Beschlussvorlage - 2022/0448/A32
Grunddaten
- Betreff:
-
5. Änderung der Neufassung der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Alsdorf vom 17.09.2004 (Parkgebührenordnung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 32 - Bürger- und Ordnungsamt
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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01.12.2022
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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06.12.2022
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt:
Alternative A
Der 5. Änderung der Neufassung der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Alsdorf vom 17.09.2004 (Parkgebührenordnung) entsprechend der beigefügten Anlage 1 aufgrund des § 2b Umsatzsteuergesetz wird zugestimmt.
oder
Alternative B
Der 5. Änderung der Neufassung der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Alsdorf vom 17.09.2004 (Parkgebührenordnung) entsprechend der beigefügten Anlage 2 aufgrund des § 2b Umsatzsteuergesetz sowie der vorgeschlagenen Tariferhöhung wird zugestimmt.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 01.12.2011 wird eine Gemeinde bei der Bewirtschaftung von selbständigen - d. h. von der öffentlichen Straße abgegrenzten – Parkplätzen als Unternehmerin tätig und erbringt steuerpflichtige Leistungen, da die Fläche auch einem privaten Leistungsanbieter zur Nutzung überlassen werden kann. Im Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 27.03.2003) ist es nunmehr unerheblich, ob die Gemeinde dabei hoheitlich tätig wird und die Erhebung der Parkgebühren im Zusammenhang mit einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfolgt. Nicht betroffen von dem Urteil sind die unselbständigen – d. h. die eng entlang der Fahrbahn verlaufenden – Parkflächen.
Folgende Flächen im Stadtgebiet gelten als selbständige Parkplätze:
- Parkplatz zwischen Rathaus und Ärztehaus,
- St.-Brieuc-Platz / Hallenbadvorplatz und
- Parkplatz Mariadorf Dreieck.
Ab 2023 ist auf die Einnahmen aus den fünf in diesen Bereichen aufgestellten Parkscheinautomaten Umsatzsteuer abzuführen. Die Einnahmen aus diesen Parkscheinautomaten betragen insgesamt jährlich im Durchschnitt rund 76.000 €. Somit ist zukünftig von einer abzuführenden jährlichen Umsatzsteuer auf Parkscheingebühren in Höhe von ca. 14.500 € auszugehen.
Um diese Einnahmeverluste zu kompensieren, müssten die Parkscheingebühren entsprechend erhöht werden. Seitens der Verwaltung wird folgende Gebührenanpassung vorgeschlagen:
Parkdauer | Aktuelle Gebührentarife | Vorgeschlagene Änderung |
Bis zu 15 Minuten | 0,10 € | 0,10 € |
30 Minuten | 0,50 € | 0,60 € |
60 Minuten | 1,00 € | 1,20 € |
120 Minuten | 1,50 € | 1,70 € |
Für jede weitere 60 Minuten | 0,50 € | 0,50 € |
Auf den Parkscheinen im Bereich der selbstständigen Parkplätze wird ab 2023 auf die enthaltene Mehrwertsteuer hingewiesen. Zudem soll in der Parkgebührenordnung ein entsprechender Hinweis in § 1 Abs. 2a aufgenommen werden.
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 6a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) können für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. In Nordrhein-Westfalen wurde diese Ermächtigung auf die örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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151 kB
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