Beschlussvorlage - 2021/0054/A12
Grunddaten
- Betreff:
-
Umbesetzung in Ausschüssen und Gremien
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 12 - Amt für Rat und Verfassung
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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09.03.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt Alsdorf wählt als Ersatz für Herrn Marcel Hodenius auf Vorschlag der CDU-Fraktion Herrn Stv. Dirk Schaffrath (ohne Stellvertretung) in den Rechnungsprüfungsausschuss.
2. Der Rat der Stadt Alsdorf wählt als Ersatz für Frau Fiona Sproll auf Vorschlag der CDU-Fraktion Herrn Marcel Hodenius zum Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses gem. § 58 Abs. 4 GO NRW. Darüber hinaus wählt der Rat der Stadt als Ersatz für Frau Karin Lerbs ebenfalls auf Vorschlag der CDU-Fraktion Herrn Hans Grass zum 1. Stellvertreter sowie Herrn Tim Diehr zum 2. Stellvertreter des Herrn Hodenius gem. § 58 Abs. 4 GO NRW in den Rechnungsprüfungsausschuss.
3. Der Rat der Stadt Alsdorf wählt als Ersatz für Herrn Mustafa Yildirim auf Vorschlag der CDU-Fraktion Frau Stv. Alexandra Brandt als Stellvertreterin für Herrn Stv. Ingo Boehm in den Integrationsrat.
4. Der Rat der Stadt Alsdorf besetzt den Wahlausschuss wie folgt:
5. Der Rat der Stadt Alsdorf wählt Herrn Peter Steingass auf Vorschlag der Aktionsgemeinschaft Alsdorf e. V. zum Mitglied des Partnerschaftskomitees.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Zu 1. und 2.:
In der konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt am 08.12.2020 erfolgte u. a. die Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses. Da jedoch für den Rechnungsprüfungsausschuss lediglich Ratsmitglieder als stimmberechtigte Mitglieder benannt werden dürfen, beantragt die CDU-Fraktion mit Schreiben vom 25.01.2021 (Anlage 1) zur Korrektur die im Beschlussentwurf genannten Umbesetzungen.
Zu 3.:
In der konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt am 08.12.2020 erfolgte u. a. auch die Besetzung des Integrationsrates. Auch für die stimmberechtigte Mitarbeit im Integrationsrat dürfen nur Ratsmitglieder benannt werden. Hier ist ebenfalls eine entsprechende Korrektur auf Grundlage des Schreibens der CDU-Fraktion vom 25.01.2021 vorzunehmen.
Zu 4.:
In seiner konstituierenden Sitzung am 08.12.2020 hat der Rat der Stadt u. a. auch den Wahlausschuss gebildet und anschließend besetzt.
Dabei ist bei der Bildung des Wahlausschusses ein Fehler unterlaufen, denn in unzulässiger Weise wurde beschlossen, dass dem Wahlausschuss neben dem Wahlleiter als Vorsitzendem 11 Beisitzer/innen angehören sollen.
Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) schränkt die Anzahl zulässiger Beisitzer/innen jedoch ein. Nach § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz besteht der Wahlausschuss nämlich aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern/Beisitzerinnen.
Eine entsprechende Korrektur ist daher erforderlich (siehe Vorlage 2021/0083 - 8. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die vom Rat der Stadt gebildeten Ausschüsse sowie für den Bürgermeister). Somit ist auf Grundlage des Beschlusses zu vorgenannter Vorlage auch hier die Neubesetzung des Wahlausschusses zu beschließen.
Zu 5.:
Für die Besetzung des Partnerschaftskomitees lag zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt noch kein Vorschlag der Aktionsgemeinschaft Alsdorf e. V. vor. Zwischenzeitlich hat diese darum gebeten, Herrn Peter Steingass zum Mitglied des Partnerschaftskomitees zu bestellen.
Darstellung der Rechtslage:
§ 50 Absatz 3 letzter Satz der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW):
„Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, eine/n Nachfolger/in.“
§ 50 Absatz 4 letzter Satz GO NRW:
„Scheidet eine Person vorzeitig aus dem Gremium aus, für das sie bestellt oder
vorgeschlagen worden war, wählt der Rat den/die Nachfolger/in für die restliche Zeit
nach § 50 Abs. 2 GO NRW.“
§ 1 der Zuständigkeitsordnung für die vom Rat der Stadt gebildeten Ausschüsse sowie für den Bürgermeister:
„Der Rat der Stadt bildet folgende Ausschüsse und bestimmt die jeweilige Anzahl ihrer Mitglieder:
A) Pflichtausschüsse nach der Gemeindeordnung:
Stärke:
(…)
2. Rechnungsprüfungsausschuss:
„11 Ratsmitglieder sowie ggf. beratende Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 7 und 11 GO NRW.“
§ 27 Abs. 2 Satz 4 GO NRW:
Für den Integrationsrat bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder. Die Bestellung von Stellvertretern ist zulässig.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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155,5 kB
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