Beschlussvorlage - 2022/0451/A32
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderungssatzung über die Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Alsdorf und über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten vom 10.12.2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 32 - Bürger- und Ordnungsamt
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
01.12.2022
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Alsdorf
|
Entscheidung
|
|
|
06.12.2022
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt:
Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte 2. Änderung der Satzung über die Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Alsdorf und über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten vom 10.12.2014.
Sachverhalt
Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Mit Einführung des neuen § 2b UStG wurden die Rechtsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt und mit einer optionalen Übergangsfrist bis Ende 2022 versehen. Hintergrund waren die Anforderungen aus dem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuersystem. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 ist zwingend nach neuem Recht § 2b UStG zu verfahren. Der neue § 2b UStG kehrt die bisherige Systematik um und führt dazu, dass jPöR als Unternehmer angesehen werden und ihre Leistungen als umsatzsteuerbarer Umsatz den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterworfen sind. Sie gelten nur dann nicht als Unternehmer, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, d.h. wenn sie auf Grundlage einer öffentlich- rechtlichen Sonderregelung tätig werden und diese Privilegierung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.
Wettbewerbsverzerrungen kann es nur dort geben, wo Wettbewerb besteht, d. h. eine von einer jPöR erbrachte Leistung auch von einem privaten Unternehmer erbracht werden könnte. Die Tätigkeit muss also marktrelevant sein. Nicht steuerbar sind Tätigkeiten im Rahmen öffentlicher Gewalt, die überhaupt nicht im Wettbewerb stattfinden, weil gleichartige Leistungen von privaten Unternehmern nicht erbracht werden können z. B. weil die Inanspruchnahme von Leistungen einer jPöR gesetzlich vorgeschrieben ist (Anschluss- und Benutzungszwang).
Die Wettbewerbs- bzw. Marktrelevanz ist zunächst beim Erreichen der Umsatzgrenze von 17.500 € je Jahr gegeben. Wenn der Betrag für eine bestimmte Art der erbrachten Leistung diese Summe überschreitet, dann entsteht eine Steuerpflicht ab dem ersten Cent.
Die Feuerwehr der Stadt Alsdorf beseitigt Betriebsmittelspuren auf Grundlage der Feuerwehrsatzung. Da von privaten Unternehmen die gleichen Leistungen erbracht werden, steht die Stadt Alsdorf im Wettbewerb. In den vergangenen Jahren wurde die Umsatzgrenze von 17.500€ regelmäßig überschritten, weshalb diese Satzung ab 2023 steuerpflichtig wird.
Bei den Leistungen nach § 3 der Feuerwehrsatzung handelt es sich um privatrechtliche Leistungsentgelte, weshalb ab 2023 steuerpflichtig werden.
Die bisherige Satzung wird gemäß der Anlage ergänzt. Ansonsten bleibt der Satzungstext unverändert.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
177 kB
|
