Beschlussvorlage - 2022/0051/A12
Grunddaten
- Betreff:
-
11. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf vom 28.04.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 12 - Amt für Rat und Verfassung
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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01.12.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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06.12.2022
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Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
- § 5 Abs. 1 Hauptsatzung
„Anregungen und Beschwerden“
§ 24 Abs. 1, Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wurde mit Wirkung vom 15.12.2021 geändert.
Ursprünglich hatte die Vorschrift folgende Fassung:
„Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden.“
Der neue Wortlaut lautet:
„Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden.“
Die Hauptsatzung muss hier auf den neuen Wortlaut der Gemeindeordnung abgestimmt werden.
Neue Formulierung:
„Einwohnerinnen und Einwohner, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen, haben das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Alsdorf fallen.“
- § 9 Abs. 2 Hauptsatzung
„Aufwandsentschädigung, Ersatz des Verdienstausfalls“
(Aufwandsentschädigungen für Ausschussvorsitzende)
In § 9 Abs. 2 wurde der Vollständigkeit halber ergänzt, dass auch die Ausschussvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erhalten.
Neue Formulierung:
„Die stellvertretenden Bürgermeister/innen, Ausschussvorsitzende, Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.“
- § 9 Abs. 3 Hauptsatzung
„Aufwandsentschädigung, Ersatz des Verdienstausfalls“
- Sitzungsgelder für Sachkundige
Satz 1 der Vorschrift über die Gewährung von Sitzungsgeldern an Sachkundige lautet in der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf wie folgt:
„Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die im Rahmen ihrer Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO.“
Die Verwaltung schlägt aus Konkretisierungsgründen vor, folgende neue Formulierung aufzunehmen:
„Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die im Rahmen ihrer Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Sitzungen von Ausschüssen und Gremien, denen sie angehören, sowie an den diesen Ausschusssitzungen und Zusammenkünften der Gremien vorausgehenden (Online-) Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung“.
- Online-Fraktionssitzungen
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 15.09.2020 im Rahmen seiner Selbstorganisation einen Beschluss gefasst, auch Online-Fraktionssitzungen zuzulassen und im Rahmen der durch die Entschädigungsverordnung eingeräumten Möglichkeit hierfür Sitzungsgelder zu gewähren. Voraussetzung ist, dass solche Online-Fraktionssitzungen im gleichen Rahmen wie gewöhnliche Fraktionssitzungen stattfinden.
Hiermit ist grundsätzlich schon Genüge getan. Aus Übersichtlichkeitsgründen und weil der Kommentierung zu § 45 GO NRW von Rehn/Cronauge zu entnehmen ist, dass sich für die Gewährung von Sitzungsgeldern bei Online-Fraktionssitzungen eine Regelung in der Hauptsatzung anbiete, schlägt die Verwaltung vor, die Hauptsatzung in § 9 Abs. 3, Sätze 1 – 3 entsprechend anzupassen und statt des Begriffs „Fraktionssitzungen“, den Begriff
„(Online-)Fraktionssitzungen“ zu verwenden.
- § 9 Abs. 5, Buchst. e) Hauptsatzung
„Aufwandsentschädigung, Ersatz des Verdienstausfalls“
(Kinderbetreuungskosten)
In der aktuellen Fassung der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf werden Kinderbetreuungskosten je Stunde bis zu einem Betrag von 8,00 € erstattet.
Die Verwaltung schlägt vor, hier den gesetzlichen Mindestlohn als Obergrenze festzulegen.
