Beschlussvorlage - 2022/0086/A51.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die der Sitzungsvorlage 2022/0086/A51.1 als Anlage 1 beigefügten Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung von Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe gemäß § 2 Ab. 2 Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 und Abs. 3 Ziffern 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Jugendhilferichtlinien -. Sie sollen am 01.07.2022 in Kraft treten.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage: 

 

Hinweis:

Die Städteregion Aachen hat federführend für die Jugendämter der StädteRegion Aachen und Stadt Aachen eine gemeinsame Sitzungsvorlage erarbeitet. Diese soll gleichlautend in die Ausschusssitzungen der Kommunen, der StädteRegion Aachen und der Stadt Aachen zur Beschlussfassung eingebracht werden.

 

 

 

Die Jugendhilferichtlinien gibt es seit 1996. Sie waren ein Gemeinschaftswerk der damals kreisangehörigen Jugendämter, die sich auf eine möglichst einheitliche finanzielle Ausgestaltung von Leistungen der Jugendhilfe im Kreisgebiet verständigen wollten, und wurden nach Fertigstellung von den kommunalen Jugendhilfeausschüssen im Kreis Aachen beschlossen.

 

Im Jahr 2007 erfolgte aufgrund mehrerer Änderungen des SGB VIII, die auch Auswirkungen auf Art und Umfang finanzieller Leistungen hatten, erstmalig eine grundlegende Überarbeitung.

 

Zuletzt hatten Mitarbeitende der Wirtschaftlichen Jugendhilfe aller Altkreis-Jugendämter im Jahr 2015 eine Aktualisierung erarbeitet, die anschließend dem Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 08.12.2015 zur Beschlussfassung vorgelegt wurde (vgl. Sitzungsvorlage 2015/0494/3.2). Sie traten zum 01.01.2016 in Kraft.

 

Die Jugendhilfe ist ein außerordentlich lebendiges und sich dynamisch entwickelndes Rechtsgebiet, das mit seinen häufigen Änderungen auch die gesellschaftliche Entwicklung in Deutschland widerspiegelt. Eine große Veränderung gab es in der Zeit der Flüchtlingssituation 2015/2016, als die Jugendämter bundesweit unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) aufnehmen und versorgen mussten. Das SGB VIII wurde damals durch das „Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ entsprechend angepasst. Es kamen weitere Änderungen im Bereich des Kindesschutzes (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz KKG) und bezüglich der Hilfen für Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) hinzu. Die folgenreichste Änderung gab es nach langem Vorlauf im Jahr 2021 mit dem Inkrafttreten der SGB VIII-Reform, die mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) in mehreren Stufen ab 10.06.2021 bis zum Jahr 2028 den Weg in eine inklusive und stärker von Teilhabe- und Mitbestimmungsrechten geprägte Jugendhilfe bereitet. 

 

Aber nicht nur diese Entwicklungen machten eine erneute grundlegende Überarbeitung der Jugendhilferichtlinien notwendig. Zugleich hatte sich in den letzten Jahren gezeigt, dass materielle Bedarfslagen von Pflegekindern und ihren Pflegefamilien Veränderungen unterliegen und dass der zu leistende erzieherische Aufwand von Pflegeeltern angesichts zunehmend massiv beeinträchtigter und verhaltensauffälliger Kinder anders bewertet werden muss. 

 

Im Laufe des Jahres 2021 hat sich der Arbeitskreis Wirtschaftliche Jugendhilfe mit Vertreter*innen aus den Jugendämtern der Städte Aachen, Alsdorf, Eschweiler, Herzogenrath, Stolberg, Würselen und des städteregionalen Jugendamtes daher mit einer Neufassung der Richtlinien befasst. Sozialpädagogische Fachkräfte aus den Jugendämtern haben sich mit ihrer Expertise ergänzend eingebracht.

 

Die hier vorgelegten Richtlinien sind einvernehmlich erarbeitet worden. Bestehende und nicht abzuändernde Unterschiede (Praxis der Bereitschaftspflege in der Stadt Aachen) sind berücksichtigt. Auf die rein deklaratorische Aufzählung aller Aufgaben und Leistungen der Jugendhilfe zu Beginn der Richtlinien wurde in der Neufassung verzichtet, um den Text zu entschlacken. Mit den Neuregelungen sind auch Aspekte des KJSG umgesetzt.

 

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen im Überblick:

 

-        Pflegestellen werden insgesamt besser ausgestattet, um ihre Attraktivität zu erhöhen und die Wertschätzung für ihre Arbeit zu unterstreichen. Pflege- und Erziehungsstellen sind eine äerst wertvolle Ressource für die Jugendhilfe, sie bieten jungen Menschen ein Aufwachsen im familiären Umfeld und damit in größtmöglicher Normalität“. Die Rahmenbedingungen für ihre Arbeit zu verbessern und mehr Kindern diese Art der Unterbringung bieten zu können, war daher maßgebliches Anliegen bei der Erarbeitung der Neuregelungen. Es sind daher Möglichkeiten zur Erhöhung des materiellen und des Erziehungsaufwands vorgesehen; dies trägt auch den auffälliger werdenden Kindern/Jugendlichen Rechnung, die inzwischen nicht mehr nur in Erziehungsstellen untergebracht werden.

