Beschlussvorlage - 2022/0452/A32

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:

 

Der Rat der Stadt beschließt:

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung der Entgeltordnung für die Leistungen der Brandschutzdienststelle der Stadt Alsdorf vom 30.06.2016.

 

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

Mit Einführung des neuen § 2b UStG wurden die Rechtsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt und mit einer optionalen Übergangsfrist bis Ende 2022 versehen. Hintergrund waren die Anforderungen aus dem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuersystem. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 ist zwingend nach neuem Recht § 2b UStG zu verfahren. Der neue § 2b UStG kehrt die bisherige Systematik um und führt dazu, dass jPöR stets als Unternehmer angesehen werden und ihre Leistungen als umsatzsteuerbarer Umsatz den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterworfen sind. Sie gelten nur dann nicht als Unternehmer, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, d.h. wenn sie auf Grundlage einer öffentlich- rechtlichen Sonderregelung tätig werden und diese Privilegierung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.

Wettbewerbsverzerrungen kann es nur dort geben, wo Wettbewerb besteht, d. h. eine von einer jPöR erbrachte Leistung auch von einem privaten Unternehmer erbracht werden könnte. Die Tätigkeit muss also marktrelevant sein. Nicht steuerbar sind Tätigkeiten im Rahmen öffentlicher Gewalt, die überhaupt nicht im Wettbewerb stattfinden, weil gleichartige Leistungen von privaten Unternehmern nicht erbracht werden können z. B. weil die Inanspruchnahme von Leistungen einer jPöR gesetzlich vorgeschrieben ist (Anschluss- und Benutzungszwang).

 

Die Wettbewerbs- bzw. Marktrelevanz ist zunächst beim Erreichen der Umsatzgrenze von 17.500 € je Jahr gegeben. Wenn der Betrag für eine bestimmte Art der erbrachten Leistung diese Summe überschreitet, dann entsteht eine Steuerpflicht ab dem ersten Cent.

 

Die Leistungen der Brandschutzdienststelle werden mit der „Entgeltordnung für die Leistungen der Brandschutzdienststelle der Stadt Alsdorf“ abgerechnet. Hierbei handelt es sich um eine privatrechtliche Entgeltordnung, welche ab 2023 steuerpflichtig wird.

 

Die bisherige Satzung wird gemäß der Anlage ergänzt. Ansonsten bleibt der Satzungstext unverändert.

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Bei der Mehrwertsteuer handelt es sich um einen durchlaufenden Posten, da diese an das Finanzamt abgeführt wird. Es kommt nicht zu Mehrerträgen.

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Entfällt.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

01.12.2022 - Hauptausschuss - unverändert beschlossen

Erweitern

06.12.2022 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen