Beschlussvorlage - 2023/0163/A61

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung

 

a)      beschließt die Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung Nr. 36 – PV Anlage – Duckweiler Wüstung

b)      billigt den Planentwurf

c)      beschließt die Durchführung der frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

 

 

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Sachverhalt

Darstellung der Sachlage:

 

Lage des Plangebietes

 

Das Plangebiet der 36. Flächennutzungsplanänderung befindet sich im Westen des Businesspark Alsdorf Hoengen. Nördlich schließt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 166 1. Änderung Industriepark Nord und östlich der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 161 Industriepark Ost an. Südlich des Plangebietes verläuft die L240 hinter der sich der Stadtteil Alsdorf Hoengen anschließt. Im Westen wird das Plangebiet durch den in Verlängerung der Konrad-Zuse-Straße bis zur L240 verlaufenden Weg abgegrenzt. Das Plangebiet ist gegenüber dem im Parallelverfahren aufzustellenden Bebauungsplan umlaufend kleiner, da sich die Flächennutzungsplanänderung lediglich auf die Fläche für die eigentliche Freiflächenphotovoltaikanlage beschränkt. Für den umlaufenden Grünstreifen ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich, da hier bereits naturnahe Grünfläche dargestellt ist. (Vgl. Anlage 1 und 2) 

 

Planerische Rahmenbedingungen

 

Regionalplan

Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen ist das Plangebiet als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ dargestellt.

 

Landschaftsplan

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes II „Merkstein–Baesweiler–Alsdorf“. Der Landschaftsplan stellt ein „Naturdenkmal“ sowie „Geschützter Landschaftsbestandteil“ dar.

 

Flächennutzungsplan

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Alsdorf stellt für das Plangebiet „naturnahe Grünfläche“ sowie ein Bodendenkmal dar. Mit der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der Bereich für die Freiflächenphotovoltaikanlage in „Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlage“ geändert werden.

 

Bebauungsplan  

Die Änderungsfläche liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 160 Industriepark West. Der Bebauungsplan setzt für die Änderungsfläche private Grünfläche fest, mit der Auflage, Bäume anzupflanzen und zu erhalten. Außerdem wird durch die Festsetzung „Umgrenzung von Gesamtanlagen (Ensembles), die dem Denkmalschutz unterliegen“ das Bodendenkmal „Siedlungswüstung Duckweil“ geschützt.

 

Anlass und Ziel der Flächennutzungsplanänderung Nr. 36

 

Auf Grund der hohen Siedlungsdichte im Stadtgebiet Alsdorf sind die Potenziale zur Errichtung von Windenergieanlagen nahezu ausgeschöpft. Damit die Stadt Alsdorf den gewünschten kommunalen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele von Paris (2 Grad-Ziel) sowie der hiermit in Zusammenhang stehenden Verpflichtung Deutschlands, bis zum Jahr 2030 den Treibhausgasausstoß um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu verringern, dennoch leisten kann, strebt die Stadt Alsdorf in Kooperation mit der Stadtwerke Alsdorf GmbH an, auf dem Bodendenkmal „Siedlungswüstung Duckweil“, im Westen des Businesspark Alsdorf Hoengen, eine Freiflächenphotovoltaikanlage mit ca. 3.000 kWp zu errichten und zu betreiben.

 

Der Standort bietet sich aus Sicht der Stadtplanung an, da unmittelbar nördlich und östlich der Businesspark Alsdorf Hoengen angrenzt und somit eine räumliche Nähe zu großen Energieverbrauchern gegeben ist. Da südlich der Stadtteil Hoengen anschließt ist der Standort bereits von drei Seiten mit Siedlungsinfrastruktur umgeben, so dass durch die Errichtung der Freiflächenphotovoltaikanlage keine weitere Zerschneidung des Landschaftsraumes stattfindet.

