Beschlussvorlage - 2022/0352/A51.2

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

Am 01.05.2022 ist das neue Landeskinderschutzgesetz NRW in Kraft getreten.

 

Die Verwaltung Jugendamt hat demzufolge unmittelbar auf diese neuen/ergänzenden Rechtsgrundlagen zu reagieren und informiert den JHA im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes über wesentliche Aspekte dieses neuen Gesetzes:

 

Die Notwendigkeit wirksamen Kinderschutzes ist nicht erst durch die in den vergangenen Jahren bekannt gewordenen Sachverhalte der vielfachen und oft systematisch angelegten sexualisierten Gewalt in einigen Fallkonstellationen in das Licht der Öffentlichkeit gerückt. Kinderschutz ist aber auch jenseits öffentlichkeitswirksamer Einzelfälle von überragender Bedeutung, denn jeder Fall von Kindeswohlgefährdung ob öffentlich bekannt geworden oder nicht, ist mit großem Leid für das betroffene Kind oder die Jugendliche oder den Jugendlichen verbunden. Es ist gut, dass die öffentlich bekannt gewordenen Fälle in der Gesellschaft eine gesteigerte Sensibilität für die Thematik hervorgerufen haben. Dabei erschöpft sich die Aufgabe des Kinderschutzes jedoch nicht in der bloßen Verhütung oder Abwehr von Kindeswohlgefährdungen. Ausgangspunkt eines funktionierenden Kinderschutzes ist vielmehr die Position eines jeden Kindes oder Jugendlichen als Träger von Rechten (und ggf. Pflichten), also das Kind oder die jugendliche Person in seiner oder ihrer Eigenschaft als Rechtssubjekt. Nur von dieser Rechtssubjektivität her gedacht können auch staatliche Schutzaufträge begriffen werden, nämlich als Auftrag an die Rechtsgemeinschaft, das Kind oder die jugendliche Person in seiner oder ihrer Rechtssubjektivität zu achten und zu schützen. Erst im Lichte dieser Wechselbezüglichkeit kann umfassender Kinderschutz erreicht und gewährleistet werden.

Mit dem vorliegenden Gesetz wird die staatliche Aufgabe und Rolle im Kinderschutz in seiner Eigenschaft als gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe präzisiert und qualitativ gestärkt.“ (Auszug: Drucksache Nordrhein-Westfalen 17/16232)

 

Folgende Kernpunkte beinhaltet das Gesetz:

 

  1. Zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen (§ 8a SGB VIII) sollen in den Jugendämtern fachliche Mindeststandards beachtet werden.
  2. Mit einem Turnus von fünf Jahren soll in jedem Jugendamt ein landesweites Qualitätsentwicklungsverfahren der Kinderschutzpraxis durchgeführt werden.
  3. r das Qualitätsentwicklungsverfahren und zur Qualitätsberatung zur Kinderschutzpraxis in den Jugendämtern wird das Land eine zuständige Stelle einrichten.
  4. In allen Jugendamtsbezirken sollen interdisziplinäre Netzwerke zum Kinderschutz aufgebaut und mit einer Netzwerkkoordinierung ausgestattet werden.
  5. Es sollen Leitlinien zu Kinderschutzkonzepten in Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe etabliert werden.
  6. r das Fachpersonal soll es eine umfassende Qualifizierungsoffensive geben.
  7. Kinderschutz und Kinderrechte sind untrennbar miteinander verbunden. Daher ist Basis für einen wirksamen Kinderschutz, den Rechten von Kindern und Jugendlichen auf Gehör und auf Berücksichtigung ihrer Meinung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zur Geltung zu verhelfen. Dies zieht sich wie ein roter Faden durch den Gesetzentwurf.

 

 

Die getroffenen Maßnahmen stellen erstmals in Nordrhein-Westfalen auf gesetzlicher Basis Mittel für den Kinderschutz bereit. Die Gesamtausgaben der Neuregelungen werden für das Jahr 2022 auf rd. 53 Millionen Euro, für 2023 auf rd. 85,3 Millionen Euro und für die Jahre ab 2024 auf rd. 85,8 Millionen Euro pro Jahr prognostiziert. Damit investiert das Land Nordrhein-Westfalen in den kommenden drei Jahren insgesamt rd. 224 Millionen Euro in die Umsetzung des Gesetzes. (Auszug Pressemitteilungen NRW, 26.01.2022)

 

 

 

 

 

 

Als einer der ersten Schritte zur Umsetzung des Gesetzes hat die Stadt Alsdorf, insbesondere mit Blick auf die geforderte Netzwerkkoordinierung, die Einstellung einer Fachkraft für die Koordinierung im Kinderschutz mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % zeitnah auf den Weg gebracht.

Darüber hinaus hat die Stadt Alsdorf die Möglichkeit, weitere Stellen im Rahmen des vorgesehenen Belastungsausgleiches zu finanzieren.

Um den gesetzlichen Vorgaben Rechnung tragen zunnen, wird die Verwaltung ein Einsatz-/Personalkonzept erarbeiten und dem JHA in einer seiner nächsten Sitzungen vorstellen.

Die Auszahlung des Belastungsausgleichs für die Kommunen für das Jahr 2022 erfolgt gem. § 12, Absatz 4 Landeskinderschutzgesetz zum 30.09.2022.

 

 

 

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die Höhe des vorgesehenen Belastungsausgleich des Landes ist zur Finanzierung der einzurichtenden Stellen auskömmlich.

 

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Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

 

Ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag.

 

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Beschlüsse

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20.09.2022 - Jugendhilfeausschuss - zur Kenntnis genommen