Beschlussvorlage - 2023/0097/A61
Grunddaten
- Betreff:
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Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW); hier: Haltestelle Schillerstraße an der Jülicher Str. 132-138 und weitere Anregung zur Einleitung/Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Umbau der unteren Jülicher Straße und Erstellung eines neuen Lärmaktionsplans Antrag Frau Anna Zell und Frau Christiane Witterstein vom 28.01.2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 61 - Amt für Planung und Umwelt
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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21.03.2023
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Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Mit gemeinsamem Antrag vom 28.01.2023 der Frau Christiane Witterstein und der Frau Anna Zell werden
1) eine Neugestaltung/Verlegung der Bushaltestelle Schillerstraße für die Fahrtrichtung
Eschweiler,
2) ein Umbau der Jülicher Straße und
3) die Erstellung eines neuen Lärmaktionsplans
angeregt bzw. beantragt.
Da die v.g. Belange in die Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtentwicklung fallen, regt die Verwaltung an den Antrag im zuständigen Fachausschuss inhaltlich zu behandeln.
Der Antrag ist als Anlage zu dieser Vorlage beigefügt.
Darstellung der Rechtslage:
Gem. § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Rat der Stadt hat diese Aufgabe auf den Hauptausschuss übertragen.
Gemäß der Zuständigkeitsordnung befasst sich der Ausschuss für Stadtentwicklung mit grundsätzlichen Angelegenheiten des Bauwesens, soweit der Rat der Stadt diese nicht durch die Zuständigkeitsordnung anderen Ausschüssen übertragen hat. Der Ausschuss für Stadtentwicklung befasst sich außerdem mit Verkehrsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit es sich nicht um Aufgaben im Sinne von § 45 Straßenverkehrsordnung handelt. Ferner wirkt der Ausschuss für Stadtentwicklung bei allen Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere u.a. an Entscheidungen über Maßnahmen der Lärmbekämpfung mit.
Somit ist in allen drei o.a. Punkten des Antrags die Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtentwicklung gegeben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4 MB
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