Beschlussvorlage - 2021/0045/A51.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

 

 

Die Verwaltung informiert den Jugendhilfeausschuss regelmäßig in seinen Sitzungen über die Fall- und Kostenentwicklung in wesentlichen Bereichen der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie der Hilfe für junge Volljährige mit Stand vom 31.12.2020.

Die Fallzahlenentwicklung im Bereich der Hilfen zur Erziehung ist in NRW seit vielen Jahren steigend.

Angestiegen sind im Arbeitsfeld vor allem die Hilfen für junge Volljährige und die Eingliederungshilfen bei einer (drohenden) seelischen Behinderung. Für andere Leistungen weist die KJH-Statistik partiell ckläufige Inanspruchnahmewerte aus, insbesondere bei der Heimerziehung. Insbesondere ist der Unterstützungsbedarf der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen rückufig (vgl. HzE Bericht März 2020, herausgegeben durch die Landesjugendämter).

Die jährlichen Mehraufwendungen in den NRW-Kommunen stiegen in den Jahren 2017 bis 2018 um 2% im Gegensatz zu 13 % in den Jahren 2015/2016.(vgl. HzE Bericht 2020, Hrsg: Dortmunder Arbeitsstelle Kinder & Jugendhilfestatistik, S. 12).

Prägnant und nicht zu beeinflussen ist derzeit nach wie vor eine hohe Anzahl von Eltern/Elternteilen, die nach Alsdorf ziehen und deren Kinder bereits untergebracht sind. Es handelt sich hier um Zuzüge aus dem gesamten Bundesgebiet nach Alsdorf.

Dadurch geht  die Kostenträgerschaft auf die Stadt Alsdorf über. Bei durchschnittlichen Kosten je Heimfall pro Jahr von rd. 80.000,- € ergeben sich hier erhebliche Jahressummen und zusätzliches Arbeitsaufkommen im ASD sowie in der Wirtschaftlichen Jugendhilfe. Zusätzlich zum Anstieg der Fallzahlen kommen noch Kostensteigerungen durch  hrliche Tariferhöhungen.

 

Unter Hilfen zur Erziehung werden verschiedene Formen der beratenden, begleitenden und betreuenden sozialpädagogischen Unterstützungen in unterschiedlicher Intensität verstanden. Zur Gewährleistung einer hilfebedarfsgerechten Unterstützung werden professionelle Fachkräfte entsprechend der individuellen Zielformulierung eingesetzt. Für die Ausgestaltung der Hilfe arbeitet das Jugendamt mit den freien Trägern der Jugendhilfe eng und konstruktiv zusammen. Hierbei hat die Stärkung des Familiensystems Vorrang vor der Unterbringung in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung.

Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz haben Personensorgeberechtigte einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind, wenn ein entsprechender erzieherischer Bedarf erforderlich ist und die Hilfe für die weitere Entwicklung geeignet und notwendig ist. Auch junge Volljährige können entsprechende Unterstützung erhalten. Jugendhilfe gehört somit zu den sogenannten „pflichtigen Aufgaben der Verwaltung“.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachfolgend eine Auflistung der Angebotsformen, Hilfearten und Zielgruppen der Hilfen zur Erziehung nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII):

 

 

Angebotsform

Hilfeart (gem. §§ 27 ff. SGB VIII

Zielgruppe

 

 

 

 

Ambulante Hilfen

 

Erziehungsberatung (§ 28)

Eltern mit Kindern aller Altersgruppen

Soziale Gruppenarbeit (§ 29)

Ältere Kinder und Jugendliche

Erziehungsbeistände (§ 30)

Ältere Kinder und Jugendliche

Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31)

(siehe Fallbeispiel)

 

 

Familien mit jüngeren Kindern

Sozialpädagogische Tagesgruppe (§ 32)

Kinder im Vor- und Grundschulalter

Teilstationäre Hilfen

 

Tagesgruppe (§ 32)

 

Kinder bis 14 Jahre

 

 

 

Stationäre Hilfen

Gemeinsame Wohnformen für Mütter, Väter und Kinder (§ 19)

Alleinerziehende Eltern mit Kindern unter 6 Jahren

Vollzeitpflege (§ 33)

Insbesondere jüngere Kinder

Heimerziehung/sonstige Wohnformen (§ 34)

Kinder/Jugendliche/junge Volljährige

Intensive sozialpädagogische Einzel- betreuung (§ 35)

 

Jugendliche und Heranwachsende

In Anlehnung an: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Kinder- und Jugendhilfe Achtes Buch Sozialgesetzbuch, 3. Auflage, Berlin, 2010

 

 

 

Eine weitere Hilfeart, die hier nicht aufgeführt ist, ist die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Hier handelt es sich um eine Hilfeform, die sich an seelisch behinderte Kinder, bzw. von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche richtet und deren gesellschaftliche Teilhabe am Leben beeinträchtigt ist. Dieser Aufgabenbereich wird aufgrund des geänderten Bundesteilhabegesetzes (BTHG) prognostisch auch in den kommenden Jahren ansteigen. Es wird eine der Hauptaufgaben der Jugendämter sein, den Aufbau der inklusiven Jugendhilfe voranzutreiben.

