Beschlussvorlage - 2022/0212/A40
Grunddaten
- Betreff:
-
Förderschule der Stadt Alsdorf ab Schuljahr 2022/2023; Namensgebung ab 01.08.2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 40 - Schul- und Sportamt
- Berichterstattung:
- Herr Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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10.05.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt:
Die nach Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 15.06.2015 über die Bildung und den Betrieb eines Teilstandortes der Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale-soziale Entwicklung und Sprache im Verbund zwischen den Städten Herzogenrath und Alsdorf ab dem Schuljahr 2022/2023 wieder in Trägerschaft der Stadt Alsdorf geführte Förderschule im Verbund erhält ab dem 01.08.2022 den Namen:
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Förderschule im Verbund
der Stadt Alsdorf
Primar- und Sekundarstufe I
mit den Förderschwerpunkten
Lernen, emotionale-soziale Entwicklung und Sprache
Elisabethstraße 24, 52477 Alsdorf
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Aufgrund sinkender Schülerzahlen im Förderschulbereich bestand zum Schuljahr 2015/2016 die Notwendigkeit zum Erhalt des „Schulangebotes Förderschule“ in der Stadt Alsdorf gemeinsam mit der Stadt Herzogenrath eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bildung und den Betrieb eines Teilstandortes der Förderschule mit den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale-soziale Entwicklung und Sprache im Verbund zu schließen.
Die Elisabethschule, Förderschule im Verbund der Stadt Alsdorf, wurde daraufhin geschlossen. Der Standort Elisabethstraße wurde als Teilstandort der Käthe-Kollwitz-Schule unter Trägerschaft der Stadt Herzogenrath geführt.
Aufgrund einer neuen rechtlichen Situation (Änderung der Mindestgrößenverordnung und der Erfahrungen in den Schuljahren 2015/2016 bis einschl. 2021/2022 im Betrieb einer Förderschule an zwei Standorten) trat die Schulleitung der Käthe-Kollwitz-Schule nach Beschluss durch die Schulkonferenz an die Stadt Herzogenrath und an die Stadt Alsdorf mit der Bitte heran, die eingangs erwähnte unter dem 15.06.2015 geschlossene Vereinbarung aufzulösen und den Standort Elisabethstraße wieder unter der Trägerschaft der Stadt Alsdorf ab dem Schuljahr 2022/2023 als eigenständige Förderschule zu führen.
Der Ausschuss für Schulen, Sport und Kultur empfahl in seiner Sitzung am 02.09.2021 (TOP 6/Vorlagen-Nr. 2021/0314/A40) dem Rat der Stadt, der Bitte der Schule nachzukommen. Der Rat der Stadt beschloss unter TOP 12/Vorlagen-Nr. 2021/0314/A40 am 21.09.2021 entsprechend. Die Bezirksregierung erteilte mit Schreiben vom 09.11.2021 gem. § 81 Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG) die Genehmigung einer erneuten Verselbständigung der Schule.
Die Schule wird derzeit in Ermangelung eines neuen Namens vorrübergehend als „Förderschule der Stadt Alsdorf“ geführt.
Die Schule hat nunmehr unter dem 27.04.2022 beantragt, der Schule den Namen
Glück-Auf-Schule
zu geben.
Diesem Antrag voran gegangen sind Sitzungen in Arbeitsgruppen mit den Schülerinnen und Schülern, den Elternvertretern und Lehrerinnen und Lehrern der Schule. Letztendlich hat die Schulkonferenz in der Sitzung vom 27.04.2022 sich mehrheitlich bei drei Enthaltungen für den Namen Glück-Auf-Schule entschieden.
In der Zwischenzeit ist ein gemeinsamer Antrag der SPD-Fraktion und der CDU-Fraktion im Rat der Stadt vom 06.05.2022 eingegangen, der als Anlage 1 beigefügt ist.
Beide Fraktionen beantragen der Schule wieder „ihren alten“ Namen
Elisabethschule
zu geben.
Mit Verweis auf die Darstellung der Rechtslage bittet die Verwaltung den Rat der Stadt um Entscheidung.
Darstellung der Rechtslage:
Es gelten die Bestimmungen des § 6 SchulG - Geltungsbereich, Rechtsstellung und Bezeichnung wonach gem. Abs. 6 jede Schule eine Bezeichnung führt, die den Schulträger, die Schulform und die Schulstufe angibt. Bei Förderschulen ist auch der Förderschwerpunkt in dem sie vorrangig unterrichtet anzugeben. Der Name der Schule muss sich von dem nderer Schulen am gleichen Ort unterscheiden.
Die Namensgebung für eine Schule ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung (Routine). Im Sinne des § 41 Abs. 3 Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist daher die Einholung eines Ratsbeschlusses erforderlich.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Die Kosten (z.B. Kopfbögen, Stempel, div. Hinweisschilder) werden aus den der Schule vom Rat der Stadt jährlich zur Verfügung gestellten Betriebsmittel (Schulgirokonto) bzw. ggfls. aus Bauunterhaltsmitteln bestritten.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
Entfällt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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40,8 kB
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