Beschlussvorlage - 2023/0081/A51.1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sach- und Rechtslage:

 

Die Verwaltung informiert den Jugendhilfeausschuss in der Sitzung über die Fall- und Kostenentwicklung in wesentlichen Bereichen der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie der Hilfe für junge Volljährige mit Stand vom 31.12.2022.

Die kommunalen Jugendämter in Nordrhein-Westfalen haben im Jahr 2020 rund 3,2 Mrd. Euror die Durchführung von Leistungen der Hilfen zur Erziehung, der Hilfen für junge Volljährige sowie der Eingliederungshilfen bei einer (drohenden) seelischen Behinderung aufgewendet. Mit diesem Ergebnis der von IT.NRW erhobenen Daten wurde einmal mehr ein Höchststand der Ausgaben vermeldet (vergl. HzE Bericht 2022, herausgegeben Juni 2022 auf der Datenbasis von 2020).

 

Gestiegen sind im Arbeitsfeld vor allem die Hilfen für junge Volljährige und die Eingliederungshilfen bei einer (drohenden) seelischen Behinderung gem. § 35a SBG XIII.

Auf die Stadt Alsdorf bezogen kann nun, nach der Spitze der Corona Pandemie, gerade auch in diesem Bereich bei den ambulanten Hilfen ein weiterer Anstieg verzeichnet werden.

 

Der HzE Bericht 2022, der auf den Daten von 2020 basiert und Aussagen über die Entwicklungen und Ausgaben erzieherischer Hilfen in NRW darstellt, gibt an, dass im Jahr 2020 240.454 Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige in Anspruch genommen wurden. 2019 waren es 253.309. Damit sind die Fallzahlen seit 2007 erstmalig rückläufig.

"Mit den neuen Daten spiegelt sich ein widersprüchliches Bild der Hilfelandschaft wider. Während mit den finanziellen Aufwendungen ein weiterer Höchststand vermeldet wird, sind die Fallzahlen seit der Neuerfassung der erzieherischen Hilfen im Jahr 2007 erstmalig rückläufig. Diese Entwicklung geht vor allem auf den starken Rückgang bei der Erziehungsberatung zurück, die im Jahr 2020 einen Tiefstand erreicht hat.

 

Im Vergleich zu 2019 werden auch weniger stationäre Hilfen ausgewiesen, während die ambulanten Hilfen konstant geblieben sind. Hier zeichnen sich eindeutige Spuren der Coronapandemie ab, die sich insbesondere bei der Erziehungsberatung bemerkbar machen."  (HzE Bericht von Juni 2022, erste Ergebnisse)

 

Der Blick wird allerdings auch auf die möglichen weiteren Veränderungen in Bezug auf das im Juni 2021 in Kraft getretene Kinder-und Jugendstärkungsgesetz zu richten sein. Wie bereits im letzten Jahr berichtet, sind auf dieser Grundlage die Hilfen für junge Volljährige auch in Alsdorf angestiegen und auch das geforderte noch viel größere Augenmerk auf den Kinderschutz schlägt sich ebenfalls in den Hilfen zur Erziehung nieder.

 

Außerdem bleibt die größte Herausforderung auf der Grundlage des neuen Gesetzes aber, die stufenweise Zusammenführung der Zuständigkeiten der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung unter dem Dach der Kinder-und Jugendhilfe bis zum Jahr 2028.

 

Auch weiterhin nicht zu beeinflussen sind Zuzüge von Familien nach Alsdorf, deren Kinder bereits untergebracht sind.

Die Kosten der Unterbringung in einer Regelgruppe betragen pro Jahr ca. 60.000 €, bei einem Intensivplatz zwischen 70.000 und 120.000 € und bei Verselbständigungsgruppen  45.000 - 60.000 je nach Einrichtung.

 

Gerade derzeit sind auch die Kostensteigerungen durch die jährlichen Tariferhöhungen zu benennen.

 

Unter Hilfen zur Erziehung werden verschiedene Formen der beratenden, begleitenden und betreuenden sozialpädagogischen Unterstützungen in unterschiedlicher Intensität verstanden. Zur Gewährleistung einer hilfebedarfsgerechten Unterstützung werden professionelle Fachkräfte entsprechend der individuellen Zielformulierung eingesetzt. Für die Ausgestaltung der Hilfe arbeitet das Jugendamt mit den freien Trägern der Jugendhilfe eng und konstruktiv zusammen. Hierbei hat die Stärkung des Familiensystems Vorrang vor der Unterbringung in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung.