 

r die Stadt Alsdorf ergeben sich zum Stichtag 31.12.2020 folgende Fallzahlen in den verschiedenen Leistungsbereichen:

Im IV. Quartal 2020 wurden insgesamt 459 Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen gewährt und umgesetzt. Da nicht alle Tätigkeiten im ASD ausschließlich im unmittelbaren Leistungsbezug der Bürger stehen, müssen zusätzlich zu den kostenintensiven Fällen auch die oftmals sehr zeitintensiven Arbeitsprozesse wie Kinderschutzfälle, Trennungs- und Scheidungsberatungen, Familiengerichtsverfahren, begleitete Umgänge und formlose Betreuungen berücksichtigt werden. Insgesamt wurden im IV. Quartal 2020 zusätzlich zu den 459 Hilfefällen weitere 338 Familien durch den ASD begleitet.

 

Insbesondere die formlosen Betreuungen der weiteren 338 Familien, die durch die eigenen Fachkräfte durchgeführt werden, bringen im Leistungsbereich erhebliche Kostenreduzierungen mit sich.

 

 

 

 

 

 

 

Mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 wurde die Statistik zu den Einschätzungsverfahren einer Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII eingeführt. Die Statistik zählt keine (gefährdeten) Kinder, sondern Verfahren, bei denen eingeschätzt wurde, ob ein Kind möglicherweise gefährdet ist.

 r den Kontextfaktor Anzahl der Gefährdungsmeldungen nach § 8aSGB VIII pro EW weist die Stadt Alsdorf eine außerordentlich hohe Abweichung vom Mittelwert auf, je nach zugrunde gelegter Fallzahl liegen die Werte zwei bis drei Mal doppelt so hoch wie der Durchschnitt.

 

 

Im Jahr 2020 waren insgesamt 261 Meldungen über mögliche Kindeswohlgefährdungen zu bearbeiten. Alle Meldungen wurden verlässlich immer von 2 Mitarbeiter*innen überprüft. Insgesamt hat die weitere Zunahme der Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen zu einer erheblichen zusätzlichen Arbeitsbelastung bei den Mitarbeitern*innen geführt.

Bei 78 Fällen kamen die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes zu dem Ergebnis, dass eine (akute oder latente) Kindeswohlgefährdung vorliegt. In 62 Fällen war dies zu verneinen, aber ein Hilfebedarf wurde bejaht und bei 121 Fällen waren nach einer Überprüfung keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

 

Gründe für Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen und Inobhutnahmen waren: desolate Wohnverhältnisse; Räumungsklagen; Abstellen von Strom und Wasser seitens der Energieversorger; Einstellung bzw. Reduzierung von ARGE-Leistungen; psychische und physische Erkrankungen oder auch Suchterkrankungen bei Eltern, Kindern und Jugendlichen; unzureichende Versorgung und hohe Fehlzeiten in der Kindertagesstätte und in den Schulen. Besonders in der 2. Jahreshälfte nahmen die Meldungen mit Hinweis auf häusliche Gewalt prozentual massiv zu. In den meisten Fällen war eine Mitteilung an das Jugendamt berechtigt und begründet.

 

Kindeswohlgefährdungen werden durch Energieversorger, ARGE, Nachbarn, Verwandte, Polizei, Kitas, Schulen, Gesundheitshilfe und Beratungsstellen gemeldet. Die Umsetzung, Begleitung, Finanzierung, Kostenheranziehung etc. der beschriebenen Hilfen setzt eine ausreichende Ausstattung des Sozialen Dienstes und der wirtschaftlichen Jugendhilfe mit Personalressourcen voraus.

 

Übersichten über Fallzahlen- und Kosten für das IV. Quartal 2020 sind als Anlage zu diesem Tagespunkt beigefügt.

 

 

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die finanziellen Mittel für diesen Aufgabenbereich werden im städtischen Haushalt unter dem Kostenträger 06-03-01 (Hilfen zur Erziehung) zur Verfügung gestellt.

 

Die für das Haushaltsjahr 2020 entstandenen Mehraufwendungen konnten durch die Auflösung bereits gebildeter Rückstellungen sowie durch Mehrerträge (Kostenerstattungen von anderen Städten/Gemeinden) innerhalb des Produktbereiches der wirtschaftlichen Jugendhilfe gedeckt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

 

Ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag.

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

25.02.2021 - Jugendhilfeausschuss - zur Kenntnis genommen