Beschlussvorlage - 2022/0428/A10

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:

 

Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt die als Anlage beigefügte zweite Änderungssatzung zur Verwaltungsgebührensatzung.

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Die allgemeine Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Alsdorf gilt seit dem 15.12.2015 und wurde zuletzt durch Ratsbeschluss vom 01.10.2019 geändert.

 

Durch eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes müssen juristische Personen des Öffentlichen Rechts ab dem 01.01.2023 für bestimmte erbrachte Leistungen Umsatzsteuer abführen.

 

Folglich muss bei den betroffenen Tarifpositionen in der Anlage zur Verwaltungsgehrensatzung die Umsatzsteuer entsprechend ausgewiesen bzw. ein Hinweis zur enthaltenen Umsatzsteuer ergänzt werden.

 

Betroffen von der neuen Regelung ist ausschließlich die Tarifposition Nr. 23 „Ausleihe von Gegenständen“. Aufgrund des sehr geringen Umfangs der jährlich über diese Gebührenposition erzielten Einnahmen wird vorgeschlagen, die Umsatzsteuer als in der Gebühr enthalten auszuweisen.

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Die allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gilt in weiten Bereichen auch für die Tätigkeiten der Städte und Gemeinden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2.1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) gilt sie jedoch nicht für die Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung.

 

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können nach § 4 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) Gebühren erheben. Nach § 4 Abs. 2 KAG sind Gebühren „Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung Amtshandlung oder sonstige tigkeit der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden“.

 

Gemäß § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrheinwestfalen (GO NRW) sind die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und Geboten aus speziellen Entgelten für die von Ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen.

 

Der neue § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG), welcher ab dem 01.01.2023 von der Stadt Alsdorf anzuwenden ist, kehrt die bisherige Systematik um und führt dazu, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie auf privatrechtlicher Grundlage handeln, stets als Unternehmer angesehen werden und ihre Leistungen als umsatzsteuerbarer Umsatz den Regelungen des UStG unterworfen sind. Sie gelten nur dann nicht als Unternehmer, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

 

Bei der Tarifposition Nr. 23 „Ausleihe von Gegenständen“ handelt es sich um eine privatrechtliche Leistung, die ab dem 01.01.2023 steuerpflichtig wird.

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Da die Tarifposition Nr. 23 um den Hinweis über die enthaltene Umsatzsteuer ergänzt wird, der jeweilige Gebührensatz aber in der Höhe unverändert bleibt, sind geringfügige Mindereinnahmen für die Dienstleistung „Ausleihe von Gegenständen“ zu erwarten.

 

Angesetzt sind für die Ausleihe von Absperrgittern, Absperrmaterial und Fahnen je Ausleihe 9,00 €. Dies entspricht 7,56 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, so dass bei jedem Ausleihvorgang ab 2023 1,44 € Mindereinnahmen für den städtischen Haushalt anfallen. In den zurückliegenden Jahren waren durchschnittlich 3 - 4 Ausleihvorgänge pro Jahr zu verzeichnen, so dass die Mindereinnahmen voraussichtlich 10,00 € pro Jahr nicht überschreiten werden.

 

r die Ausleihe eines Rednerpults sind 25,00 € als Gebühr angesetzt; dies entspricht 21,01 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Wann zuletzt ein Rednerpult ausgeliehen wurde, konnte nicht mehr recherchiert werden, so dass hier voraussichtlich keine Mindereinnahmen für 2023 anfallen werden.

 

Darüber hinaus soll verwaltungsseitig im kommenden Jahr r 2024 eine grundsätzliche Überarbeitung bzw. Aktualisierung der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung erfolgen, bei der alle Tarifstellen kritisch auf Wirtschaftlichkeit überprüft und ggfls. die Gebührensätze angepasst werden.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

entfällt

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

01.12.2022 - Hauptausschuss - unverändert beschlossen

Erweitern

06.12.2022 - Rat der Stadt Alsdorf - unverändert beschlossen