Beschlussvorlage - 2022/0278/A66
Grunddaten
- Betreff:
-
Jahresabschluss 2021 des Eigenbetriebes Techn. Dienste der Stadt Alsdorf - Beratung und Beschlussfassung - a) Jahresergebnis zum 31.12.2021 b) Ergebnisverwendung und c) Empfehlungsbeschluss zur Entlastung des Betriebsausschusses
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 66 - Eigenbetrieb Technische Dienste
- Berichterstattung:
- Herr Spaltner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss für den Eigenbetrieb Technische Dienste
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Vorberatung
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22.09.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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29.09.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss beschließt, die Betriebsleitung für das Wirtschaftsjahr 2021 zu entlasten.
Der Betriebsausschuss fasst folgenden Empfehlungsbeschluss an den Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt:
a) den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2021 festzustellen,
b) den Jahresüberschuss 2021 in Höhe von 1.866.642,82 € auf neue Rechnung
vorzutragen,
c) die Entlastung des Betriebsausschusses für das Wirtschaftsjahr 2021
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Im Rahmen der Änderung der Eigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) durch Gesetz vom 16. November 2004 wurde in § 5 Absatz 5 EigVO NRW die Zuständigkeit für die Entlastung der Betriebsleitung neu geregelt und seit 2005 auf den Betriebsausschuss übertragen.
Nach § 21 (Jahresabschluss) der EigVO NRW ist am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz (§ 22 EigVO NRW), der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 23 EigVO NRW) und dem Anhang (§ 24 EigVO NRW) besteht. Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften sowie die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus der EigVO NRW nichts anderes ergibt.
Daneben ist gemäß § 25 EigVO NRW gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ein Lagebericht entsprechend den Vorschriften des § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
Gemäß § 26 Abs. 1 EigVO NRW hat die Betriebsleitung den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und nach erfolgter Prüfung gemäß § 106 GO NRW dem Betriebsausschuss vorzulegen.
Entsprechend der Neuerung in § 4 Buchstabe c) EigVO NRW entscheidet der Rat der Gemeinde seit dem Wirtschaftsjahr 2005 auch über die Entlastung des Betriebsausschusses.
Der Jahresabschluss 2021 wurde durch die NS+P Dr. Neumann und Partner mbB, Aachen geprüft.
Bestandteile der dem Betriebsausschuss mit der heutigen Sitzungsvorlage vorgelegten Dokumente sind
a) der Jahresabschluss 2021 des Eigenbetriebes Technische Dienste der Stadt Alsdorf
- Bilanz zum 31. Dezember 2021 (Anlage1)
- Gewinn- und Verlustrechnung vom 01. Januar bis 31. Dezember 2021 (Anlage 2)
- Anhang zum 31. Dezember 2021 (Anlage 3)
b) Lagebericht zum 31. Dezember 2021 der Betriebsleitung (Anlage 4)
c) der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, der NS+P
Dr. Neumann und Partner mbB, Aachen (Anlage 5)
Gemäß § 4 Buchstabe c) EigVO NRW entscheidet der Rat über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses.
Der Betriebsausschuss beschloss am 18.11.2021 die NS+P Dr. Neumann und Partner mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Aachen, mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes 2021 zu beauftragen.
Darstellung der Rechtslage:
Grundlagen für die Erstellung des Jahresabschlusses bzw. für den Lagebericht der Betriebsleitung sind die §§ 21, 25 und 26 Abs. 1 EigVO NRW. Grundlage für die Prüfung der Jahresrechnung ist § 106 GO NRW.
Gemäß Beschluss des Betriebsausschusses erhielt die NS+P, Dr. Neumann und Partner mbB, Aachen, den Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses 2021 des Eigenbetriebes Technische Dienste der Stadt Alsdorf.
Rechtsgrundlagen der Prüfung waren:
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2011,
Die Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 2004,
Die Landesverordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung
bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen vom 09. März 1981 bzw. dem Handelsgesetzbuch (HGB) vom 10. Mai 1897.
Ferner hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der Prüfung die im Fachgutachten 1/1988 des IDW niedergelegten Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung sowie die Prüfungsstandards (PS) des IDW beachtet.
Die Prüfung hat sich auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) zu erstrecken.
Mit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) hat das Land NRW die bisherige Jahresabschlussprüfung gem. § 106 der Gemeindeordnung (GO NRW) durch die Neuregelung in § 103 GO NRW abgelöst.
Damit wurde die „örtliche Prüfung der Eigenbetriebe“ (sowie der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen) verfahrensmäßig der örtlichen Prüfung von Jahres- und Gesamtabschlüssen der Kommunen gleichgestellt (§ 103 Abs. 3 Satz 1 GO i. V. m. § 102 GO NRW).
Die Zuständigkeit zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen wurde damit von der Gemeindeprüfungsanstalt auf den Betrieb verlagert.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Die Gewinn- und Verlustrechnung 2021 des Eigenbetriebes Techn. Dienste schließt mit einem Jahresüberschuss i. H. v. 1.866.642,82 € ab.
Der Jahresüberschuss 2021 i. H. v. 1.866.642,82 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.
Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:
- entfällt -
