Beschlussvorlage - 2022/0361/A11
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der/des Technischen Beigeordneten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 11 - Personalamt
- Berichterstattung:
- Herr Sonders
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Alsdorf
|
Entscheidung
|
|
|
29.09.2022
|
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Die Technische Beigeordnete der Stadt Alsdorf, Frau Susanne Lo Cicero-Marenberg, ist mit Ablauf des 31.07.2022 aus dem Dienst der Stadt Alsdorf ausgeschieden.
Die Stelle wurde in der Zeit vom 10.06.2022 bis 04.07.2022 öffentlich ausgeschrieben. Es gingen insgesamt 6 Bewerbungen ein. Der Bewerberspiegel wurde den Fraktionsvorsitzenden der im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen für eine interfraktionelle Sitzung am 12.09.2022 zur Verfügung gestellt.
Am 27.09.2022 fanden zur Stellenbesetzung unverbindliche Vorstellungsgespräche unter Beteiligung aller im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen statt.
Darstellung der Rechtslage:
Gem. § 71 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sind Beigeordnete kommunale Wahlbeamte.
Sie werden vom Rat für die Dauer von acht Jahren gewählt. Gem. § 50 Abs. 2 GO NRW werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand wiederspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen. Bei einer Stadt der Größenklasse von Alsdorf muss mindestens einer der Beigeordneten mindestens die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, besitzen (§ 71 Abs. 3 GO NRW).
Nach § 14 der Hauptsatzung i.V.m. § 71 Abs. 1 GO NRW wählt der Rat der Stadt die Beigeordneten.
Die Wahl der Beigeordneten fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates der Stadt (§§ 41. Abs. 1 Buchst. C), 71 Abs. 1 GO NRW).
Gem. § 17 Abs. 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) in der derzeit gültigen Fassung darf die Ernennungsurkunde eines kommunalen Wahlbeamten erst ausgehändigt werden, wenn die Wahl nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung auf Grund der dafür geltenden Vorschriften beanstandet worden ist.
Auswirkungen
Darstellung der finanziellen Auswirkungen:
Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände (Eingruppierungsverordnung – EingrVO) in der zur Zeit geltenden Fassung sind Beigeordnete grundsätzlich nach A 16/B 2 einzugruppieren
Des Weiteren werden gem. § 6 Abs. 1 dieser Vorschrift der/dem Beigeordneten 33 1/3 v.H. der jeweiligen einwohnerabhängigen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters gewährt. Die v.g. Aufwandsentschädigung ist an die Stelle gebunden und nicht ruhegehaltsfähig.
Über die Eingruppierung ist gem. § 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 6 Abs. 2 Buchstabe a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Alsdorf im nichtöffentlichen Sitzungsteil zu beschließen.
