche Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und Parkplatz.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung beschließt der Anregung nicht zu folgen.
10.Herr R., Im Franchsfeld
Herr R. gibt zu Bedenken, dass im Wohngebiet, aufgrund des Verkehrsaufkommens über Lärmschutzmaßnahmen nachgedacht werden soll.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Ebene der Flächennutzungsplanung (vorbereitende Bauleitplanung) hat die Funktion die Art der Bodennutzung, nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde, in seinen Grundzügen darzustellen. Festsetzungen bezüglich des Lärmschutzes sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. Dies setzt der im Parallelverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 312 fest.
Da die geplante Erschließungsstraße eine Sackgasse ist, kann davon ausgegangen werden, dass nur Anliegerverkehr stattfindet. Lärmschutzmaßnahmen sind insofern nicht erforderlich und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewahrt.
Weiterhin hat die Städteregion Aachen, Immissionsschutz, in der frühzeitigen Behördenbeteiligung zum BP 312 hierzu keine Bedenken geäußert.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
11.Herr V., Im Franchsfeld
Herr V. möchte wissen, ob die Fläche vom Investor „in einem Zuge“ vermarktet wird.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Vermarktung ist weder Gegenstand der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004, noch des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 312.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
12.Frau H., Im Franchsfeld
Frau H. möchte wissen, ob der Baum (in der geplanten Verkehrsfläche) im Bereich des Friedhofes gefällt werden muss.
Stellungnahme der Verwaltung
Der im Parallelverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 312 setzt den Baum, mit dem größten Kronendurchmesser, als zu erhalten fest. Die angrenzende Fläche ist zum Schutz des Baumes als öffentliche Grünfläche vorgesehen. Insgesamt müssen fünf Bäume für die Durchfahrt beseitigt werden. Zum Schutz der Kronentraufflächen der angrenzenden Bäume auf der verbleibenden Friedhofsfläche wird eine Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
13.Herr B., Im Franchsfeld
Herr B. möchte wissen, ob für diese Maßnahmen Ökoausgleich zu leisten ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Flächennutzungsplanung ist die vorbereitende Bauleitplanung. Für Flächennutzungsplanänderungen ist grundsätzlich kein Ökoausgleich zu leisten. Da das Bebauungsplanverfahren, des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 312, nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt wird, gilt der Eingriff in Natur und Landschaft als vor der planerischen Entscheidung erfolgt. Somit ist kein landschaftsökologischer Ausgleich erforderlich.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
14.Herr R., Im Franchsfeld
Herr R. fragt nach, ob die Möglichkeit besteht die Grundstücke der Schillerstraße rückseitig zu erschließen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der im Parallelverfahren befindliche Bebauungsplan sieht eine solche Erschließung nicht vor.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind fristgerecht weitere Bedenken in schriftlicher Form eingegangen:
15.Herr und Frau L.-B., Im Franchsfeld; Schreiben vom 23.12.2009 (Anlage 8)
1. Die ruhige und grüne Lage war für die Anwohner des ‚Franchsfeldes’ ausschlaggebend für den Kauf des Grundstücks. Die generelle Bebauung der Friedfhofserweiterungsfläche bedeutet für die Bewohner des ‚Franchsfeldes’ eine Wertminderung ihrer Grundstücke.
2. Eine Erschließung der Friedhofserweiterungsfläche ist nur realisierbar, wenn von dem heutigen Friedhof eine Teilfläche als Zufahrtsstraße ausgebaut wird.
3. Es wird bemängelt, dass für die Neubebauung zwei Vollgeschosse mit maximal 9.50 m Firsthöhe vorgesehen sind, während für das ‚Franchsfeld’ lediglich 1½ Geschosse mit maximal 9 m Firsthöhe zugelassen sind. Zusätzlich ist der Höhenunterschied von 1.30 m zu berücksichtigen.
4. Die Tiefe der Vorgärten zwischen Verkehrsfläche und Baufenster mit 6 m wird beanstandet.
5. Es wird davon ausgegangen, dass die Begutachtung des Schattenwurfs von falschen Höhen ausgegangen ist.
6. Der Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen wird in Frage gestellt, weil zurzeit mehrere Neubaugebiete in der engeren Umgebung existieren.