Neue Formulierung:
„Je Stunde der Kinderbetreuung wird höchstens der gesetzliche Mindestlohn erstattet.“
- § 9 Abs. 6 Hauptsatzung
„Aufwandsentschädigung, Ersatz des Verdienstausfalls“
(Genehmigung von Dienstreisen)
§ 9 Abs. 6 der Hauptsatzung der Stadt Alsdorf lautet derzeit wie folgt:
„Stadtverordnete, sachkundige Bürger/innen, sachkundige Einwohner/innen und sonstige vom Rat der Stadt zu ehrenamtlicher Tätigkeit berufene Personen erhalten ferner bei genehmigten Dienstreisen Reisekostenvergütungen nach Maßgabe der EntschVO. Vor Antritt der Reise ist dem/der Bürgermeister/in eine Reiseanmeldung mit der Einladung oder entsprechenden anderen Unterlagen rechtzeitig zur Genehmigung durch den Hauptausschuss vorzulegen. Dienstreisen der Mitglieder des Integrationsrates zum Zwecke der Teilnahme an den Sitzungen des Hauptausschusses des Landesintegrationsrates NRW sowie an den Sitzungen der Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates NRW gelten als genehmigt. Reisen zu parteipolitischen Veranstaltungen sind keine Dienstreisen.“
Die Verwaltung schlägt vor, die Vorschrift insoweit zu ergänzen, dass Dienstreisen von Gremienmitgliedern für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, in die sie seitens des Rates der Stadt entsandt wurden, generell als genehmigt gelten.
Neue Formulierung:
„Dienstreisen von Gremienmitgliedern für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, in die sie seitens des Rates der Stadt entsandt wurden, gelten generell als genehmigt.“ |
- § 9 Hauptsatzung
„Aufwandsentschädigung, Ersatz des Verdienstausfalls“
(Kosten für Fortbildungen für Gremienmitglieder)
Aufgrund der Ergänzung des § 113 GO NRW um nachstehenden Absatz ist eine Klarstellung hinsichtlich der Kostenübernahme bei Fortbildungsveranstaltungen der Gremienmitglieder angezeigt.
§ 113 Abs. 6 GO NRW:
„Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Gemeinde soll den nach Satz 1 entsandten Personen die Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienlich sind. Die nach Satz 1 entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung dieser Aufgaben fortzubilden.“
Die Verwaltung schlägt daher vor, § 9 HS um einen Abs. 8 zu erweitern; der Wortlaut entspricht der Formulierung in der Musterhauptsatzung des NRW Städte- und Gemeindebundes.
Neue Formulierung:
„Gremienmitglieder im Sinne des § 113 Abs. 1 GO NRW haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, die dem Erwerb der erforderlichen Sachkunde oder der Wahrnehmung ihrer Gremienaufgaben dienlich sind. Dies gilt nur, wenn die Gemeinde der Kostenübernahme vorab zustimmt.“
- § 14 Hauptsatzung
„Beigeordnete“
(Reduzierung der Anzahl der Beigeordnetenstellen)
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 29.09.2022 aufgrund des erfolglos verlaufenen Bewerberauswahlverfahrens für die Stelle des/der Technischen Beigeordneten entschieden, nunmehr eine Dezernentenstelle auszuschreiben. Folglich ist eine Anpassung der Vorschrift über die Anzahl der zu wählenden Beigeordneten vorzunehmen.
Neue Formulierung:
„Es wird ein/e hauptamtliche/r Beigeordnete/r gewählt. Der/Die Gewählte ist allgemeine/r Vertreter/in des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und führt die Amtsbezeichnung „Erste/r Beigeordnete/r“.“
- § 15 Hauptsatzung
„Öffentliche Bekanntmachungen“
(Öffentliche Bekanntmachungen nach dem BauGB)
Die Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW wurde zum Thema „Öffentliche Bekanntmachungen nach dem BauGB“ ergänzt.
Die Verwaltung schlägt vor, diese neue Regelung ebenfalls zu übernehmen und § 15 der Hauptsatzung um einen Abs. 4 zu ergänzen:
Neue Formulierung:
„Abweichend von Abs. 1 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) im „Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Alsdorf – Amtsblatt“. Nachrichtlich werden die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet auf der Internetseite „Alsdorf.de“ bereitgestellt.“
Die entsprechende Änderungssatzung liegt als Anlage 1 und eine Synopse als Anlage 2 bei.
