Beschlussvorlage - 2023/0165/A61
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Alsdorf über das besondere gemeindliche Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich der Innenstadt / Zentralparkplatz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 61 - Amt für Planung und Umwelt
- Berichterstattung:
- Herr Kahlen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung
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Vorberatung
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20.04.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Alsdorf
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung fasst folgenden Empfehlungsbeschluss für den Rat der Stadt Alsdorf:
Der Rat der Stadt Alsdorf beschließt:
a) das besondere gemeindliche Vorkaufsrecht gemäß §25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich der Innenstadt / Zentralparkplatz als Satzung.
Sachverhalt
Darstellung der Sachlage:
Der Stadt Alsdorf bietet sich die einzigartige Chance, ein ganzes Stück des Innenstadtgefüges neu auszugestalten. Damit Alsdorf auch langfristig ein attraktiver und lebenswerter Wohn- und Wirtschaftsstandort bleibt und die Innenstadt als sozialer Indentifikationspunkt gestärkt wird, ist es aufgrund des in Vergleich zu anderen Städten einzigartigen Flächenpotenziales möglich mit zielgerichteten Maßnahmen ein zukunftsweisendes städtebauliches Entwicklungskonzept auf den Weg zu bringen.
Das übergeordnete Planungsziel der städtebaulichen Entwicklung ist die Schaffung eines belebten und gemischt genutzten Quartiers mit einer Nutzungsmischung aus Einzelhandel, Dienstleistung, Hotel, Gastronomie und hochwertigem Wohnraum, um der zentralen Innenstadtlage gerecht zu werden. Das neue Quartier soll urbanes Wohnen und Arbeiten ermöglichen. Gleichzeitig soll mit der städtebaulichen Neuordnung die Aufenthaltsqualität der öffentlichen Räume gestärkt werden, durch eine Entlastung von motorisiertem Individualverkehr i.V.m. einer optimierten Unterbringung des ruhenden Verkehrs (incl. Stellplatznachweis Stadthalle), Schaffung neuer Wege- und Sichtbeziehungen sowie einladender Eingangssituationen durch entsprechende Öffnungen seitens der Bahnhofstraße und des Denkmalplatzes (Anlage 5).
Die Stadt Alsdorf beabsichtigt, die in ihrem Eigentum stehenden Flächen um den Zentralparkplatz in der Alsdorfer Innenstadt im Rahmen eines Investorenwettbewerbs zu veräußern, der sodann diese Flächen gemäß den o.g. städtebaulichen Zielsetzungen entwickelt und einer neuen Nutzung zuführt
Am 06.02.2020 (VL 2020/0037/A61) hat der Ausschuss für Stadtentwicklung das Planungsbüro ISR (Innovative Stadt- und raumplanung GMbH, Hahn) mit der Betreuung des Investorenwettbewerbs beauftragt. Zurzeit erstellt das beauftragte Büro die Auslobungsunterlagen für die Durchführung des Investorenwettbewerbes. Die Auslobungsunterlagen stellen die Grundlage für die Ausschreibung des Wettbewerbes dar, da hier die Aufgabenstellung sowie die Planungsziele definiert werden. Sobald die Unterlagen in Entwurfsform der Verwaltung vorliegen ist es avisiert diese in Abstimmung mit der Politik weiter zu konkretisieren bzw. die Zielsetzungen des Wettbewerbsverfahrens final festzulegen. Sodann soll zeitnah das Wettbewerbsverfahren durchgeführt werden.
Zusätzlich wurde der Innenstadtrahmenplan (Anlage 4) auf Grundlage des Rahmenplans für das ehemalige Zechengelände Annapark (Pesch Partner Architekten Stadtplaner GmbH, 1996) für die weitere Entwicklung der Flächen entwurflich fortgeschrieben und unter Berücksichtigung weiterer Grundstücksverfügbarkeiten konkretisiert.
Die Vorkaufssatzung zielt insofern darauf ab, dass die Stadt Alsdorf über ein Instrument verfügt, welches zur Sicherung der o.g. Ziele dient, da bei etwaigen zukünftigen Grundstücksgeschäften die Stadt Alsdorf ein direktes Zugriffsrecht hat bzw. ausüben kann, insofern diese für das Wettbewerbsverfahren erforderlich sind.
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich an zentraler Stelle im Innenstadtbereich der Stadt Alsdorf und wird nordöstlich begrenzt durch den Übacher Weg, dem Denkmalplatz mit seiner Bebauung im Norden, die Bahnhofstraße mit Ihrer Bebauung im Südosten, den Anna-Platz mit dem Fördergerüst im südwesten, den Willy-Brandt-Ring im Westen sowie der Martinstraße im Nordwesten. Der gesamte räumliche Geltungsbereich hat eine Fläche von ca. 5,2 ha.
Nach dem Liegenschaftskataster sind folgende Flurstücke von der besonderen Vorkaufsrechtssatzung berührt:
Gemarkung Alsdorf, Flur 2, Flurstücke 1062,1064,1084,1125,1133,1134,1148,1156,1163 – 1167,1300 – 1302, 1316 – 1318, 1399, 1699, 1700, 1715, 1963, 2022, 2024 – 2027, 2907 – 2909, 2921, 3366, 3367, 3520, 3522, 3523, 3617, 3630 – 3633, 3645 – 3649, 3653 – 3658, 3840, 3841, 3851, 3854, 3863, 3866 – 3870, 3897, 3940, 4076, 4132, 4135 – 4141, 4144, 4148 – 4161, 4250, 4251, 4303, 4578, 4626, 4627, 4658, 4733, 4734, 4737, 4738, 4741 – 4743, 4813, 5253, 5254, 5307, 5326, 5372 komplett und das Flurstück 4523 teilweise.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches sind im beigefügten Lageplan (Anlage 3), der Bestandteil der Satzung ist, beigefügt.
Darstellung der Rechtslage:
Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch eine Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zusteht. Dieses besondere Vorkaufsrecht bezieht sich dabei auf Grundstücke in Gebieten, in denen städtebauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
Die Wahrnehmung des Vorkaufsrechtes unterliegt der Einzelfallprüfug, dh. einer konkreten städtebaulichen und wirtschaftlichen Prüfung hinsichtlich der Eigung des Grundstücks für die Umsetzung der städtebaulichen Maßnahme. Soweit sich die Stadt entschließt, ihr durch Satzung begründetes Vorkaufsrecht auszuüben, tritt sie in den jeweiligen Kaufvertrag ein.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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650,6 kB
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577,1 kB
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3 MB
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