7. Aufgrund der geringen Wasserdurchlässigkeit des hier vorhandenen Lößlehms wird das Bodengutachten angezweifelt, dass hier eine Versickerungsmöglichkeit sieht. Es wird befürchtet, dass das Niederschlagswasser das ca. 1.30 m tiefer liegende Wohngebiet ‚Im Franchsfeld’ gefährdet.
8. Es wird darauf hingewiesen, dass sich in dem bisher nicht nachgewiesenen Bunker nicht unerhebliche Mengen an Munition befinden. Es wird kritisiert, dass Hinweisen aus der Bevölkerung zur Verortung des Bunkers nicht hinreichend nachgegangen wurden.
Stellungnahme der Verwaltung
zu 1. Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 sowie der im Parallelverfahren durchgeführte Bebauungsplan Nr. 312 ist eine Maßnahme der inneren Verdichtung. Mit der Erschließung innerstädtischer Flächen folgt die Stadt dem Leitbild (gemäß BauGB) der „Nachhaltigen Stadtentwicklung“, welches unter anderem das Ziel verfolgt, die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich zu minimieren. Bei Maßnahmen der inneren Verdichtung müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sowohl für die bestehende Bebauung als auch für die neue Bebauung eingehalten werden. Insofern kann nicht von einem Wertverlust der Grundstücke „Im Franchsfeld“ ausgegangen werden.
zu 2. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung der heute brach liegenden und mindergenutzten Friedhofserweiterungsflächen sicherzustellen, ist eine Anbindung nur über die Friedhofsfläche möglich. Nach erfolgter Vermessung der Grundstücksflächen im Bereich der Verbindungsstraße wird der am 9.12.2009 vorgestellte Planungsstand weiterverfolgt. Eine Notwendigkeit der Einengung der Verkehrsflächenbreite ergibt sich aus der Vermessung nicht. Ein reibungsloser Begegnungsverkehr bei verminderter Geschwindigkeit von LkW / LkW ist gewährleistet. Der geringste Abstand heutiger Gräber zum zukünftigen Fahrbahnrand liegt bei 2.30 m.
zu 3. Die Lage der geplanten Baufenster im BP 312 ermöglicht die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die gemäß der Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen. Festezungen zum Maß der Nutzung sind nicht Gegenstand der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004. Allerdings wird bei dem im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312 der Anregung insofern gefolgt, dass die maximale Firsthöhe auf 9 m reduziert wird.
zu 4. Dies ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Allerdings wird bei dem im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312 der Anregung auch gefolgt, da der Abstand auf 5 m reduziert wird. Des Weiteren wird die Tiefe des Baufensters von 14 m auf 12 m geändert, so dass das Baufenster insgesamt 3 m weiter Richtung Südosten rückt. Der Abstand der rückwärtigen Baugrenze zur Bestandsbebauung beträgt dann ca. 27-31 m.
zu 5. Die Begutachtung des Schattenwurfs ist annähernd von den richtigen Höhen ausgegangen. Der Schattenwurf wird nach Verschiebung des Baufensters und Reduzierung der Höhen erneut erstellt.
zu 6. Trotz bestehender Neubaugebiete wird ein darüber hinausgehender Bedarf an attraktiven Baugrundstücken vornehmlich für die jüngere Generation aber aufgrund der zentralen Lage auch für ältere Einwohner Alsdorfs gesehen. Dieser Bedarf wird durch das Wohnraumförderungsprogramm des Landes NRW 2009 bestätigt, das für den Eigentumsmarkt in Alsdorf ein hohes Bedarfsniveau konstatiert.
zu 7. Die Ebene der Flächennutzungsplanung (vorbereitende Bauleitplanung) hat die Funktion die Art der Bodennutzung, nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde, in seinen Grundzügen darzustellen. Festsetzungen bezüglich der Versickerung sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. Dies setzt der im Parallelverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 312 fest. Zum Bebauungsplan Nr. 312 liegt ein Versickerungsgutachten vor, das zu dem Ergebnis kommt, dass im Plangebiet eine Versickerung grundsätzlich möglich ist.
