Beschlussvorlage - 2023/0125/A50
Grunddaten
- Betreff:
-
6. Änderung der Gebührensatzung für die Notunterkunft der Stadt Alsdorf vom 14.03.2000
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 50 - Sozialamt
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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21.03.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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28.03.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt die als Anlage 1 beigefügte 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte der Stadt Alsdorf vom 14.03.2000 mit Wirkung zum 01.04.2023.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Die Ordnungsbehörde hat im Rahmen der Gefahrenabwehr u. a. die Aufgabe, Obdachlosigkeit zu vermeiden. Im Falle drohender Obdachlosigkeit durch Zwangsräumungen, Selbstauszug, dem Verlust von Familienbezug o. ä. hat die Ordnungsbehörde zur Vermeidung von Wohnungsnot, welche eine Gefahr für besonders schutzwürdige Individualrechtsgüter wie Leben und Gesundheit darstellt, diese in der Art zu beseitigen, dass entsprechender Wohnraum zur Verfügung gestellt wird.
Der Aufgabenbereich Wohnungslosenhilfe wurde mit Wirkung ab dem 01.08.2006 dem A 50 Sozialamt zugewiesen.
Die Wohnungsbaugesellschaft Alsdorf mbH (WBA) hat die drei Unterkünfte Denkmalplatz 21 und 37 sowie die Cäcilienstraße 20 erworben, welche mit Wirkung zum 01.04.2023 in die Gebührensatzung aufgenommen werden sollen.
Eine Anpassung der Gebühren erfolgt erst dann, wenn verlässliche Zahlen der neuen Unterkünfte für eine neue Kalkulation vorliegen.
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken.
Außerdem sind gemäß § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) die Gemeinden verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zunächst aus speziellen Entgelten für die erbrachten Leistungen zu beschaffen. Es ist ihnen verwehrt, zum Beispiel auf Gebühren zu verzichten und dafür die Hauptlast der Finanzierung ihrer Aufgaben auf die Steuern zu verlagern, ohne dass ein hinreichender Grund besteht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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206,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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151,1 kB
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