 

Um das vorhandene Bodendenkmal „Siedlungswüstung Duckweil“ nicht zu gefährden wurde bereits mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) abgestimmt, unter welchen Rahmenbedingungen die Errichtung der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage durch den LVR mitgetragen wird. Da der Oberboden durch die vorherige landwirtschaftliche Nutzung bereits gestört wurde, geht der LVR davon aus, dass im Oberboden keine intakten archäologischen Befunde zu erwarten sind. Insofern ist bei den Planungen zu berücksichtigen, dass sich die Eingriffe durch das Vorhaben auf die oberste Bodenschicht begrenzen. Nach Konkretisierung der Maßnahme ist diese im Rahmen des weiteren Vorgehens über die untere Denkmalbehörde Stadt Alsdorf mit dem LVR abschließend abzustimmen.

 

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen, ist es erforderlich, einen Bebauungsplan aufzustellen. Damit dieser gemäß §8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, ist im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes aufzustellen. Zurzeit ist das Plangebiet im Flächennutzungsplan als naturnahe Grünfläche dargestellt. Zur Sicherung derSiedlungswüstung Duckweil“ ist außerdem ein „Bodendenkmal“ dargestellt (vgl. Anlage 2). Mit der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Darstellung im Flächennutzungsplan in „Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlage“ geändert werden. Die Darstellung „Bodendenkmal“ bleibt zum Schutz derSiedlungswüstung Duckweil“ unverändert bestehen (vgl. Anlage 3).

 

 

Darstellung der Rechtslage:

 

Grundlage des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 374 PV Anlage Duckweiler Wüstung ist das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), in der zuletzt geänderten Fassung.

 

 

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Auswirkungen

Darstellung der finanziellen Auswirkungen:

 

Die im Rahmend der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) anfallenden Personalkosten trägt die Stadt Alsdorf. Alle übrigen Kosten, insbesondere die im Rahmen der Bauleitplanung erforderlichen Gutachterkosten, trägt die Stadtwerke Alsdorf GmbH.

 

 

Darstellung der ökologischen und sozialen Auswirkungen:

 

Die r den Bau der Freiflächenphotovoltaikanlage beanspruchte Fläche ist als Ausgleichsfläche für Eingriffe in den Naturhaushalt infolge der Bebauung im angrenzenden Businesspark Alsdorf Hoengen ausgewiesen. Zur Minimierung des hier angestrebten Eingriffs in Natur und Landschaft wurde die Lage des Sondergebietes im Rahmen der Bauleitplanung so gewählt, dass der vorhandene Baum- und Strauchbestand erhalten und im parallel durchzuführenden Bebauungsplanverfahren zur Erhaltung festgesetzt werden kann. Des Weiteren sollen die Handlungsempfehlungen die der Bundesverband Solarwirtschaft e.V. gemeinsam mit dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) unteranderem für die Errichtung von naturverträglichen Freiflächenphotovoltaikanlagen erarbeitet hat, in die Planung der Freiflächenphotovoltaikanlage einfließen, wodurch den naturschutzfachlichen Belangen von Anfang an ein hoher Stellenwert im Prozess eingeräumt wird. Die Photovoltaikmodule sollen so aufgeständert werden, dass die natürliche Boden- und Biotopfunktion unterhalb der Module erhalten bleibt.

 

Derzeit plant der Investor umlaufend, im Randbereich der PV-Anlage, Blühstreifen anzulegen und so die Grundlage für die Produktion von Solarhonig zu schaffen. Zudem wird durch die Pflanzung von Blühstreifen ein Beitrag zum Artenschutz geleistet (Insekten). Einzelheiten sind im weiteren Verlauf der Planung in Abhängigkeit des bereits beauftragten landschaftspflegerischen Fachbeitrages sowie der Ergebnisse der Artenschutzprüfung und des Umweltberichtes abzustimmen.

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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20.04.2023 - Ausschuss für Stadtentwicklung - unverändert beschlossen