zu 8. Die Fläche des ehemaligen Sportplatzes, unter der der Luftschutzstollen liegt, ist außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
16.Herr und Frau B., Im Franchsfeld; Schreiben vom 22.12.2009 (Anlage 9)
Es wird eine Unterschriftensammlung gegen die Aufstellung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 sowie gegen den Bebauungsplan Nr. 312 ‚Martin-Struff-Straße’ eingereicht. Detaillierte Gründe für die Ablehnung werden nicht aufgeführt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die anhaltende Nachfrage nach Baugrundstücken bestätigt, dass ein Bedarf an attraktiven Baugrundstücken innerhalb des Stadtgebietes Alsdorf vorhanden ist. Dies wird auch durch das Wohnraumförderungsprogramm des Landes NRW 2009 untermauert. Einer Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich ist die Innenentwicklung durch Nachverdichtung vorzuziehen. Dies entspricht auch der Intention des BauGB. Somit sind die Flächen der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes Nr. 312 ideal für eine Wohnbebauung, weil sie die Qualitäten des Außenbereiches mit der Lagegunst innerhalb des Ortsteils Hoengen verbinden.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
17.Herr und Frau B., Im Franchsfeld; Schreiben vom 22.12.2009 (Anlage 10)
1. Die generelle Bebauung der Friedhofserweiterungsfläche bedeutet für die Bewohner des Franchsfeldes eine Wertminderung ihrer Grundstücke.
2. Eine Verdichtung der Innenstadtbereiche wird im Gegensatz zur Stadtverwaltung für nicht sinnvoll gehalten. Andere Städte schaffen neue Grünflächen im Innenstadtbereich.
3. Die geplante Zufahrtsstraße zur heutigen Friedhofserweiterungsfläche widerspricht einer geregelten Gemeindeentwicklung. Die Erschließung über den heutigen Friedhof ist insbesondere für Anwohner und für Angehörige dort angrenzender Gräber eine Zumutung. Es ist zu klären, ob z.B. Rettungsfahrzeuge die Zufahrt passieren können, wenn dort zusätzlich geparkt werden darf.
4. Der Bedarf an Wohnbauflächen für junge Familien mit Kindern wird in Frage gestellt, weil mehrere Neubaugebiete mit entsprechender Zielgruppe in Alsdorf existieren.
5. Es wird darauf hingewiesen, dass sich in dem bisher nicht nachgewiesenen Bunker nicht unerhebliche Mengen an Munition befinden. Es wird kritisiert, dass Hinweisen aus der Bevölkerung zur Verortung des Bunkers nicht hinreichend nachgegangen wurden.
6. Aufgrund der geringen Wasserdurchlässigkeit des hier vorhandenen Lößlehms wird das Bodengutachten angezweifelt, dass hier eine Versickerungsmöglichkeit sieht. Es wird befürchtet, dass das Niederschlagswasser das ca. 1.30 m tiefer liegende Wohngebiet ‚Im Franchsfeld’ gefährdet.
7. Es wird bemängelt, dass der Höhenunterschied von ca. 1.30 m zwischen dem Wohngebiet ‚Im Franchsfeld’ und der heutigen Friedhofserweiterungsfläche nicht berücksichtigt wurde.
8. Es wird bemängelt, dass für die Neubebauung zwei Vollgeschosse mit maximal 9.50 m Firsthöhe vorgesehen sind, während für das Franchsfeld lediglich 1½ Geschosse mit maximal 9 m Firsthöhe zugelassen sind.
9. Es wird bemängelt, dass die Firstrichtung nicht festgesetzt wird.
10. Die Tiefe der Vorgärten mit 6 m wird beanstandet. Dadurch wird ein großer Schattenfall auf die Grundstücke ‚Im Franchsfeld’ erwartet.
11. Es wird davon ausgegangen, dass die Begutachtung des Schattenwurfs von falschen Höhen ausgegangen ist.
12. Es besteht Klärungsbedarf bezüglich der Ausgleichsflächen und der Abholzung vorhandener Bäume auf dem heutigen Friedhof.
13. Eine Bebauung des Plangebietes wird aufgrund der vielen Probleme nur mit hohem finanziellem Aufwand möglich sein.
Stellungnahme der Verwaltung
zu 1. Die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 sowie der im Parallelverfahren durchgeführte Bebauungsplan Nr. 312 ist eine Maßnahme der inneren Verdichtung. Mit der Erschließung innerstädtischer Flächen folgt die Stadt dem Leitbild (gemäß BauGB) der „Nachhaltigen Stadtentwicklung“, welches unter anderem das Ziel verfolgt, die Flächeninanspruchnahme im Außenbereich zu minimieren. Bei Maßnahmen der inneren Verdichtung müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sowohl für die bestehende Bebauung als auch für die neue Bebauung eingehalten werden. Insofern kann nicht von einem Wertverlust der Grundstücke „Im Franchsfeld“ ausgegangen werden.