-        Die Unterscheidung in freiwilligen und pflichtigen Anteil des Alterssicherungsbeitrages wurde aufgegeben, auch um die Kostenerstattungsansprüche zu diesem Teil der finanziellen Ausstattung der Pflege-/Erziehungsstellen eindeutiger belegen zu können.

-        Der Anspruch auf Zahlung eines Beitrages zur Unfallversicherung soll für beide Pflegeelternteile gelten, sofern tatsächlich zwei Unfallversicherungen abgeschlossen sind.

-        Supervision und ein Zuschuss zu Ferienfreizeiten werden jetzt nicht mehr nur für Erziehungsstellen, sondern auch für Vollzeitpflegestellen vorgesehen.

-        Beim einmaligen Bedarf und bei den verschiedenen Beihilfen sind die Regelungen präzisiert, ergänzt und bzgl. der Beträge aktualisiert worden.

-        In der Bereitschaftspflege (Familiäre Bereitschaftsbetreuung - FBB) erfolgt eine Klarstellung, für welche Zeiträume das Bereitschaftspflegegeld gezahlt wird. Zudem wurde die Berechnungsgrundlage geändert, sie orientiert sich jetzt an den vom Land vorgegebenen Pflegesätzen und unterliegt damit einer automatischen Steigerung, sobald die vom Land beschlossenen Pflegesätze erhöht werden. Für die Stadt Aachen gelten besondere Regelungen, da dort die Bereitschaftspflege von freien Trägern sichergestellt wird.

-        Heranziehung: Im KJSG ist die Heranziehung junger Menschen mit Einkommen (aus Ausbildung, Ferienjobs, Praktikumsvergütungen etc.) als Kostenbeitrag zu den Kosten einer Unterbringung auf 25% des Einkommens begrenzt worden. Dies stellt eine deutliche Verbesserung für die jungen Menschen dar und entspricht im Wesentlichen der bereits in den bisherigen Jugendhilferichtlinien für den Bereich des Altkreises praktizierten Handhabung von Freibeträgen. Insofern kann in der Neufassung der Richtlinien auf Ausführungen hierzu verzichtet werden.

 

Um der schnellen Entwicklung in der Jugendhilfe Rechnung zu tragen, sollen die Richtlinien künftig in kürzeren Abständen gesichtet und bei Bedarf aktualisiert werden. Dies soll einmalig zwei Jahre nach dem Inkrafttreten, anschließend alle drei Jahre geschehen.

 

Bei der Aufstellung der kommunalen Haushalte für das Jahr 2022 im Frühjahr 2021 war das mit der Richtlinienänderung verbundene Finanzvolumen noch nicht bezifferbar. Ein Inkrafttreten wird daher für den 01.07.2022 vorgeschlagen, um die finanziellen Auswirkungen für die Haushalte der Kommunen im Jahr 2022 handhabbar zu gestalten.        

 

Die bisherigen Richtlinien sind zum Vergleich als Anlage 4 beigefügt.

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Der Jugendhilfeausschuss hat gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 7 Abs. 2 Ziffer 1 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Alsdorf vom 15.03.1994 die Aufgabe, Richtlinien und Grundsätze für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe aufzustellen und die Leistungen der Hilfe zur Erziehung festzusetzen, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt sind.

 

 

 

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Haushaltsmittel für die Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe stehen in der Haushaltssatzung 2022 unter dem Kostenträger 06-03-01 (Hilfen zur Erziehung) zur Verfügung. 

Durch die vorgeschlagenen Anpassungen können im Haushaltsjahr 2022 (01.07. 31.12.2022) Aufwendungen von bis zu 24.000,00 entstehen. Die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen ist dabei aufgrund von Erfahrungswerten geschätzt. Je nach Bedarfslage und Antragsverhalten kann der genannte Betrag auch unter- bzw. überschritten werden.

 

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag.

 

 

 

Anlage/n:

 

-        Richtlinien über die finanzielle Ausgestaltung von Leistungen und anderen Aufgaben der Jugendhilfe Jugendhilferichtlinien - neue Fassung -

-        Anhang (Kinder- & Jugendnotdienst/Rufbereitschaft/Inobhutnahme/Familiäre Bereitschaftsbetreuung

-        Anhang 3 (Beihilfen gem. Ziffer 8.2.2 )

-        Jugendhilferichtlinien - /bisherige Fassung -

 

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Auswirkungen

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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10.03.2022 - Jugendhilfeausschuss - unverändert beschlossen