 

Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz haben Personensorgeberechtigte einen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung für sich und ihr Kind, wenn ein entsprechender erzieherischer Bedarf erforderlich ist und die Hilfe für die weitere Entwicklung geeignet und notwendig ist. Auch junge Volljährige können entsprechende Unterstützung erhalten. Jugendhilfe gehört somit zu den sogenannten "pflichtigen Aufgaben der Verwaltung". Dieser Rechtsanspruch wurde durch das am 10.06.2021 in Kraft getretene Kinder-und Jugendstärkungsgesetzes noch weiter in den Vordergrund gestellt.

 

r die Stadt Alsdorf ergeben sich zum Stichtag 31.12.2022 folgende Fallzahlen in den verschiedenen Leistungsbereichen:

 

Im IV. Quartal 2022 wurden insgesamt 565 Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen gewährt und umgesetzt. Da nicht alle Tätigkeiten im ASD ausschließlich in einen  unmittelbaren Leistungsbezug der Bürger nden, müssen zusätzlich zu den kostenintensiven Fällen auch die oftmals sehr zeitintensiven Arbeitsprozesse wie Kinderschutzfälle, Trennungs- und Scheidungsberatungen, Familiengerichtsverfahren, begleitete Umgänge und formlose Betreuungen berücksichtigt werden. Insgesamt wurden im IV. Quartal 2022 zusätzlich zu den 565 Hilfefällen weitere 190 Familien durch den ASD begleitet.

Insbesondere die formlosen Betreuungen der weiteren 190 Familien, die durch die eigenen Fachkräfte kostenneutral durchgeführt werden, bringen im Leistungsbereich erhebliche Kostenreduzierungen mit sich.

Mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes am 01.01.2012 wurde die Statistik zu den Einschätzungsverfahren einer Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII eingeführt. Die Statistik zählt erstmal keine (gefährdeten) Kinder, sondern Verfahren, bei denen eingeschätzt wurde, ob ein Kind möglicherweise gefährdet ist.

Im Jahr 2022 waren insgesamt 396 Meldungen über mögliche Kindeswohlgefährdungen (KWG) zu bearbeiten. Alle Meldungen wurden verlässlich immer von 2 Mitarbeiter*innen überprüft. Insgesamt hat die weitere enorme Zunahme der Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen zu einer erheblichen zusätzlichen Arbeitsbelastung bei den Mitarbeiter*innen geführt.

 

Bei 125 Fällen kamen die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes zu dem Ergebnis, dass eine (akute oder latente) Kindeswohlgefährdung (KWG) vorliegt. Davon mündeten 40 Fälle in stationären Hilfen, 85 wurden durch ambulante Maßnahmen unterstützt. In 82 Fällen war eine KWG zu verneinen, aber ein Hilfebedarf wurde bejaht und bei 189 Fällen waren nach einer Überprüfung keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Gründe für Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen und Inobhutnahmen waren: desolate Wohnverhältnisse; Räumungsklagen; Abstellen von Strom und Wasser seitens der Energieversorger; Einstellung bzw. Reduzierung von ARGE-Leistungen; psychische und physische Erkrankungen oder auch Suchterkrankungen bei Eltern, Kindern und Jugendlichen; unzureichende Versorgung und hohe Fehlzeiten in der Kindertagesstätte und in den Schulen. In den meisten Fällen war eine Mitteilung an das Jugendamt berechtigt und begründet.

 

Kindeswohlgefährdungen werden durch Energieversorger, ARGE, Nachbarn, Verwandte, Polizei, Kitas, Schulen, Gesundheitshilfe und Beratungsstellen gemeldet. Die Umsetzung, Begleitung, Finanzierung, Kostenheranziehung etc. der beschriebenen Hilfen setzt eine ausreichende Ausstattung des Sozialen Dienstes und der wirtschaftlichen Jugendhilfe mit Personalressourcen voraus.

Die Übersicht über Fallzahlen- und Kosten für das Jahr 2022 sind als Anlage zu diesem Tagespunkt beigefügt.

 

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die finanziellen Mittel für diesen Aufgabenbereich werden im städtischen Haushalt unter dem Kostenträger 06-03-01 (Hilfen zur Erziehung) zur Verfügung gestellt.

 

Die für das Haushaltsjahr 2022 entstandenen Mehraufwendungen konnten innerhalb des Kostenträgers durch erzielte Mehreinnahmen gedeckt werden.

 

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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09.03.2023 - Jugendhilfeausschuss - zur Kenntnis genommen