zu 2. Der Intention des BauGB entsprechend ist die Innenentwicklung durch Nachverdichtung einer Inanspruchnahme von Flächen des Außenbereiches vorzuziehen. Die großen und tiefen Flurstücke des Ortsteiles Hoengen bieten etliche Möglichkeiten der Innenentwicklung. So ist auch das Wohngebiet Franchsfeld ein Ergebnis der Nachverdichtung. Aufgrund der angrenzenden öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof und der südöstlich angrenzenden tiefen Parzellenstruktur ist eine Schaffung von zusätzlichen Grünflächen nicht zielführend.
zu 3. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung der heute brach liegenden und mindergenutzten Friedhofserweiterungsflächen sicherzustellen, ist eine Anbindung nur über die Friedhofsfläche möglich. Nach erfolgter Vermessung der Grundstücksflächen im Bereich der Verbindungsstraße wird der am 9.12.2009 vorgestellte Planungsstand weiterverfolgt. Eine Notwendigkeit der Einengung der Verkehrsflächenbreite ergibt sich aus der Vermessung nicht. Ein reibungsloser Begegnungsverkehr bei verminderter Geschwindigkeit von LkW / LkW ist gewährleistet. Der geringste Abstand heutiger Gräber zum zukünftigen Fahrbahnrand liegt bei 2.30 m.
zu 4. Trotz bestehender Neubaugebiete wird ein darüber hinausgehender Bedarf an attraktiven Baugrundstücken vornehmlich für die jüngere Generation aber aufgrund der zentralen Lage auch für ältere Einwohner Alsdorfs gesehen. Dieser Bedarf wird durch das Wohnraumförderungsprogramm des Landes NRW 2009 bestätigt, das für den Eigentumsmarkt in Alsdorf ein hohes Bedarfsniveau konstatiert.
zu 5. Die Fläche des ehemaligen Sportplatzes, unter der der Luftschutzstollen liegt, befindet sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004.
zu 6. Die Ebene der Flächennutzungsplanung (vorbereitende Bauleitplanung) hat die Funktion die Art der Bodennutzung, nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde, in seinen Grundzügen darzustellen. Festsetzungen bezüglich der Versickerung sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. Dies setzt der im Parallelverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 312 fest. Zum Bebauungsplan Nr. 312 liegt ein Versickerungsgutachten vor, das zu dem Ergebnis kommt, dass im Plangebiet eine Versickerung grundsätzlich möglich ist.
zu 7. Der Höhenunterschied zwischen dem Wohngebiet ‚Im Franchsfeld’ und der heutigen Friedhofserweiterungsfläche wurde berücksichtigt. So wurde, beim im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312, die Erschließungsstraße so weit wie möglich Richtung Südosten gerückt, um den Abstand zur Bestandsbebauung zu optimieren. Des Weiteren wurde die maximale Firsthöhe von 9.50 m auf 9 m reduziert.
zu 8. Die Lage der geplanten Baufenster ermöglicht die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die gemäß der Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen. Festezungen zum Maß der Nutzung sind nicht Gegenstand der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004. Allerdings wird bei dem im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312 der Anregung insofern gefolgt, dass die maximale Firsthöhe auf 9 m reduziert wird.
zu 9. Festezungen zum Maß der Nutzung sind nicht Gegenstand der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004. Allerdings wird bei dem im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312 die Firstrichtung für das nordwestliche Baufenster parallel zur Erschließungsstraße festgesetzt.
zu 10. Dies ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Allerdings wird bei dem im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312 der Anregung gefolgt, da der Abstand auf 5 m reduziert wird. Des Weiteren wird die Tiefe des Baufensters von 14 m auf 12 m geändert, so dass das Baufenster insgesamt 3 m weiter Richtung Südosten rückt. Der Abstand der rückwärtigen Baugrenze zur Bestandsbebauung beträgt dann ca. 27-31 m.
zu 11. Die Begutachtung des Schattenwurfs ist annähernd von den richtigen Höhen ausgegangen. Der Schattenwurf wird nach Verschiebung des Baufensters und Reduzierung der Höhen erneut erstellt.
