Beschlussvorlage - 2022/0170/A20

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rat der Stadt nimmt die Ermächtigungsübertragungen zum Jahresabschluss 2021 in Höhe von insgesamt 8.800.542,37 (Anlage) zur Kenntnis.

 

  1. Zur Finanzierung der Auszahlungen im Rahmen der Investitionstätigkeit wird eine Kreditermächtigung in Höhe von 591.491,95 € übertragen.

 

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 KomHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte regelt mit Zustimmung des Vertretungsorgans die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.

 

Werden Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen, erhöhen sie gemäß § 22 Abs. 2 KomHVO NRW die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 27.03.2014 die Dienstanweisung über die Grundsätze der Ermächtigungsübertragung gem. § 22 Abs. 1 KomHVO NRW der Stadt Alsdorf beschlossen und damit eine verbindliche Regelung zur Übertragung, dem Verfahren und der Genehmigung getroffen. Demnach können Ermächtigungsübertragungen nur vorgenommen werden, soweit die Durchführung oder Fortsetzung der Maßnahme auch im Folgejahr haushaltswirtschaftlich verträglich und im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenerfüllung sachlich notwendig bzw. erforderlich ist.

 

Da nach dem Zeitpunkt der Aufstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses die Mehrkosten für den Neubau des Hallenbades (siehe Vorlage 2022/0174/A60 derselben Sitzung) bekannt geworden sind und die Finanzierung im Rahmen der Ermächtigungsübertragungen gesichert worden ist, weicht die hier dargestellte Summe von der im Entwurf des Jahresabschlusses dargestellten Summe ab. Diese nachträgliche Änderung wird im Rahmen der Korrektur des Jahresabschlusses 2021 berücksichtigt.

 

Im Rahmen des Jahresabschlusses 2021 und zur Sicherung der weiteren Finanzierung bereits begonnener Baumaßnahmen wurde die Bildung der in der Anlage aufgeführten Ermächtigungen in einer Gesamtsumme von 8.800.542,37 erforderlich.

 

Hierbei handelt es sich um Baumaßnahmen bzw. um Beschaffungen, für die im Haushaltsjahr 2021 ein Auftrag erteilt wurde, die Auslieferung und damit die Fälligkeit der Rechnung jedoch erst ins Jahr 2022 fällt.

 

Die hier aufgeführten Haushaltsmittel finden im Haushalt 2022 keine Berücksichtigung, sodass zur kontinuierlichen Fortfinanzierung der Maßnahmen die Bildung von Ermächtigungsübertragungen unabdingbar ist.

 

Nach § 86 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gilt eine Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und, wenn die Haushaltsatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltsatzung.

 

Mit Verfügung der oberen Kommunalaufsicht vom 25.05.2021 wurde zur Finanzierung der Auszahlung im Rahmen der Investitionstätigkeit für das Haushaltsjahr 2021 eine Kreditermächtigung in Höhe 6.819.900 € genehmigt. Diese wurde bisher noch nicht in Anspruch genommen.

 

Zur Finanzierung der Ermächtigungsübertragungen 2021 wird eine Kreditermächtigung in Höhe von 591.491,95 weiterhin benötigt und ist ins Haushaltsjahr 2022 zu übertragen.

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Entfällt.

 

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Entfällt.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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10.05.2022 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen