Beschlussvorlage - 2022/0088/A51.1
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz -); hier: Sechste Änderung der Kinderfördersatzung (Kfs) der Stadt Alsdorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 51.1 - Jugendamtsverwaltung
- Berichterstattung:
- Herr Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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10.03.2022
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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05.05.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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10.05.2022
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 25.02.2021 dem Rat der Stadt die Fünfte Änderung der Kinderfördersatzung der Stadt Alsdorf empfohlen. Diese wurde in der Sitzung des Rates am 09.03.2021 beschlossen und trat am 01.08.2021 in Kraft.
Bereits in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 26.06.2019 wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ab dem Jahr 2021/22 eine jährliche Erhöhung der Kindpauschalen vorsieht (§ 37 KiBiz). Für die Anpassung veröffentlicht die Oberste Landesjugendbehörde jährlich unter Berücksichtigung der Entwicklung von Personal- und Sachkosten eine einheitliche Fortschreibungsrate.
Da sich hierdurch jedoch nicht nur die entsprechenden Landesanteile an den Kindpauschalen erhöhen, sondern auch die städtischen Aufwendungen sowie die Anteile der Träger, die die Stadt Alsdorf in Einzelfällen ebenfalls übernimmt, steigen, hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 26.09.2019 und der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 27.06.2019 beschlossen, analog der durch das Land NRW vorgesehenen prozentualen Steigerung, die Elternbeiträge jährlich anzupassen.
Darüber hinaus hat der Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 25.02.2021 bzw. der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 09.03.2021 im Rahmen der Fünften Änderung der Kinderfördersatzung der Stadt Alsdorf die jährliche Anpassung der Geldleistung gem. § 23 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kindertagespflege – beschlossen.
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen teilte mit Schreiben vom 27.12.2021 mit, dass die Fortschreibungsrate gemäß § 37 KiBiz für das Kindergartenjahr 2022/2023 auf 1,02 % festgesetzt wird.
Die neue Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie die Tabelle der Geldleistungen gem. § 23 SGB VIII ab dem 01.08.2022 sind als Anlage beigefügt.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Regelung hinsichtlich der jährlichen Anpassung der Elternbeitragstabelle sowie der Tabelle der Geldleistungen gem. § 23 SGB VIII, stellen sich die finanziellen Auswirkungen für das Haushaltsjahr 2022 (01.08. – 31.12.2022) wie folgt dar:
Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen:
Elternbeiträge ohne Anpassung:
(1.162.500,00 €/jährlich hiervon 5/12) 484.375,00 €
Elternbeiträge mit Anpassung:
(1.174.358,00 €/jährlich davon 5/12) 489.315,00 €
Mehrertrag: 4.940,00 €
Elternbeitrag Kindertagespflege:
Elternbeiträge ohne Anpassung:
(270.000,00 €/jährlich davon 5/12) 112.500,00 €
Elternbeiträge mit Anpassung:
(272.754,00 €/jährlich davon 5/12) 113.648,00 €
Mehrertrag: 1.148,00 €
Geldleistungen gem. § 23 SGB VIII – Kindertagespflege:
Geldleistung ohne Anpassung:
(1.956.700,00 €/jährlich davon 5/12) 815.292,00 €
Geldleistung mit Anpassung:
(1.976.658,00 €/jährlich davon 5/12) 823.607,00 €
Mehraufwand: 8.315,00 €
Mittel zur Finanzierung der Kindertagespflege stehen im Produkt 06-03-02 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege für das Haushaltsjahr 2022 zur Verfügung.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
entfällt
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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708,4 kB
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2
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öffentlich
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103 kB
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3
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öffentlich
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75,8 kB
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