zu 12. Flächennutzungsplanung ist die vorbereitende Bauleitplanung. Für Flächennutzungsplanänderungen ist grundsätzlich kein Ökoausgleich zu leisten. Da das Bebauungsplanverfahren, des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 312, nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt wird, gilt der Eingriff in Natur und Landschaft als vor der planerischen Entscheidung erfolgt. Somit ist kein landschaftsökologischer Ausgleich erforderlich.
zu 13. Die Kosten für die Erschließungsmaßnahmen sind nicht Gegenstand der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
18.Herr R., Im Franchsfeld; Schreiben vom 20.12.2009 (Anlage 11)
1. Die geplante Erschließung der Friedhofserweiterungsfläche wird bemängelt und für eine Zumutung gehalten. Es ist zu klären, ob z.B. Rettungsfahrzeuge die Zufahrt passieren können. Es sei nicht bekannt, in welcher Entfernung sich die vorhandenen Grabreihen zur geplanten Straße befinden.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass seit Jahren das Problem des Bunkers unterhalb des heutigen Sportplatzgeländes bekannt sei. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass sich sowohl unter dem Sportplatz als auch auf dem Wiesengrundstück Munition befindet.
3. Im Bereich der Durchfahrt zur Friedhofserweiterungsfläche werden Lärmschutzmaßnahmen vermisst.
4. Die ausreichende Dimensionierung des Mischwasserkanals unterhalb der Martin-Struff-Straße wird in Frage gestellt. Eine geordnete Versickerungsmöglichkeit innerhalb des Plangebietes wird angezweifelt.
5. Es besteht Klärungsbedarf bezüglich der Ausgleichsflächen und der Abholzung vorhandener Bäume auf dem heutigen Friedhof.
6. Aufgrund der Lage der Friedhoferweiterungsfläche ca. 1-1,50 m oberhalb des Wohngebietes ‚Im Franchsfeld’ wird die maximale Firsthöhe von 9.50 m für die Neuplanung kritisiert. Es wird eine maximale Firsthöhe von 8 m bei einer I-geschossigen Bauweise vorgeschlagen.
7. In Anlehnung an die vorhandene Bebauung sollte die Firstrichtung festgesetzt werden. Ein planerisches ‚Durcheinander’ sollte verhindert werden.
8. Die Dachneigung sollte entsprechend der Bebauung ‚Im Franchsfeld’ auf maximal 30° festgesetzt werden.
9. Die 6 m tiefen Vorgärten des Baufensters südlich der Bestandsbebauung ‚Im Franchsfeld’ wird kritisiert. Die Bebauungstiefe sollte auf 12 m reduziert werden.
10. Die Wendemöglichkeit im Bereich der Friedhofserweiterungsfläche wird für nicht ausreichend gehalten.
Stellungnahme der Verwaltung
zu 1. Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung der heute brach liegenden und Friedhofserweiterungsflächen sicherzustellen, ist eine Anbindung nur über die Friedhofsfläche möglich. Nach erfolgter Vermessung der Grundstücksflächen im Bereich der Verbindungsstraße wird der am 9.12.2009 vorgestellte Planungsstand weiterverfolgt. Eine Notwendigkeit der Einengung der Verkehrsflächenbreite ergibt sich aus der Vermessung nicht. Ein reibungsloser Begegnungsverkehr bei verminderter Geschwindigkeit von LkW / LkW ist gewährleistet. Der geringste Abstand heutiger Gräber zum zukünftigen Fahrbahnrand liegt bei 2.30 m.
zu 2. Die Fläche des ehemaligen Sportplatzes, unter der der Luftschutzstollen liegt, ist außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004.
zu 3. Da die geplante Erschließungsstraße eine Sackgasse ist, kann davon ausgegangen werden, dass nur Anliegerverkehr stattfindet. Lärmschutzmaßnahmen sind insofern nicht erforderlich und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewahrt.
Weiterhin hat die Städteregion Aachen, Immissionsschutz, in der frühzeitigen Behördenbeteiligung hierzu keine Bedenken geäußert.
zu 4. Der Mischwasserkanal unterhalb der Martin-Struff-Straße ist ausreichend dimensioniert. Gemäß Versickerungsgutachten des Büros Dipl. Geol. R. Noppeney ist eine Versickerung von Niederschlagswasser grundsätzlich auf den Grundstücken möglich und auch ordnungsgemäß umsetzbar.
zu 5. Flächennutzungsplanung ist die vorbereitende Bauleitplanung. Für Flächennutzungsplanänderungen ist grundsätzlich kein Ökoausgleich zu leisten. Da das Bebauungsplanverfahren, des im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplanes Nr. 312, nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt wird, gilt der Eingriff in Natur und Landschaft als vor der planerischen Entscheidung erfolgt. Somit ist kein landschaftsökologischer Ausgleich erforderlich.
zu 6. Der Höhenunterschied zwischen dem Wohngebiet ‚Im Franchsfeld’ und der heutigen Friedhofserweiterungsfläche wurde berücksichtigt. So wurde, beim im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312, die Erschließungsstraße so weit wie möglich Richtung Südosten gerückt, um den Abstand zur Bestandsbebauung zu optimieren. Des Weiteren wurde die maximale Firsthöhe von 9.50 m auf 9 m reduziert.
zu 7. Festsetzungen zum Maß der Nutzung sind nicht Gegenstand der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004. Allerdings wird bei dem im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312 die Firstrichtung für das nordwestliche Baufenster parallel zur Erschließungsstraße festgesetzt.
zu 8. Festsetzungen zum Maß der Nutzung sind nicht Gegenstand der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004. Die Dachneigungen im Bebauungsplan Nr. 312 ‚Martin-Struff-Straße’ werden bei Satteldächern auf 30-35°, bei Pultdächern auf 15-25° festgesetzt und entsprechen damit den Festsetzungen des angrenzenden Bebauungsplanes.
zu 9. Dies ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung. Allerdings wird bei dem im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312 der Anregung gefolgt, da der Abstand auf 5 m reduziert wird. Des Weiteren wird die Tiefe des Baufensters von 14 m auf 12 m geändert, so dass das Baufenster insgesamt 3 m weiter Richtung Südosten rückt. Der Abstand der rückwärtigen Baugrenze zur Bestandsbebauung beträgt dann ca. 27-31 m.
zu 10. Die festgesetzte Wendemöglichkeit ist bezogen auf die Anzahl der anliegenden Grundstücke ausreichend dimensioniert.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
19.Herr und Frau v., Alsdorf; Im Franchsfeld vom 13.12.2009 (Anlage 12)
1. Die vorhandene Weißdornhecke zwischen der geplanten Straße zum ehemaligen Friedhofserweiterungsgelände und den Grundstücken ‚Im Franchsfeld 12 und 14’ sollte erhalten werden.
2. Die vorgenannte Straße verläuft direkt hinter unserem Grundstück ‚Im Franchsfeld 14’. Die Fläche der Weißdornhecke sollte in eine eigenständige Parzelle umgewandelt werden, damit die Parzelle 460 nicht an der Straßenparzelle liegt.
3. Auf der Grenze zwischen der Parzelle 460 und der Sportplatzparzelle befinden sich große Betonfundamente vom ehemaligen Ballfangzaun. Diese sollten entfernt werden.
4. Die Einbeziehung der Friedhofserweiterungsfläche erscheint als Maßnahme, um den Sportplatz aufzuwerten und für einen Investor interessanter zu machen.
5. Es wird beantragt, zunächst den Sportplatz und dann das Friedhofserweiterungsgelände zu bebauen, um zu vermeiden, dass der Sportplatz aufgrund der geringeren Attraktivität unbebaut bleibt.
6. Zwischen Franchsfeld und dem Sportplatz besteht ein deutlicher Höhenunterschied, der sachgerecht auszugleichen ist.
Stellungnahme der Verwaltung
zu 1. Dies ist nicht Gegenstand der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004. Der Im Parallelverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 312 setzt die Weißdornhecke in 1.10 m Breite als zu erhalten fest.
zu 2. Dies ist nicht Gegenstand der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004. Der Im Parallelverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 312 setzt die Fläche der Weißdornhecke als öffentliche Grünfläche fest. Somit werden die Parzellen 460 und 461 nicht unmittelbar an die geplante öffentliche Straßenverkehrsfläche angrenzen.
zu 3. Der ehemalige Sportplatz liegt nicht im Plangebiet der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004.
zu 4. Die Möglichkeit der Einbeziehung der Friedhofserweiterungsfläche resultiert aus dem Umstand, dass diese Fläche aufgrund der geringen Bestattungszahlen und der geänderten Bestattungsmethoden nicht mehr als Friedhofserweiterungsfläche benötigt wird. Um die brach liegende, Fläche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuführen zu können, wurde sie in das Plangebiet einbezogen. Die Einbeziehung entspricht der Intention des BauGB, Bebauungspläne der Innenentwicklung vorrangig zu behandeln. Nur über die Einbeziehung kann die Anbindung an das Straßennetz sichergestellt werden.
zu 5. Die Regelung von Bauabschnitten ist weder Gegenstand der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 noch des Bebauungsplanes Nr. 312.
zu 6. Der ehemalige Sportplatz liegt nicht im Plangebiet der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
B.Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung
1.RWE Liegenschaften und Umsiedlungen, Schreiben vom 03.02.2010 (Anlage 13)
Es wird auf den ehemaligen Luftschutzstollen hingewiesen und empfohlen, die Lage des Stollens, eine eventuelle Verfüllung etc. zu erkunden und gegebenenfalls eine Überbauung auszuschließen
Stellungnahme der Verwaltung
Die Fläche des ehemaligen Sportplatzes, unter der der Luftschutzstollen liegt, ist außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
2.Deutsche Telekom, Schreiben vom 26.01.2010 (Anlage 14)
Zwecks Ausbau des Telekommunikationsnetzes wird um rechtzeitige schriftliche Anzeige, mindestens 6 Monate vor Baubeginn gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung
Ausbaumaßnahmen sind weder Gegenstand der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 noch des Bebauungsplanes Nr. 312. Jedoch wird die Deutsche Telekom im Rahmen der Erschließungsplanung rechtzeitig beteiligt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
3.EWV Energie- und Wasser- Versorgung GmbH, Schreiben vom 22.01.2010 (Anlage 15)
Bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen sind entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten. Unter dem Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit wird das Netz erweitert. Es wird um weitere Beteiligung am laufenden Verfahren gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung
Erschließungsnahmen sind weder Gegenstand der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 noch des Bebauungsplanes Nr. 312. Der Träger wird im Rahmen der Erschließungsplanung beteiligt.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
4.LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 21.01.2010 (Anlage 16)
Eine konkrete Aussage zu Konflikten zwischen der Planung und den Belangen des Bodendenkmalschutzes ist nicht abschließend möglich, da eine systematische Erfassung der Bodendenkmäler in dieser Region bisher nicht durchgeführt wurde. Auf die gesetzlichen Vorgaben gemäß den §§ 15 und 16 DSchG NW soll hingewiesen und Bodenfunde unverzüglich angezeigt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Ein Verweis auf die §§ 15 und 26 DSchG ist auf Ebene des Flächennutzungsplanes weder möglich noch erforderlich. Allerdings ist im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 312 ein entsprechender Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
5.Erft Verband Bereich Abwassertechnik, Schreiben vom 15.01.2010 (Anlage 17) Niederschlagswasser ist gemäß § 51a LWG zu versickern, verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Eine geplante Versickerung sollte nur über belebte Bodenschichten erfolgen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Ebene der Flächennutzungsplanung (vorbereitende Bauleitplanung) hat die Funktion die Art der Bodennutzung, nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde, in seinen Grundzügen darzustellen. Festsetzungen bezüglich der Versickerung sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. Dies setzt der im Parallelverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 312 fest. Zum Bebauungsplan Nr. 312 liegt ein Versickerungsgutachten vor, das zu dem Ergebnis kommt, dass im Plangebiet eine Versickerung gemäß § 51a LWG grundsätzlich möglich ist.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
6.ENWOR GmbH, Schreiben vom 12.01.2010 (Anlage 18)
Um Berücksichtigung und Beachtung der bestehenden Trinkwasserleitungen wird gebeten.
Stellungnahme der Verwaltung
Das Plangebiet ist nicht von Bestandsleitungen betroffen.
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Stadtentwicklung nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Darstellung der Rechtslage:
Grundlage der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 – Friedhof Hoengen - ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI.I 2004 S.2414), in der zuletzt gültigen Fassung.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Mit der Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung Nr. 10 entstehen der Stadt Alsdorf keine Kosten.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Mit der Bebauung der Friedhofserweiterungsfläche werden Wohnflächen ohne weitere Inanspruchnahme von Flächen in Freiräumen geschaffen. Es handelt sich um eine Maßnahme der “inneren Verdichtung”.
Anlagen
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